(Zahn)ärzte: BGH zu Kooperation mit Gutschein-Portalen

Ein Urteil, welches zu unterschiedlichen (Schwerpunkt)bewertungen in der Fachpresse führt, hat der Bundesgerichtshof gefällt:

  • Ärzte Zeitung: BGH billigt Kooperation mit Gutschein-Portal im Internet
  • Dental Magazin: Zahnarzt darf mit Gutscheinportal kooperieren
  • zm online: Keine Werbung für Zahnmedizinleistungen auf Groupon / dort
    Eine juristische Einschätzung der Zahnärztekammer Nordrhein:

    Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Kooperationsverträge zwischen der Groupon GmbH und den kooperierenden Zahnärzten jedenfalls nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Zuweisung von Patienten gegen Entgelt beanstandet werden können.
    Als Ergebnis bleibt aber auch – und vorrangig – festzuhalten, dass die Groupon GmbH rechtskräftig zum Unterlassen der Werbung für zahnärztliche Leistungen in der beanstandeten Art und Weise verpflichtet worden ist.  Dementsprechend verstoßen auch die kooperierenden Zahnärzte gegen die Vorgaben des Berufs- und Gebührenrechts. Die Werbung für zahnärztliche Leistungen auf dem Portal „Groupon“ ist und bleibt somit unzulässig.
    Dr. iur. Kathrin Janke,
    Justitiarin der Zahnärztekammer Nordrhein

  • WBS RAe-Blog: Zahnarzt-Werbung auf „Groupon“ erlaubt
  • Ferner RA Blog: Zahnarzt darf an Internetplattform Zahlungen für „Vermittlung“ von Patienten zahlen

Weiterführend:

Leitsätze:
a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
b) Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, son-dern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann.

Dem Fall übergeordnet wichtig erscheinen mir im Urteil folgende Passagen (Randnummern 21. und 22.):

Zulässig ist … die Vereinbarung einer Vergütung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen einer Internetplattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen und für die im Zusammenhang damit geleisteten Dienste

Entscheidend ist, ob das Geschäftsmodell der Beklagten die Gefahr begründet, dass ein vertraglich mit ihr verbundener Zahnarzt sich bei der Behandlung eines Gutscheininhabers nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen.

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