Abgeordnetenhaus: Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitsbereich

Berliner Abgeordnetenhaus – Drucksache 18 / 15 611

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 09. Juli 2018
und Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 24. Juli 2018

zum Thema:
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitsbereich

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Frage 1. Die Anerkennung beruflicher Qualifikation für die Gesundheitsberufe sieht die Approbation vor. Wie viele Approbationen wurden 2017 erteilt? Wie viele dieser Approbationen wurden erst erteilt, nachdem die Antragsteller/innen eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung bestanden hatten? Bitte differenzieren nach Abschlüssen aus EU-/EWR-Staaten und aus Drittstaaten.

Antwort: Es wurden 426 Approbationen erteilt. Davon entfielen 270 auf Drittstaatenausbildungen und 156 auf Ausbildungen eines EU-Staats. Eine statistische Erfassung, wie viele der Approbationen erst nach einer Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung erteilt wurden, ist nicht erfolgt.

Es kann geschätzt werden, dass ca. 25 % der Approbationen nach vorheriger Kenntnisprüfung erteilt wurden.

 

Frage 2. Wie viele Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung in einem nichtakademischen Gesundheitsfachberuf wurden 2017 erteilt? Wie viele dieser Erlaubnisse wurden erst erteilt, nachdem die Antragsteller/innen eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung bestanden hatten bzw. einen Anpassungslehrgang erfolgreich absolvierten? Bitte differenzieren nach Abschlüssen aus EU-/EWR-Staaten und aus Drittstaaten.

Antwort: Es wurden 278 Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt. Davon entfielen 194 auf Drittstaatenausbildungen und 84 auf Ausbildungen eines EU-Staats. Eine statistische Erfassung, wie viele der Erlaubnisse erst nach einer Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung erteilt wurden, erfolgt nicht. Es kann geschätzt werden, dass ca. 40 % der Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung nach einer Kenntnisprüfung oder einem Anpassungslehrgang erteilt wurden.

 

Frage 3. Wie viele Anerkennungen im Bereich Gesundheit erfolgten 2017 mit Auflagen? (Wenn möglich, bitte aufschlüsseln in den einzelnen Gesundheitsberufen.)

Antwort: Die Erteilung einer Approbation und die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erfolgt ausnahmslos ohne Auflagen. Eine Erteilung unter Auflagen ist rechtlich nicht möglich.

 

Frage 4. Wie lange dauerten diese Verfahren 2017 im Durchschnitt?

Antwort: Eine statistische Erfassung bzw. Auswertung der Dauer der Verfahren erfolgt nicht. Die Dauer der Verfahren hängt von der Mitwirkung der Antragstellerinnen und Antragsteller ab (Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen), der Frage der automatischen Anerkennung bzw. einer durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung, dem Zeitpunkt der freiwillig bestimmbaren Teilnahme an einer Kenntnisprüfung oder einer in der Dauer unterschiedlichen Anpassungsmaßnahme und der Anzahl der Versuche zum erfolgreichen Abschluss der Anpassungsmaßnahme. Die Dauer der Verfahren reicht von zwei Monaten bis zu drei Jahren. Dies ist nur eingeschränkt von der Anerkennungsbehörde steuerbar.

 

Frage 5. Welche Anpassungs- und Brückenqualifizierungen gibt es im Bereich der Gesundheitsberufe? Was sind die Kriterien zur Teilnahme an einer Qualifikation? Wie viele Anfragen gab es für eine derartige Qualifikation und wie viele Teilnehmer konnten an der Qualifikation teilnehmen?

Antwort: Anpassungslehrgänge sind im akademischen Bereich gesetzlich nur für EU-Abschlüsse für den Beruf Psychologische/r Psychotherapeut/in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in und die nichtakademischen Gesundheitsberufe vorgesehen. In Berlin gibt es derzeit Anpassungslehrgänge für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger/innen, Physiotherapeut/innen, Masseure und Medizinische Bademeister/innen und Medizinisch-technische Assistenten/innen. Die Anzahl der Anfragen und die Teilnehmendenzahlen werden nicht statistisch erfasst.

 

Frage 6. Gibt es eine Strategie oder ein Programm zur Anerkennung von ausländischen Qualifikationen in Mangelberufen? Wenn ja, bitte ausführen.

Antwort: Die Anerkennungsverfahren sind bundesrechtlich vorgegeben.

 

Frage 7. Gibt es gesonderte Angebote für die Anerkennung bzw. Anpassungsqualifizierung von ausländischen Qualifikationen für die Pflegeberufe? Wenn ja, bitte ausführen.

Antwort: Siehe Antwort zu Frage 5:
Es gibt Anpassungslehrgänge für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen.

 

Frage 8. Gibt es gesonderte Angebote für die Anerkennung bzw. Anpassungsqualifizierung von ausländischen Qualifikationen für Hebammen? Wenn ja, bitte ausführen.

Antwort: Ein Anpassungslehrgang für Hebammen und Entbindungspfleger befindet sich in der Planung.

 

Frage 9. Gibt es Kooperationen mit den Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen zur gezielten Ansprache von ausländischem Pflegepersonal? Gibt es hier Kooperationsvereinbarungen bezüglich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen? Wenn ja, bitte ausführen.

Antwort: Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtung bezüglich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen sind dem Senat nicht bekannt.

 

 

Berlin, den 24. Juli 2018
In Vertretung
Boris Velter
Senatsverwaltung für Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung