ArbG Berlin: Urlaubs­abgeltungs­anspruch bei Tod des Arbeitnehmers ist nach EU-Recht doch vererbbar

In Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts vom 20.09.2011, hat die 56. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin am 07.10.2015 entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, sondern sich in einen Urlaubs­abgeltungs­anspruch zugunsten der Erben umwandelt.

Hintergrund ist, dass die Kammer festgestellt hat, dass ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs gegen Artikel 7 Abs. 2 der „Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“, in der vom Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12. Juni 2014 erfolgten Auslegung widerspricht.

Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben.

Gegen das Urteil kann beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.

 

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