Erst mit laienhafter Kenntnis eines Behandlungsfehlers beginnt Verjährungsfrist an zu laufen

Aus dem Urteil des Saarländisches Oberlandesgerichst vom 02.07.2014 (1 W 37/13):

Wie das Landgericht Saarbrücken bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 199  Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vor, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der schuldlosen Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat… Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Die Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen. Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen…

 

Weiterführend:

Arzthaftung: Mit laienhafter Kenntnis eines Behandlungsfehlers beginnt Verjährungsfrist an zu laufen / Kenntnis von negativem Ausgang einer ärztlichen Behandlung sowie der Erheblichkeit der Schadensfolge genügt nicht – lesen