Sozialgericht: Eingegliederte Honorar-Klinikärzte unterliegen auch der DRV-Rentenversicherungspflicht
- In die Arbeitsorganisation der Station eingegliederte Klinikärzte sind abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt
- Klinik muss Sozialbeiträge für Ärzte nachzahlen
Sozialgericht Dortmund, S 34 R 2153/13 vom ??.02.2015 (bisher leider noch nicht veröffentlicht)