Bundestag hat Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen
Bundestagsbeschluss vom 14. April 2016:
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Mit 464 Ja-Stimmen bei 56 Gegenstimmen und 54 Enthaltungen hat der Bundestag am 14. April dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (18/6446) in der vom Rechtsausschuss* geänderten Fassung (18/8106) angenommen.
Damit wird in das Strafgesetzbuch eine Regelung aufgenommen,
- wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer als Angehöriger eines Heilberufs bei der Berufsausübung besticht oder selbst bestechlich ist.
- In besonders schweren Fällen wird eine solche Straftat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Tagen verbunden hat.
Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der Grünen (18/8109). Die Fraktion hatte unter anderem gefordert, in die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen auch die Verletzung der heilberuflichen Unabhängigkeit als Gegenstand einer korruptiven Unrechtsvereinbarung sowie die Abgabe und den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten mit einzubeziehen. Bei Enthaltung der Grünen lehnte der Bundestag einen Antrag der Linken (18/5452) ab, Korruption im Gesundheitswesen effektiv zu bekämpfen. Korruptives Verhalten sollte zum Schutz von Patienten und Krankenversicherung gesetzlich geahndet werden, so die Linksfraktion.
.
* Hierbei wurden vom Rechtsauschuss zwei wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Zum einen ist der Berufsrechtsverweis entfallen und
- zum anderen dürfen die Ermittlungsbehörden nun auch ohne das Erfordernis eines Strafantrages in jedem Fall von sich aus bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes tätig werden.
.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bewertet das Gesetz wie folgt:
.