LSG: Zur abhängigen Beschäftigung eines Zahnarztes auf der Grundlage eines Vertrags „über eine zahnärztliche nicht gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis“

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Juniorpartner in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis unter bestimmten Voraussetzungen als abhängig beschäftigt anzusehen sind und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Das Gericht setzt sich in einem betreffenden Fall in seinem Urteil mit einer Reihe von Indizien auseinander, wobei das Gericht dem Indiz der Frage des Unternehmensrisikos eine starke Gewichtung zukommen lies:

Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen [Juniorpartners] … ist aber insbesondere, dass er … kein wesentliches ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug…
Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, …

Im vorliegenden Fall trug der Juniorpartner kein unternehmerisches Risiko und war auch nicht am Gesellschaftskapital beteiligt. Außerdem musste der Juniorpartner seine Dienste höchstpersönlich erbringen und durfte sie nicht delegieren.

Daher sah ihn das Gericht nicht als selbstständig tätig an.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, Az L 4 R 1333/13