Die kleine Raupe Nimmersatt

Liebe Leser, wer kennt nicht dieses Kindermärchen von der kleinen Raupe, die nie satt wurde. Niiieeedlich, quietscht man da in der Erinnerung.
Aber niemals genug zu kriegen ist kein Alleinstellungsmerkmal von niedlichen kleinen Raupen. Der KZV-Vorstand ist mit diesem Adjektiv recht gut beschrieben. Mit seiner Jahresvergütung am oberen Rande des Genehmigungsfähigen, wünscht er sich jetzt noch etwas zur Altersversorgung. Die Senatsverwaltung erinnert ihn, bzw. den vorgeschobenen Geschäftsführer, an das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – und verweigert dieser weiteren Wohltat ihre Zustimmung. Um nun der allfälligen Polemik von Berufsstandespolitikern vorzubeugen, die den fachlichen Unverstand der Senatsstellen mit harschen Worten beissend geisseln, sei dieses feinsinnige Schriftstück der Senatsverwaltung voller Sachargumente und Fakten dokumentiert. Ihm ist nichts hinzuzufügen.
Ach ja, nicht aus jedem Vielfrass wird dann mal ein schöner Schmetterling – kann man ja an Herrn Kollegen Dr. Pochhammer sehen.

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Gerhard Gneist

  • 1. Vorsitzender IUZB e.V
  • Vertreter der KZV Berlin
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§ 79 SGB V – Organe KV/KZV
Gesetzesbegründung zum § 79 SGB V:

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Seit 13. August 2013 gibt es in § 35a SGB IV – Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen – den neuen Absatz 6a

(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. 3Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen.

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