Sozialgerichte überprüfen Angemessenheit des Einkommens für Krankenkassenvorstände
Berliner Morgenpost, 19.08.2015
- Gehaltserhöhungen von Krankenkassen-Chefs gestoppt
BKK-Chef kritisiert Behörde und reicht Klage ein
SGB IV § 35a
(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen.