{"id":8022,"date":"2014-01-15T20:28:09","date_gmt":"2014-01-15T19:28:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=8022"},"modified":"2016-11-17T10:32:39","modified_gmt":"2016-11-17T09:32:39","slug":"organklage-von-mitgliedern-der-piratenfraktion-gegen-regelungen-der-geschaeftsordnung-des-abgeordnetenhauses-von-berlin-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=8022","title":{"rendered":"Berliner Verfassungsgerichtshof: Den Rechten der einzelnen Abgeordneten wird mit den Spiegelbildlichkeitsgrunds\u00e4tzen aus der Gesch\u00e4ftsordnung gen\u00fcge getan"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin<br \/>\n<\/strong>Pressemitteilung Nr. <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/sen\/justiz\/gerichte\/lverfgh\/presse\/archiv\/20140115.1335.393505.html\" target=\"_blank\">2\/2014<\/a> vom 15.01.2014:<\/p>\n<p><strong>Organklage von Mitgliedern der Piratenfraktion gegen Regelungen der Gesch\u00e4ftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolglos<\/strong><\/p>\n<p>Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 13. November 2013 \u00fcber eine Organklage von 14 Abgeordneten der Piratenfraktion verhandelt (vgl. Presseerkl\u00e4rung Nr. <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/sen\/justiz\/gerichte\/lverfgh\/presse\/archiv\/20131104.1210.391165.html\" target=\"_blank\">9\/2013<\/a> vom 4. November 2013). Heute hat der Verfassungsgerichtshof das Urteil in dieser Sache verk\u00fcndet und die Antr\u00e4ge der Abgeordneten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsteller wandten sich gegen mehrere Bestimmungen der zu Beginn der laufenden Legislaturperiode im Oktober 2011 vom Abgeordnetenhaus beschlossenen und im Juni 2012 auf Initiative der Piratenfraktion ge\u00e4nderten Gesch\u00e4ftsordnung des Abgeordnetenhauses. Sie begehrten die Feststellung, dass ihre Rechte als Abgeordnete aus der Verfassung von Berlin &#8211; VvB &#8211; verletzt werden. Sie beanstandeten vor allem, dass nicht jedem Abgeordneten das Recht einger\u00e4umt sei, in mindestens einem st\u00e4ndigen Ausschuss seiner Wahl mit Rede- und Antragsrecht sowie in einem Ausschuss auch mit Stimmrecht vertreten zu sein. Einen Verfassungsversto\u00df sahen sie auch darin, dass nicht jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses Antr\u00e4ge (einschlie\u00dflich solcher auf Entschlie\u00dfung und Gro\u00dfe Anfragen) einbringen k\u00f6nne, sondern immer auf die Unterst\u00fctzung einer Fraktion oder von mindestens weiteren sechs Abgeordneten (Quorum von 5% der Mindestzahl von 130 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses) angewiesen ist.<br \/>\nSie beriefen sich auf Art. 45 Abs. 1 der<a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/imperia\/md\/content\/lzpb\/publikationen\/uebersicht_nach_themen\/berlin\/verfassung_grundgesetz_web.2010.pdf?start&amp;ts=1287133104&amp;file=verfassung_grundgesetz_web.2010.pdf\" target=\"_blank\"> Verfassung von Berlin<\/a> &#8211; VvB -, der wie folgt lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>Das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Aussch\u00fcssen durch Rede, Anfragen und Antr\u00e4ge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen werden. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten k\u00f6nnen nur insoweit beschr\u00e4nkt werden, wie es f\u00fcr die gemeinschaftliche Aus\u00fcbung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist. Das N\u00e4here regelt die Gesch\u00e4ftsordnung.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der Verfassungsgerichtshof hat die Klage &#8211; soweit sie hinsichtlich weiterer Antr\u00e4ge nicht bereits unzul\u00e4ssig war &#8211; als unbegr\u00fcndet abgewiesen und ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<ol>\n<li>Kein Abgeordneter hat nach der Verfassung von Berlin das Recht, unabh\u00e4ngig von einer Entsendung durch seine Fraktion in mindestens einem st\u00e4ndigen Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht und in einem Ausschuss auch mit Stimmrecht vertreten zu sein.