ZÄK Berlin: Bekanntmachung Allgemeine Entschädigungsregelung

Amtsblatt Nummer 4 vom 23.01.2026:

Zahnärztekammer Berlin, Bekanntmachung vom 22.05.2025:

 

 

Auszug:

 

§ 7 Entschädigung für die Wahrnehmung von Dienstgeschäften
(1) An ehrenamtlich für die Zahnärztekammer Berlin tätige Personen wird eine Entschädigung in Höhe von Euro 65,00 für jede angefangene Stunde für die Wahrnehmung von Dienstgeschäften oder Beauftragungen bis zu einer maximalen Höhe von Euro 650,00 pro Tag gezahlt.
(2) Die finanzielle Entschädigung nach Absatz 1 entfällt, wenn bereits eine Entschädigung durch Dritte erfolgt.
(3) Die Entschädigung wird auch für An- und Abfahrtszeiten berechnet.

 

§ 8 Aufwandsentschädigung des Vorstands der Zahnärztekammer Berlin
(1) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine pauschale monatliche Grundentschädigung zur Abgeltung für die übernommene Verantwortung sowie den häuslichen Aufwand für Telefon, Fax und das häusliche Lesen und Bearbeiten von Unterlagen, Mails etc.
(2) Die Grundentschädigung, die zusätzlich zur Entschädigung nach § 7 geleistet wird, beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten monatlich Euro 3.000,00.
(3) Die Grundentschädigung, die zusätzlich zur Entschädigung nach § 7 geleistet wird, beträgt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten monatlich Euro 1.400,00.
(4) Die Grundentschädigung, die zusätzlich zur Entschädigung nach § 7 geleistet wird, beträgt für die weiteren Mitglieder des Vorstands Euro 500,00.
(5) Für den Kalendermonat, innerhalb dessen die Amtszeit beginnt oder endet, erfolgt die Berechnung der monatlich bemessenen Entschädigung auf den Tag des Beginns oder Endes der Amtszeit genau.
(6) Die Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstands erfolgt für die jeweils kommende Wahlperiode in derjenigen Delegiertenversammlung, die der Delegiertenversammlung, die über den Haushalt der Zahnärztekammer Berlin zu entscheiden hat, vorausgeht.

 

§ 9 Transparenzpflicht der Mitglieder des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands machen gegenüber der Delegiertenversammlung durch Anzeige Folgendes transparent:

a) Tätigkeiten innerhalb von drei Jahren vor Übernahme des Amtes, die auf Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Amtsausübung hinweisen können,
b) Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Amt, die auf Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Amtsausübung hinweisen können; ausgenommen sind diejenigen Tätigkeiten, für die nach § 8 Absätze 2 bis 4 Entschädigung gewährt wird,
c) geldwerte Zuwendungen in Bezug auf das Amt, soweit ihr materieller Wert 50 Euro übersteigt.

Anzeigen gegenüber der Delegiertenversammlung nach Satz 1 erfolgen jährlich.