IUZB fordert zum Austritt aus dem Verband der Zahnärzte von Berlin e. V. auf

Sozialgericht Berlin zum Zahnärztlichen Nachtnotfalldienst Friedrichshain:

  • KZV Berlin wäre vermutlich dem Berufungsausschuss unterlegen und trägt daher die Kosten des Verfahrens
  • IUZB fordert zum Austritt aus dem Verband der Zahnärzte von Berlin e. V. auf

Nachdem bereits das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren der KZV Berlin die dortigen Verfahrenskosten auferlegt hatte, weil deren Antrag nach summarischer Prüfung keine Aussichten auf Erfolg hatte, folgt das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren dem Landessozialgericht in den Gründen und erlegt der KZV auch die Kosten des Hauptsacheverfahren auf.

Das liest sich dann auszugsweise so:

„Die angegriffene Entscheidung des Beklagten (des Berufungsausschusses, d. Verf.) war auch rechtmäßig, weil die Ermächtigung der Beigeladenen zu 7.) (der Vivantes, d. Verf.) deshalb nicht zulässig war, weil die zahnärztlichen Notfalldienstleistungen in den Nachtstunden vom Zahnarzt Dr. Meyer erbracht wurden. Insofern wird auf den Beschluss des LSG Berlin- Brandenburg vom 16.7.2008 in dem parallel geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren (L 7 B 44/08 KA ER) verwiesen. Neue Erkenntnisse, die eine vom Beschluss des LSG abweichende Bewertung zulassen würden, haben sich im Hauptsacheverfahren bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten nicht ergeben.“

Auch das Sozialgericht Berlin geht in seiner – unanfechtbaren – Entscheidung also davon aus, dass der Zahnärztliche Nachtnotfalldienst Friedrichshain nicht von Vivantes, sondern von Herrn Dr. Meyer erbracht wurde.

Die Berliner Kollegenschaft steht staunend vor dieser Feststellung, hatte doch der Vorstand der KZV die Entscheidung des Landessozialgerichts immer kleingeredet und sich auf die eine Entscheidung des Sozialgerichts gestützt, gegen die sich das Landessozialgericht gewendet hatte. Nun folgt auch das Sozialgericht – mehr als ein Jahr später – der Argumentation des Landessozialgerichts.

Aber eines werden die zahnärztlichen KZV-Vorstände sicherlich trotzdem nicht tun: von ihrem Verbandskollegen Dr. Meyer, dem Zweiten Vorsitzenden des Verbandes der Zahnärzte von Berlin und dem stellv. Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses des Versorgungswerkes, die zu Unrecht kassierte Vergütung in

sechsstelliger Höhe

zurückverlangen.

Offenbar sind interne persönliche und Verbandsinteressen einmal mehr wichtiger, als das Wohl der Kollegenschaft.

Die IUZB appelliert ausdrücklich nicht an den Vorstand der KZV Berlin oder den Vorstand des Verbandes der Zahnärzte von Berlin, diesen krassen Fall der Selbstbedienung und Pfründewirtschaft wieder gerade zurücken – durch Rückzahlung bzw. Rückforderung und entsprechende Rücktritte aus Amt und Funktion.

Sowohl KZV-Vorstand als auch Vorstand des Verbandes der Zahnärzte von Berlin hatten genug Chancen – sie sind unverbesserlich. Sie sind nicht würdig, die Berliner Vertragszahnärzte zu vertreten bzw. zu organisieren.

Der Appell der IUZB richtet sich an die Kollegenschaft, sich endlich derartiger Machenschaften zu entledigen.

  • Zunächst durch Austritt aus dem Verband der Zahnärzte von Berlin, um dieser Organisation den Rückhalt in der Kollegenschaft zu entziehen.
  • Es gibt genug Berufsorganisationen für Zahnärzte, die derartige Machenschaften weder begünstigen noch decken.

Zum Hintergrund:

Verfahren vor den Sozialgerichten haben regelmäßig eine lange Laufzeit. Die Sozialgerichte sind nicht erst seit Hartz IV völlig überlastet. Deswegen ist es grundsätzlich durchaus sinnvoll, wenn man eine schnelle Entscheidung dringend benötigt, ein Eilverfahren einzuleiten, das sogenannte „vorläufige Rechtsschutzverfahren“. Dort wird das eigentliche Anliegen nur nach der „Papierform“ bewertet, ansonsten wird eine möglichst schnelle Entscheidung getroffen, die zunächst einmal verhindert, dass durch den Zeitablauf irreparable Schäden oder Rechtsverluste eintreten. Parallel dazu wird man dann mit seinem Anliegen Klage erheben, im darauf folgenden Verfahren wird dann ausführlich die Rechtspositionen untersucht und beurteilt – das Hauptsacheverfahren. Und das kann dann entsprechend lange dauern.

Läuft nun – wie beim Zahnärztlichen Nachtnotfalldienst Friedrichshain – die umstrittene Ermächtigung aus und eine neue wird nicht beantragt, ist der Streitgegenstand entfallen.

Passiert dies, bevor das Sozialgericht eine Entscheidung getroffen hat – ob nun im Eilverfahren oder in der Hauptsache – wird es eine solche Entscheidung nicht mehr geben. Abstrakt und aus Prinzip wird kein Gericht der Bundesrepublik eine Entscheidung in der Sache treffen. Die Angelegenheit ist „erledigt“.

Beim Zahnärztlichen Nachtnotfalldienst Friedrichshain hatte Vivantes eine Ermächtigung beantragt und vom Zulassungsausschuss auch erhalten.

