Ein „Freund“, ein guter „Freund“, … das ist das Beste, was es gibt auf der Welt.
Von Gerhard Gneist und Dr. Lutz-Stephan Weiß
Wer schon einmal nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vor dem Sozialgericht gelandet ist, weiß, dass es da nur wenige Freunde gibt. Die neutrale Höflichkeit des Richters/der Richterin ist noch das höchste der Gefühle. Die Kollegen Beisitzer pflegen keinerlei freundschaftlichen Gefühle – sie sollen Fachkenntnisse in die Verhandlung bringen und verleihen all zu oft doch nur der zynischen Argumentation des Bundessozialgerichts eine Art fachkundige Legitimation. Wenn man einen Anwalt dabei hat, kann man dessen Routine daran erkennen, ob er sich über diesen Zynismus noch aufregt – dann ist er neu, oder nicht, dann kennt er sich aus.
Ja, und die Gegenseite, der Beschwerdeausschuss, braucht meistens gar nicht so viel zu sagen. Das übernimmt oft der Justitiar der KZV und schlägt in die gleiche Kerbe.
Eigentlich müsste man sich also doch freuen, wenn es einmal anders geht.
… ein „Freund“ bleibt immer „Freund“ …
Aber warum kommt eine solche Freude nicht auf, wenn als Kläger der zweite Vorsitzende des Berliner Verbandes, Herr Kollege Dr. Meyer, dem ehrenamtlichen Richter und 1. Vorsitzenden des Verbandes der Zahnärzte von Berlin, Herrn Kollegen Dr. Kopp, gegenüber steht und die KZV sich nicht etwa nur durch einen Justitiar vertreten lässt, sondern auch noch durch ihren Vorstandsvorsitzenden Herrn Kollegen Dr. Husemann – auch einem verdienstvollen Mitglied des selben Verbandes?
Ja, Sie lesen richtig! Der erste Vorsitzende eines Vereins sitzt zu Gericht über seinen eigenen Stellvertreter, seinem Vereinskameraden und zweiten Vorsitzenden.
Was für ein Verhältnis zu rechtsstaatlichen Grundsätzen muss ein solcher ehrenamtlicher Richter haben? Denn ein ehrenamtlicher Richter übt als Vertreter des Volkes neben dem berufenen Richter „das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht “ aus und oberste Pflicht eines jeden Richters ist die Unparteilichkeit. Das Gesetz sagt, „In seinem äußeren Verhalten muss ein Richter alles vermeiden, was geeignet sein könnte, bei anderen Personen Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu erwecken. Insbesondere darf das Verhalten eines Richters in der mündlichen Verhandlung oder während einer Verhandlungspause bei den Beteiligten nicht zur der Annahme führen, der Richter sei voreingenommen.“
Insofern hätte sich der Kollege Kopp als befangen erklären müssen und die Ausübung des Richteramtes in diesem Fall ablehnen müssen. Das hat er aber nicht getan!
Kollege Dr. Husemann, in seiner brachialen Art eher der Schulhofrüpel unter den Zahnärzten, sinniert vor Gericht in einer geradezu gespielten intellektuellen, mitmenschlichen Feinfühligkeit und erklärt dem Gericht warum grade ab 22 Uhr die Zahnschmerzen besonders stark auftreten. Diese Chance nutzte Kollege Dr. Kopp und untermauerte diese These, in dem er versuchte der Richterin zu erklären, dass in der Nacht der Adrenalinspiegel falle und die Schmerzen dann besonders hervortreten würden.
Und diese ménage à trois versucht während der öffentlichen Verhandlung einträchtig die restlichen beiden Richter von der Klage ihres Vereinskameraden zu überzeugen, gegen den Beschwerdeausschuss. So geschehen am 9. Juni 2010 im Sozialgericht Berlin in öffentlicher Sitzung.
Der Prüfungsausschuss hatte bei Herrn Dr. Meyer, zweiter Vorsitzender des Verbandes der Zahnärzte von Berlin, Pressesprecher der KZV, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsausschusses des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin und Betreiber des Nachtnotfalldienstes im Krankenhaus am Friedrichshain, im vierten Quartal 2002 die Honoraranforderung in der Position 32 BEMA-Z auf 100 Prozent über dem Berliner Durchschnitt gekürzt. Nun, da kamen immerhin 15.875,10 € Kürzungsbetrag zusammen – bei nur einer Position, und bei einem Honoraraufkommen im Quartal IV/02 von 94.439,53 € – nur im Nachtnotfalldienst, parallel zur Praxisabrechnung. Der Beschwerdeausschuss hat diese Entscheidung bestätigt.
Dagegen kann man schon einmal angehen, wenn man sich im Recht fühlt. Und wenn man sich nicht im Recht fühlt auch …
Das Sozialgericht bemerkt dann auch im Tatbestand des Urteils recht knapp, dass der Kläger über zwei gesonderte Abrechnungsnummern verfügte. Die Begriffe Notfalldiensteinrichtung und Institutsermächtigung setzt das Gericht in Anführungszeichen ….
… und wenn die ganze Welt zusammenfällt …
Wir erinnern uns: Nach Einschätzung des Landessozialgerichts Potsdam in der Begründung seiner Kostenentscheidung in dem Verfahren L 7 B 44/08 KA ER vom 16. Juli 2008 (Seite 6), dürfte die seinerzeit erteilte Institutsermächtigung nach § 31 Zahnärzte-ZV rechtswidrig gewesen sein. „ …;vielmehr geht der Senat nach dem Ergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung davon aus, dass zahnärztliche Notfalldienstleistungen in den Nachtstunden vom Zahnarzt Dr. Meyer erbracht wurden. “.
Und die KZV Berlin kämpft um die Rückerstattung der Honorare, die aufgrund einer wohl ebenfalls rechtswidrig erteilten vorausgegangenen Institutsermächtigung – auf Kosten aller Kollegen – ausgeschüttet wurden?
Mitnichten!
Die Dreistigkeit kennt keine Grenzen – in öffentlicher Verhandlung vor dem Sozialgericht springen der KZV-Vorstandsvorsitzende und der ehrenamtliche Richter und Verbandsvorsitzende ihrem Verbandsfreund bei – gegen die Kürzung eines Honorars, welches niemals hätte ausgezahlt werden dürfen.
Das Sozialgericht Berlin hat dann aber doch eine Klage abweisende Entscheidung getroffen und die Kürzung bestätigt (S 79 KA 37/05).
Kein Urteil ist gut, das die grob verallgemeinernde Beurteilungsweise des BSG bestätigt, welche letztlich nur dem Systemerhalt dient, nicht der Leistungsgerechtigkeit der Leistungserbringer.
Aber auch ein ungerechtes Urteil kann einen Funken Gerechtigkeit enthalten, wenn es zumindest keine Sonderbehandlung zulässt.
Nun wird Herr Dr. Meyer zum Landessozialgericht gehen müssen. Dort hat man bereits angedeutet, was man von der Rechtmäßigkeit seiner Ermächtigung hält…
…. drum seid doch nicht betrübt, wenn die Kollegenschaft euch nicht mehr liebt …
Es erscheint unerträglich, wie offen und dreist in aller Öffentlichkeit und vor Gericht Selbstbereicherung und Kumpanei zelebriert wird. Das muss jedem ehrlichen Kollegen absolut gegen den Strich gehen – wenn er davon weiß.
Und wir? Wir bleiben dran….
Jeder Kollege soll die Chance haben, seine Entscheidung bei der Vertreterversammlungswahl in Kenntnis der Tatsachen zu fällen.
IUZB/GpZ – Die bessere Wahl !