Wichtiges BGH Tierhalterurteil: Pferde, Hunde…. (Hamster und Schildkröten eher nicht)

Zwar nicht so ganz unser Thema. Da sich aber unter unseren LeserInnen sicher auch viele Tierhalter befinden, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 (VI ZR 467/13) interessant. Das Urteil betrifft die Haftungsfrage in den Fällen, in denen sich Tiere in einer Gruppe befinden und es aus der Tiergruppe heraus zur Schädigung einer Person kommt. Tierhalter haften demnach für ihr Tier nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar.

Im vorliegenden Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, erlitt ein Mountainbikefahrer in Folge eines Sturzes eine Querschnittslähmung, weil eine Gruppe von fünf von Jugendlichen berittenen Ponys durchging und ihn dabei auf einem Feldweg zu Fall brachte. Die Haftung beschränkte sich hier im Ergebnis nicht nur auf das Pony, welches den Radfahrer unmittelbar zu Fall brachte, sondern ebenso auch die anderen vier mittelbar beteiligten Ponys.

Der BGH:

Für die Haftungsbegründung des Tierhalters muss die von dem Tier ausgehende Gefahr nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ist ausreichend.

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PS.

Ich habe im vergangenen Jahr eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dabei habe ich festgestellt, dass es auch hier unterschiedliche Angebote gibt. In meiner Versicherung ist zum Beispiel ausdrücklich auch die Haftung für den Fall mitversichert, falls ich einmal gegen eine Anleinpflicht verstoßen sollte, sowie für Schäden in Mieträumen (z. B. in einer Ferienwohnung). Auch eine Forderungsausfalldeckung ist mitversichert. Diese greift zum Beispiel in den Fällen, wo ich von einem anderen Hund verletzt werde und falls für diesen Hund kein Versicherungsschutz besteht, bzw. der Hundehalter für den finanziellen Schaden nicht aufkommen kann.

In meiner früheren Versicherung waren diese Regelungen nicht enthalten.

2015-05-31 Timmy am Gemuende DSC00273