{"id":9987,"date":"2014-10-08T08:05:13","date_gmt":"2014-10-08T07:05:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=9987"},"modified":"2016-11-16T08:25:15","modified_gmt":"2016-11-16T07:25:15","slug":"heimliche-patientenfotos-eines-hautarztes-rechtfertigen-approbationsentzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=9987","title":{"rendered":"Kausalkette zum Approbationsentzug"},"content":{"rendered":"<p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Fall: Heimliche Patientenfotos eines Hautarztes rechtfertigen Approbationsentzug<\/strong><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\">Der im Iran geborene Kl\u00e4ger ist Facharzt f\u00fcr Hauterkrankungen und Venerologie und seit 1996 in Leverkusen als Hautarzt in eigener Praxis t\u00e4tig.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\">Zwischen Dezember 2010 und Februar 2011 fertigte der Kl\u00e4ger in seiner Praxis mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen von mehreren Patientinnen in unbekleidetem oder nur mit Unterw\u00e4sche bekleidetem Zustand ohne deren Einverst\u00e4ndnis. Bei Aufnahmen zeigten die Patientinnen \u00fcberwiegend in der R\u00fcckansicht, wobei der R\u00fccken- und der Ges\u00e4\u00dfbereich abgebildet waren. Vereinzelt waren auf den Bildern die Gesichter der Patientinnen erkennbar. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde u.a. das Mobiltelefon des Kl\u00e4gers beschlagnahmt. Nach Auswertung der darauf abgespeicherten Bilddateien wurde die Anzahl der Bilderserien von fotografierten Frauen auf insgesamt 48 bestimmt.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">23 <\/span>Der Widerruf der Approbation als Arzt findet seine Grundlage in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Bundes-\u00c4rzteordnung (B\u00c4O). Nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 B\u00c4O ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachtr\u00e4glich die Voraussetzung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 B\u00c4O weggefallen ist. Nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 B\u00c4O ist die Approbation zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unw\u00fcrdigkeit oder Unzuverl\u00e4ssigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes ergibt.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">24 <\/span>Beim Widerruf einer als beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt ergehenden Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung \u00fcber den Eintritt in den Beruf, sondern \u00fcberdies die Entscheidung dar\u00fcber, ob und wie lange ein Beruf ausge\u00fcbt werden soll.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">26 <\/span>Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Arzt durch einen Widerruf der Approbation genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsg\u00fcter statthaft. Dieser Anforderung ist dann gen\u00fcgt, wenn die W\u00fcrdigkeit oder Zuverl\u00e4ssigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes, die nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 B\u00c4O Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung der Approbation sind, weggefallen ist.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">28 &#8211; 30 <\/span>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf der \u00e4rztlichen Approbation sind im hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Beh\u00f6rdenentscheidung, vgl. zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 &#8211; 3 B 95\/97 -, Juris, Rz.\u00a06, wonach der Widerruf der Approbation ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, erf\u00fcllt, da der Kl\u00e4ger als unw\u00fcrdig zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes anzusehen ist.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">31 <\/span>Unw\u00fcrdig ist ein Arzt, wenn er wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das zur Aus\u00fcbung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen genie\u00dft und dadurch den Beruf schwer belastet. Das ihm zur Last fallende Fehlverhalten muss so schwerwiegend sein, dass bei W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde eine weitere Berufsaus\u00fcbung im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheint.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">33 <\/span>Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Ansehensverlust des Arztes in der \u00d6ffentlichkeit bereits konkret eingetreten ist. Vielmehr ist eine abstrakte Betrachtungsweise ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">35 <\/span>Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes f\u00fcr jeden billig und gerecht Denkenden als Zerst\u00f6rung der f\u00fcr die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Unw\u00fcrdigkeit liegt demnach dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einsch\u00e4tzung der Pers\u00f6nlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unw\u00fcrdigkeit ist demnach daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen \u00fcbereinstimmt, die die Bev\u00f6lkerung allgemein vom Arzt hat. <strong>Von einem Arzt<\/strong>, dem auch von seinen Patienten besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, <strong>erwartet man<\/strong> nicht nur eine sorgf\u00e4ltige Behandlung der Patienten, sondern auch <strong>eine<\/strong> sonst <strong>in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsaus\u00fcbung. Liegt Unw\u00fcrdigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zus\u00e4tzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umst\u00e4nden, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den M\u00f6glichkeiten einer anderen beruflichen T\u00e4tigkeit bed\u00fcrfte,<\/strong>&#8230;<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">37 <\/span><strong>Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/strong><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">38 &#8211; 40 <\/span>Die Kammer, der insoweit ebenso wie den Verwaltungsbeh\u00f6rden eine eigenst\u00e4ndige \u00dcberpr\u00fcfung obliegt, ob sich aus staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren und Strafbefehlsverfahren hinreichende Grundlagen f\u00fcr einen Widerruf der Approbation ergeben, &#8230; kommt nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials zu dem Schluss, dass sich der Kl\u00e4ger eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, aus dem sich die Unw\u00fcrdigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs ergibt. Zu einer dahingehenden \u00dcberzeugung gelangt die Kammer nach eigenst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Feststellungen im Strafbefehl.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">41 <\/span>Denn aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen, die dem seit dem 29.12.2012 rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.12.2012 zugrunde liegen, steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass der Kl\u00e4ger das ihm zur Last gelegte Vergehen in Form der Verletzung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen in f\u00fcnf F\u00e4llen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0201a Abs.\u00a01 StGB tats\u00e4chlich begangen hat.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">42 <\/span>Zwar ist ein Strafbefehl kein im ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelm\u00e4\u00dfig nicht das Ma\u00df an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil. Die in einem Strafbefehl enthaltenen tats\u00e4chlichen Feststellungen verm\u00f6gen deswegen keine Bindungswirkung etwa f\u00fcr ein Disziplinarverfahren zu erzeugen. Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tats\u00e4chlichen und rechtlichen Pr\u00fcfung durch das Gericht (\u00a7\u00a7\u00a0407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enth\u00e4lt sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und \u2013 erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zur\u00fcck \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0410 Abs.\u00a03 StPO die Wirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Strafurteils erlangen kann, entspricht es gleichwohl st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl enthaltenen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellungen regelm\u00e4\u00dfig zur Grundlage einer beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Pers\u00f6nlichkeit gemacht werden d\u00fcrfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Zusammenh\u00e4nge von Approbations-Widerrufen \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">44 <\/span>Gewichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl liegen nicht vor. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger die Taten als solche einger\u00e4umt.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">45 <\/span>Durch die heimlichen Fotoaufnahmen von seinen nahezu unbekleideten Patientinnen im Rahmen von Ganzk\u00f6rperuntersuchungen hat sich der Kl\u00e4ger einer erheblichen Verfehlung schuldig gemacht, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust f\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">46 <\/span>Die \u00d6ffentlichkeit bringt \u00c4rzten aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Stellung ein besonderes Vertrauen entgegen, das der Kl\u00e4ger durch sein Fehlverhalten erheblich besch\u00e4digt hat. Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 B\u00c4O dient der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Die \u00e4rztliche Aufgabe besteht darin, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu sch\u00fctzen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung f\u00fcr die Gesundheit der Menschen mitzuwirken (vgl. beispielhaft \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 der Berufsordnung f\u00fcr die nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte). Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe ist den \u00c4rzten mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbst\u00e4ndigen Aus\u00fcbung der Heilkunde verliehen worden. <strong>Patienten, die sich in \u00e4rztliche Behandlung begeben, erwarten von ihrem Arzt ohne Einschr\u00e4nkung, dass dieser seine Behandlung am Wohl der Patienten ausrichtet.