BAG: Einwilligung der Arbeitnehmer zur Bildnissveröffentlichung muss schriftlich erfolgen

Leitsatz:

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

Und in den Entscheidungsgründen:

Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden“, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tatsache, dass Arbeitnehmer abhängig Beschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO, entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13

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Weiterführend:

Besprechung im Blog von Herrn Rechtsanwalt Stadler:

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