Bundesrat verabschiedet GKV-Versorgungsstärkungsgesetz: Neuregelungen für Zahnärzte

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) hat heute den Bundesrat passiert (TOP 3). Das Gesetz soll insbesondere die Medizinische Betreuung auf dem Land verbessern. Es wird jetzt Bundespräsident Joachim Gauck zur Ausfertigung zugeleitet und tritt voraussichtlich zum 01.08.2015 in Kraft.

Die Kanlzei Dr. Halbe hat die wesentlichen Neuregelungen für Zahnärzte in ihrem heutigen Newsletter wie folgt zusammengefasst:

1. Fachgleiche MVZ

Das Merkmal „fachübergreifend“ ist für Medizinische Versorgungszentren zukünftig kein Gründungserfordernis mehr. Damit können beispielsweise reine Zahnarzt-MVZ, Hausarzt-MVZ oder Psychotherapeuten-MVZ gegründet werden.

Da es in der vertragszahnärztlichen Versorgung keine Zulassungssperren gibt, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur haben. Anders als im vertragsärztlichen Bereich können zahnärztliche MVZ nämlich gegründet werden, ohne bestehende Zulassungen zu übernehmen, d.h. zu kaufen.

2. Vertretung von angestellten Zahnärzten

In § 32b Zahnärzte-Zulassungsverordnung ist klargestellt, dass auch angestellte Zahnärzte für die Dauer von sechs Monaten vertreten werden können und zwar bei Vorliegen eines Vertretungsgrundes (Krankheit, Fortbildung etc.) aber auch wenn das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder aus anderen Gründen endet und sogar, wenn der Angestellte freigestellt wird.

3. Präventionsmanagement

Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 22a SGB V). Nachdem zuletzt die aufsuchende Behandlung in Pflegeheimen bereits durch das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) mit Änderungen in § 119b SGB V verbessert wurde, wird nun der Anspruch auf ein Präventionsmanagement geschaffen. Konkret geht es um die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss durch Richtlinien.

4. Zweitmeinungsverfahren/Terminservicestellen/Einziehung von Zulassungen nicht für Zahnärzte

Das im Gesetz angelegte Zweitmeinungsverfahren (§ 27b) hat bei Zahnärzten keine Relevanz. Seit geraumer Zeit haben die meisten KZVen Zweitmeinungsmodelle, in deren Rahmen zu Heil- und Kostenplänen Zweitmeinungen eingeholt werden können. Zudem gibt es im zahnärztlichen Bereich keine „mengenanfälligen“ planbaren Eingriffe, die der Gesetzgeber hier im Blick hatte.

Die Regelungen zu den Terminservicestellen gelten für den zahnärztlichen Bereich ausdrücklich nicht (§ 75 Abs. 1a S. 12 SGB V).

Auch die in der vertragsärztlichen Versorgung viel diskutierten Regelungen betreffend das Ausschreibungsverfahren bei vertragsärztlichen Zulassungen zum Abbau von Überversorgung spielen in der vertragszahnärztlichen Versorgung keine Rolle, da die Vorschriften nicht anwendbar sind (§ 103 Abs. 8 SGB V).

 

Mit herzlichen Dank an:
Dr. Halbe Rechtsanwälte
Hamburg-Köln-Berlin
Zahnärzte-Newsletter vom 10.07.2015
www.medizinrecht-aktuell.de

 

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