<\/strong> Diese Erwartung beinhaltet selbstverst\u00e4ndlich, dass der Arzt das ihm in der Behandlungssituation entgegengebrachte Vertrauen nicht in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht. Tut er es \u2013 wie der Kl\u00e4ger \u2013 dennoch, f\u00fchrt dies zu einer ganz erheblichen Belastung des Ansehens des \u00e4rztlichen Berufsstandes in der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">47 <\/span><strong>Mit Blick auf Art und Umfang ist das Fehlverhalten des Kl\u00e4gers als gravierend zu bezeichnen. Er hat das Vertrauen der betroffenen Patientinnen im Rahmen der Behandlungssituation massiv verletzt, in dem er ohne ihr Wissen und Einverst\u00e4ndnis Fotoaufnahmen von ihren nahezu unbekleideten K\u00f6rpern bzw. K\u00f6rperteilen angefertigt hat.<\/strong> Die Patientinnen, die sich zum Zwecke der Untersuchung vor dem Kl\u00e4ger nahezu vollst\u00e4ndig entbl\u00f6\u00dften, sind durch die heimlichen Fotoaufnahmen in ihrer pers\u00f6nlichen Privat- und Intimsph\u00e4re erheblich betroffen. Nur im Vertrauen auf die Notwendigkeit der Untersuchung und die Integrit\u00e4t des Arztes sind die Patientinnen bereit, sich im Rahmen der Behandlungssituation im Scham- und Intimbereich auf dermatologische Auff\u00e4lligkeiten hin untersuchen zu lassen. Diese Bereitschaft konnte der Kl\u00e4ger nur deshalb f\u00fcr die <strong>heimlichen Fotoaufnahmen<\/strong> ausnutzen, weil ihm aufgrund seines Berufes und des damit entgegengebrachten Vertrauens die M\u00f6glichkeit zur Durchf\u00fchrung \u00e4rztlicher Untersuchungen einger\u00e4umt ist. <strong>Die Verfehlung des Kl\u00e4gers ist damit dem Kernbereich der \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung zuzuordnen. Denn das hier missbrauchte Vertrauen bildet die unerl\u00e4ssliche Basis des Arzt-Patienten-Verh\u00e4ltnisses.<\/strong><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">48 <\/span><strong>Auch wenn es eines bereits konkret eingetreten Ansehensverlustes nicht bedarf, d\u00fcrfte dieser hier festzustellen sein. Denn die Tat hat ein erhebliches mediales Interesse hervorgerufen. Zahlreiche Medien, insbesondere lokale Zeitungen, haben \u00fcber den Vorfall berichtet<\/strong> (vgl. Bl. 381 bis 390 Beiakte 1)). Durch sein in der \u00d6ffentlichkeit bekannt gewordenes Verhalten hat der Kl\u00e4ger sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen als auch tendenziell das der \u00c4rzteschaft insgesamt mit entsprechend negativen R\u00fcckwirkungen auf die Einsch\u00e4tzung der pers\u00f6nlichen wie fachlichen Integrit\u00e4t der beruflichen Bet\u00e4tigung untergraben. <strong>Wegen der deswegen zu bef\u00fcrchtenden negativen Auswirkungen auf das Ansehen der \u00c4rzteschaft als solcher ist seine weitere \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit untragbar.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">53 &#8230; <\/span>Das Verhalten des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner Pers\u00f6nlichkeit nicht mit dem Berufsbild und den Vorstellungen in Einklang bringen, die die Bev\u00f6lkerung allgemein von einem Arzt hat.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">55 <\/span><strong>Es ist schlie\u00dflich auch nicht davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger die W\u00fcrdigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes bis zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung wiederlangt hat.<\/strong> <strong>Positive Entwicklungen nach der Tat und der zeitliche Abstand zum vorgeworfenen Fehlverhalten sind<\/strong> bis zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung nicht nur bei der Feststellung der Unzuverl\u00e4ssigkeit, sondern auch <strong>bei der Frage der Unw\u00fcrdigkeit zur Aus\u00fcbung des Arztberufes zu ber\u00fccksichtigen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">56 <\/span>Zwar tr\u00e4gt \u2013 wie dargelegt \u2013 nur der Begriff der Unzuverl\u00e4ssigkeit ein prognostisches Element in sich.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">58 <\/span>Das schlie\u00dft es jedoch nicht aus, dass auch die Beurteilung der Berufsunw\u00fcrdigkeit mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum ma\u00dfgeblichen Fehlverhalten Ver\u00e4nderungen unterworfen ist. Ob jemand das Vertrauen und Ansehen in der Bev\u00f6lkerung besitzt, das f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Arztberufs notwendig ist, h\u00e4ngt entscheidend von den sich auch ver\u00e4ndernden Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Von Bedeutung bei dieser Wertung sind die Art der Straftat, das Ausma\u00df der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">60 <\/span><strong>Je entfernter der Zusammenhang mit der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit ist, desto gewichtiger muss das Fehlverhalten sein, um zur Unw\u00fcrdigkeit f\u00fchren zu k\u00f6nnen<\/strong> und