Nach Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung: IHK Berlin kehrt Rücklagen von rund 13 Millionen Euro an ihre Mitglieder aus

IHK Berlin erstattet Mitgliedsbeiträge in Höhe von rund 13 Millionen Euro

Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2016 beschlossen, die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2012 rückwirkend um fast ein Drittel zu senken. Von der Senkung profitieren alle Mitglieder, die für 2012 Beiträge zu zahlen hatten. Ziel der Erstattung ist es, eine Rücklage schnell und unbürokratisch zugunsten der Mitgliedsunternehmen zu reduzieren.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit einem Urteil vom Dezember 2015 neue Anforderungen für die Bildung von Rücklagen in Industrie- und Handelskammern aufgestellt. Die IHK Berlin hat die geänderte Rechtsprechung als Anlass genommen, ihre jährliche Beitragsveranlagung zu verschieben und zunächst alle Rücklagen zu überprüfen. Im Ergebnis dieser Überprüfung sieht die IHK Berlin die Chance, durch die Reduzierung der sogenannten Ausgleichsrücklage Mitgliedsbeiträge in Höhe von 13 Millionen Euro zu erstatten.

Dazu erklärt IHK-Hauptgeschäftsführer Jan Eder: „Die von der Vollversammlung beschlossene rückwirkende Beitragssenkung setzt die neuen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sofort um. Die Unternehmen profitieren schnell und unbürokratisch: Kein Unternehmen muss Anträge stellen.“
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Quelle: Pressemitteilung der IHK Berlin vom 15.06.2016
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Weiterführend:

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Leitsätze:

  1. Die Bildung von angemessenen Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Daher handelt es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 – Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 f.).
  2. Besteht bei der Bildung des Haushaltsansatzes für eine Rücklage nach dem Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer ein Beurteilungsspielraum, darf das Verwaltungsgericht nicht seine Beurteilung an die Stelle der behördlichen Einschätzung setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob allgemeingültige Wertungsmaßstäbe, insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, beachtet sind.
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