Arbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage der ehemaligen Leiterin Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung ab
Das Arbeitsgericht Berlin hat die außerordentliche Kündigung der Leiterin des Dezernats Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für rechtswirksam gehalten.
Die Klägerin hatte in ihrer Funktion u.a. die Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter der KBV anhand der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie setzte die Vergütung bzw. das Ruhegehalt ihres Ehemannes, der seinerzeit als Vorstandsvorsitzender der KBV tätig war, zu hoch an, ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären.
Das Arbeitsgericht hat in diesem Verhalten einen erheblichen Verstoß der Klägerin gegen ihre arbeitsvertragliche Pflichten gesehen, der auch ohne eine vorherige Abmahnung zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigte. Die Klägerin habe vorsätzlich und unter Überschreitung ihrer Befugnisse ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen wollen und sich damit gegenüber ihrem Arbeitgeber grob illoyal verhalten.
Die Schadensersatzklage der Klägerin, mit der sie einen sechsstelligen Betrag geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht ebenfalls abgewiesen. Die Klägerin hatte der KBV vorgeworfen, sie habe die Presse in unzulässiger Weise über Interna informiert und so für eine ungünstige Berichterstattung gesorgt; dies habe zu einer Rufschädigung geführt. Das Arbeitsgericht hat insoweit eine der KBV zuzurechnende, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht festgestellt.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 8/16 vom 03.02.2016 zum Urteil vom 02.02.2016 – 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16