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>Nach Art. 44 Abs. 2 VvB <strong>richtet sich die Zusammensetzung der Aussch\u00fcsse und die Besetzung der Vorsitze nach der St\u00e4rke der Fraktionen<\/strong> (Satz 1).<\/li>\n<li><strong>Die Fraktionen benennen dem Pr\u00e4sidenten die auf sie entfallenden Mitglieder<\/strong> (Satz 2).<\/li>\n<li>Fraktionslose Abgeordnete haben das Recht, in den Aussch\u00fcssen ohne Stimmrecht mitzuarbeiten (Satz 3).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Regelung ist eindeutig und abschlie\u00dfend. Sie l\u00e4sst keinen Raum f\u00fcr eine von der Benennung durch die Fraktionen unabh\u00e4ngige Ausschussmitgliedschaft fraktionszugeh\u00f6riger Abgeordneter, wie sie die Antragsteller fordern. Aus Art. 45 Abs. 1 VvB ergibt sich nichts anderes.<\/li>\n<li>Auch die Regelungen der Gesch\u00e4ftsordnung, die f\u00fcr Antr\u00e4ge und Anfragen ein Quorum von sieben Abgeordneten vorsehen, sind mit Art. 45 Abs. 1 VvB vereinbar.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Antragsteller liegt in der Bindung an ein Quorum von Abgeordneten schon begrifflich kein \u201eAusschluss\u201c des Rechts zu Antr\u00e4gen und Gro\u00dfen Anfragen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB. Denn auch eine von Mehreren eingebrachte Initiative ist eine solche der einzelnen an ihr beteiligten Abgeordneten. Vor allem aber verwirklicht sich der Abgeordnetenstatus im Parlament regelm\u00e4\u00dfig erst im Zusammenspiel mit den anderen Abgeordneten. Auch wenn die Rechte der Abgeordneten ihnen aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zuflie\u00dfen, legitimiert der Gemeinschaftsbezug des Mandats das Parlament, diese Rechte aufgrund seiner in der Verfassung anerkannten Gesch\u00e4ftsordnungsautonomie auszugestalten und zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nArt. 45 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach die Rechte der einzelnen Abgeordneten nur insoweit beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen, wie es f\u00fcr die gemeinschaftliche Aus\u00fcbung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist, besagt nichts Gegenteiliges. Die Pflicht zur Antragstellung durch sieben Abgeordnete verfolgt den Zweck, die Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Abgeordnetenhauses zu sichern. Dabei geht es nicht darum, nur solche Antr\u00e4ge zuzulassen, die Aussicht auf Erfolg haben. Es soll aber vermieden werden, dass durch Antr\u00e4ge und Gro\u00dfe Anfragen, die von vornherein keine nennenswerte Unterst\u00fctzung finden, das aufw\u00e4ndige parlamentarische Verfahren in Gang gesetzt wird. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten werden auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkt. Dies folgt f\u00fcr die Antragsteller bereits daraus, dass ihre freiwillige und jederzeit aufk\u00fcndbare Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Fraktion mit zus\u00e4tzlichen Rechten und Einflussm\u00f6glichkeiten verbunden ist, welche die damit verbundenen Einschr\u00e4nkungen im Vergleich zu fraktionslosen Abgeordneten deutlich \u00fcberwiegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,<\/strong><br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2014 &#8211; VerfGH 67\/12 &#8211;<\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Pressemitteilung Nr. 2\/2014 vom 15.01.2014: Organklage von Mitgliedern der Piratenfraktion gegen Regelungen der Gesch\u00e4ftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolglos Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":3,"footnotes":""},"categories":[81],"tags":[],"class_list":["post-8022","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-spiegelbildlichkeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8022","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8022"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8022\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":16011,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8022\/revisions\/16011"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8022"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8022"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8022"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}