den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">62 <\/span>Bedeutsam sind aber auch eine zuvor einwandfreie T\u00e4tigkeit sowie das Verhalten nach der Tat. <strong>Je geringer<\/strong> im \u00dcbrigen <strong>der Strafvorwurf ist<\/strong>, der der Feststellung der Unw\u00fcrdigkeit zugrunde liegt, <strong>desto eher muss der erlittene Vertrauensverlust mit zunehmender Zeitdauer als geheilt angesehen werden<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">64 <\/span>Gemessen daran vermag auch eine seit der Tatbegehung beanstandungsfreie Berufsaus\u00fcbung des Kl\u00e4gers an dem oben festgestellten Befund nichts zu \u00e4ndern. Denn das Fehlverhalten des Kl\u00e4gers ist \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 dem Kernbereich der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit zuzuordnen. Der durch die mehrfach festgestellten erheblichen Vertrauensbr\u00fcche im Rahmen von Behandlungssituationen einhergehende Ansehens- und Vertrauensverlust ist vorliegend nicht durch den blo\u00dfen Ablauf einer mit 2 Jahren und 3 Monaten (09.02.2011 als Zeitpunkt der letzten im Strafbefehl aufgef\u00fchrten Tat bis 08.05.2013 als Zeitpunkt der beh\u00f6rdlichen Entscheidung) \u00fcberschaubaren Zeitspanne als geheilt anzusehen sein, zumal zun\u00e4chst noch das Ermittlungsverfahren lief und das anschlie\u00dfende Strafbefehlsverfahren erst im Dezember 2012 abgeschlossen war.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">65 <\/span><strong>Der Widerruf der Approbation ist schlie\u00dflich auch mit Art. 12 Abs.\u00a01 GG vereinbar. Die Ma\u00dfnahme dient dem Schutz \u00fcberragender Gemeinschaftsg\u00fcter, n\u00e4mlich dem Schutz des Ansehens der \u00c4rzteschaft in den Augen der \u00d6ffentlichkeit.<\/strong> Dabei geht es darum, das f\u00fcr jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrit\u00e4t der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbst\u00e4ndigen Aus\u00fcbung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses f\u00fcr das Arzt-Patienten-Verh\u00e4ltnis konstitutive und damit auch f\u00fcr das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bev\u00f6lkerung unerl\u00e4ssliche Vertrauen w\u00fcrde zerst\u00f6rt durch eine fortdauernde Berufst\u00e4tigkeit von \u00c4rzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Pers\u00f6nlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">67 <\/span><strong>Der Widerruf entspricht dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/strong>: Ein milderes geeignetes Mittel steht nicht zur Verf\u00fcgung. <strong>Die Kammer verkennt nicht, dass durch den Widerruf der Approbation der Kl\u00e4ger in seiner beruflichen Existenz bedroht ist.<\/strong> <strong>Dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wird jedoch durch die M\u00f6glichkeit Rechnung getragen, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen<\/strong> und gegebenenfalls zun\u00e4chst eine Erlaubnis zur erneuten Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs zu erhalten (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 B\u00c4O).<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">69 <\/span><strong>Im \u00dcbrigen resultieren die mit der approbationsrechtlichen Ma\u00dfnahme des Widerrufs der \u00e4rztlichen Approbation verbundenen Konsequenzen letztlich aus dem pers\u00f6nlichen Fehlverhalten des Kl\u00e4gers.<\/strong><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\" style=\"text-align: justify;\"><span class=\"absatzRechts\">70 <\/span>Die Verpflichtung zur Herausgabe der Urkunde beruht auf \u00a7\u00a052 Satz\u00a01 VwVfG NRW.<\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Verwaltungsgericht K\u00f6ln, <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_koeln\/j2013\/7_K_3421_13_Urteil_20131217.html\" target=\"_blank\">Az 7 K 3421\/13<\/a>, Urteil vom 17.12.2013<br \/>\n<span style=\"font-size: 10pt;\"><em>(Hinweis: Um die Lesbarkeit und logische Verst\u00e4ndlichkeit der Entscheidungsgr\u00fcndskette besser nachvollziehen zu k\u00f6nnen, wurde das vorstehende Urteil von mir redaktionell \u00fcberarbeitet.)<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fall: Heimliche Patientenfotos eines Hautarztes rechtfertigen Approbationsentzug Tatbestand: Der im Iran geborene Kl\u00e4ger ist Facharzt f\u00fcr Hauterkrankungen und Venerologie und seit 1996 in Leverkusen als Hautarzt in eigener Praxis [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":0,"footnotes":""},"categories":[68],"tags":[],"class_list":["post-9987","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9987","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9987"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9987\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":15927,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9987\/revisions\/15927"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9987"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9987"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9987"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}