{"id":7872,"date":"2013-12-12T09:58:47","date_gmt":"2013-12-12T08:58:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=7872"},"modified":"2016-11-17T07:49:33","modified_gmt":"2016-11-17T06:49:33","slug":"sozgberlin-billig-brustimplantat-pip-kein-ersatz-auf-kosten-der-kasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=7872","title":{"rendered":"SozGBerlin: Billig-Brustimplantat PIP: Kein Ersatz auf Kosten der Kasse"},"content":{"rendered":"<p id=\"mitteilungsnummer\" class=\"bapressdate\"><a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/sen\/justiz\/gerichte\/sg\/presse\/archiv\/20131210.1340.392599.html\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a><br \/>\nBerlin, den 10.12.2013<\/p>\n<p><strong>Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2013 (S 182 KR 1747\/12):<\/strong><\/p>\n<p>Die Explantation von minderwertigen Brustimplantaten des franz\u00f6sischen Herstellers Poly Implant Proth\u00e8se (PIP) ist medizinisch notwendig. Hierf\u00fcr hat die Krankenkasse die Kosten zu tragen. Allerdings muss sich die Patientin an den Kosten beteiligen, wenn das erstmalige Einsetzen der Implantate allein \u00e4sthetische Gr\u00fcnde hatte. Die Kosten f\u00fcr die ersatzweise Einbringung neuer Implantate hat die Patientin vollst\u00e4ndig selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Heute Morgen wurde der Gr\u00fcnder der Firma PIP in Marseille wegen bewusster T\u00e4uschung seiner Kunden zu vier Jahren Haft verurteilt. Heute Mittag entschied das Sozialgericht Berlin \u00fcber die Klage einer Berlinerin, die von ihrer Krankenkasse Kostenerstattung f\u00fcr den Austausch eines PIP-Implantats beanspruchte.<\/p>\n<p>Im Jahr 2004 flog die damals 19 j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin aus Berlin nach Alicante\/Spanien und lie\u00df sich auf eigene Kosten beidseits Brustimplantate des Herstellers Poly Implant Proth\u00e8se einsetzen. Wenige Jahre sp\u00e4ter wurde bekannt, dass die Implantate mit ungeeignetem, minderwertigem Industriesilikon gef\u00fcllt waren. Sie neigten zur Rissbildung. Silikon konnte austreten. 2010 wurde der Vertrieb untersagt. 2012 empfahl das Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Entfernung der Implantate.<\/p>\n<p>Im Juli 2012 begab sich die nun 27 j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin f\u00fcr 3 Tage in ein Berliner Krankenhaus. Beim Implantatwechsel stellte sich heraus, dass Ihre PIP-Implantate zwar noch intakt waren, aber bereits deutlich Silikon verloren hatten (sogenanntes Ausschwitzen). Sie wurden gegen neue Silikongel-Implantate ausgetauscht.<\/p>\n<p>Die Krankenkasse (Barmer GEK) erstattete die Kosten der medizinisch erforderlichen Herausnahme der sch\u00e4dlichen Implantate (rund 4.100 Euro). Allerdings musste sich die alleinerziehende ALG II-Empf\u00e4ngerin mit 2 % (280 Euro) ihrer j\u00e4hrlichen Einnahmen (14.000 Euro) an den Kosten beteiligen.<\/p>\n<p>Die Krankenkasse \u00fcbernahm jedoch nicht die Kosten f\u00fcr ein Ersatzimplantat (ebenfalls rund 4.100 Euro), denn bereits die erstmalige Versorgung mit Brustimplantaten sei aus rein kosmetischen Gr\u00fcnden erfolgt. Es habe keine Krankheit vorgelegen.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin im Oktober 2012 Klage. Sie habe sich die Implantate seinerzeit aus psychischen Gr\u00fcnden einsetzen lassen. Sie h\u00e4tte es auch jetzt nicht verkraften k\u00f6nnen, wenn ihre Br\u00fcste nach der Explantation nicht wieder in einen annehmbaren Zustand gebracht worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 182. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Klage nach m\u00fcndlicher Verhandlung abgewiesen. Es sei richtig, dass die Kl\u00e4gerin sich an den Kosten der Explantation beteilige. Die Herausnahme der sch\u00e4dlichen Brustimplantate sei zwar medizinisch notwendig gewesen. Sie sei jedoch eine Folge der vorangegangenen Sch\u00f6nheitsoperation, die eine rein kosmetische Ma\u00dfnahme gewesen sei. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin bedeute es ohne Frage eine bittere Tragik, Opfer einer Firma geworden zu sein, die Gesch\u00e4fte auf Kosten der Patienten gemacht habe. Dennoch sei es nicht sachgerecht, wenn die Versichertengemeinschaft alle Risiken trage, die mit einer medizinisch nicht notwendigen Operation verbunden sind. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin damals psychisch unter einem vermeintlichen k\u00f6rperlichen Makel gelitten habe, sei der Eingriff in einen gesunden menschlichen K\u00f6rper (jedenfalls nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Krankenversicherungsrechts) nicht gerechtfertigt gewesen. Psychische Erkrankungen seien vielmehr mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln.<\/p>\n<p>Entsprechendes gelte f\u00fcr die Kosten der Einbringung neuer Implantate. Hierf\u00fcr sei keine medizinische Notwendigkeit feststellbar. Eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne liege nicht vor. Au\u00dferdem seien auch diese Kosten letztendlich Folgen einer medizinisch nicht indizierten Operation. Deshalb m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr selbst aufkommen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es kann von der Kl\u00e4gerin mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.<\/p>\n<p><strong>Schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde liegen noch nicht vor.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die streitentscheidenden Vorschriften stammen aus dem F\u00fcnften Buch Sozialgesetzbuch \u2013 Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V):<\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_V\/52.html\" target=\"_blank\">\u00a7 52<\/a> Abs. 2:<\/strong> Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte \u00e4sthetische Operation, eine T\u00e4towierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener H\u00f6he an den Kosten zu beteiligen \u2026<\/p>\n<p><strong><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_V\/27.html\" target=\"_blank\">\u00a7 27<\/a> Abs. 1:<\/strong> Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung Berlin, den 10.12.2013 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10. 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