Auf Widerspruch eines Vertragszahnarztes hatte der Berufungsausschuss diese Ermächtigung wieder aufgehoben, weil nach seiner Überzeugung die zahnärztlichen Leistungen im Notfalldienst nicht von Vivantes, sondern von Herrn Dr. Jörg Meyer erbracht und abgerechnet wurden. Dagegen klagte Vivantes mit Eil- und Hauptsacheverfahren, und die KZV ebenfalls mit Hauptsache- und Eilverfahren.

Im Eilverfahren gab das Sozialgericht Berlin wenige Tage vor Ablauf der Ermächtigung der KZV und Vivantes Recht. Die sofort dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde dort auch sehr eilig bearbeitet – trotzdem war die Ermächtigung bereits abgelaufen, als es zur mündlichen Verhandlung kam. Die Sache war „erledigt“.

Dem Landessozialgericht blieb in dieser Situation nur noch ein Weg, etwas zu der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin und zur Sache zu sagen. Denn wenn eine Sache erledigt ist, muss das Gericht nur noch eine Entscheidung darüber treffen, wer die Kosten des „erledigten“ Rechtsstreites (ob Eil- oder Hauptsacheverfahren) trägt.

Diese Entscheidung trifft das Gericht – unanfechtbar – nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage oder des Eilantrages.

Diese Chance nutzte das Landessozialgericht.

  1. Zunächst stellte es klar, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nicht nachvollziehbar sei.
  2. In ausführlichen Befragungen des Prozessbevollmächtigten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH, des Zweiten Vorsitzenden der KZV Berlin Herrn Dr. Pochhammer und des Vorsitzenden des Berufungsausschusses arbeitete es sodann die entscheidenden Tatsachen und Aussagen heraus – und kam zu dem Ergebnis, dass weder KZV Berlin noch Vivantes mit Ihrem Anliegen Erfolg gehabt hätten, weil die Ermächtigung für Vivantes tatsächlich rechtswidrig gewesen sei – die zahnärztlichen Nachtnotfall-Leistungen wurden nach Überzeugung des Landessozialgerichts nicht von Vivantes, sondern von Herrn Dr. Meyer und in dessen Praxis erbracht. Die Überlegungen des Berufungsausschusses wurden dadurch in vollem Umfang bestätigt. Im Hauptsacheverfahren gab es noch keine Sachentscheidung, als die Ermächtigung ablief. Hier musste also das Sozialgericht eine Entscheidung über die Kosten nach „Erledigung“ der Sache treffen. Das ist die oben kommentierte Entscheidung, in der nun auch das Sozialgericht Berlin dem Landessozialgericht folgt.

Vertragszahnärztlicher Hintergrund:

  1. Jeder Vertragszahnarzt (Zahnarzt im System der ambulanten zahnmedizinischen Versorgung der Gesetzlichen Krankenkassen) hat mittlerweile ein begrenztes Leistungsvolumen. Wenn er dieses überschreitet, bekommt er seine Leistungen nur noch zu einem Bruchteil vergütet.
  2. Es ist daher interessant, sich weitere Leistungsmöglichkeiten außerhalb dieses Leistungsvolumens zu suchen. Eine – legale und legitime – Vorgehensweise ist die Konzentration auf Privatpatienten, deren Behandlung ja nicht vom Leistungsvolumen im System der gesetzlichen Krankenkassen erfasst wird.
  3. Eine illegale Vorgehensweise wäre, sich als Vertragszahnarzt unter Vortäuschung eines institutionellen Trägers für einen bestimmten Teilbereich der vertragszahnärztlichen Versorgung eine Ermächtigung zu erschleichen. Ermächtigungen werden Institutionen oder Zahnärzten erteilt, die nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, für Bereiche, in denen die vertragszahnärztliche Versorgung durch Vertragszahnärzte nicht sichergestellt werden kann. Logischerweise kann ein Vertragszahnarzt daher nicht auf rechtmäßige Weise gleichzeitig eine Ermächtigung bekommen. Er muss sich hinter einer Institution verbergen und bekommt so den Zugang zu Abrechnungsmöglichkeiten unabhängig von seinem Leistungsvolumen als Vertragszahnarzt.

Im vorliegenden Fall hat Herr Dr. Meyer Räume für eine Zahnarztpraxis im Krankenhaus Friedrichshain gemietet und ausgestattet. Vivantes als Träger dieses Krankenhauses behauptete nun, das Krankenhaus betreibe in den Räumen dieser Zahnarztpraxis nachts einen zahnärztlichen Notfalldienst, obwohl das Krankenhaus gar keine zahnmedizinische Abteilung hat. Leiter dieses Notfalldienstes sollte der Inhaber der Praxis Herr Dr. Meyer sein. Das hielt der Berufungsausschuss und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg für unglaubwürdig und gingen davon aus, dass Leistungserbringer nicht das Krankenhaus, sondern Dr. Meyer ist.

Nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung sind Leistungen, die ohne rechtswirksame Zulassung oder Ermächtigung erbracht wurden, nicht zu vergüten, bereits gezahlte Vergütung ist zurück zu erstatten.

Offenbar teilweise unabhängig von Vivantes hat Herr Dr. Meyer die Leistungen über den gesamten Ermächtigungszeitraum von zwei Jahren gegenüber der KZV Berlin abgerechnet und bezahlt bekommen. Der Vorstand der KZV Berlin weigert sich, dieses unrechtmäßig gezahlte Honorar in sechsstelliger Höhe von Herrn Dr. Meyer, ihrem Pressereferenten, zurück zufordern.

Weitere ausführliche Informationen zu diesem Fall finden Sie auf unserer Website unter der Kategorie

„Nachtnofalldienstskandal“

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Initiative Unabhängige Zahnärzte (IUZB) e. V.

Der Vorstand