{"id":6449,"date":"2013-07-27T09:14:50","date_gmt":"2013-07-27T08:14:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=6449"},"modified":"2016-11-15T21:55:09","modified_gmt":"2016-11-15T20:55:09","slug":"uber-die-bezeichnung-kinderzahnarzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=6449","title":{"rendered":"\u00dcber die Bezeichnung &#8222;Kinderzahnarzt&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die Angabe und werbliche Verwendung der Bezeichnung &#8222;Kinderzahnarzt&#8220;, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2012\/13_A_1384_10urteil20120525.html\" target=\"_blank\">13 A 1384\/10<\/a> am 25.05.2012 eine jetzt ver\u00f6ffentliche differenzierte Entscheidung getroffen.<\/p>\n<p>Die wichtigsten &#8222;Regel-Passagen&#8220; aus dem Urteil:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei der Frage, ob der Begriff &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; missverst\u00e4ndlich und irref\u00fchrend ist, ist auf die Sicht der Erziehungsberechtigten abzustellen, &#8230;<\/li>\n<li>Dieser Personenkreis hat vorrangig ein erhebliches Interesse an weitergehenden Informationen dar\u00fcber, wer im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig t\u00e4tig ist&#8230;<\/li>\n<li>Da dem Begriff &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; sowohl sach- als auch personenbezogene Aspekte innewohnen, verbindet der betroffene Personenkreis mit dem Begriff &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; nicht nur eine auf die besonderen Bed\u00fcrfnisse von Kindern ausgerichtete Praxis,&#8230;. sondern auch eine besondere pers\u00f6nliche Qualifikation des behandelnden Zahnarztes.<\/li>\n<li>Mithin geht das verst\u00e4ndige Publikum von der Vorstellung aus, dass ein &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde t\u00e4tig ist, also jedenfalls \u00fcberwiegend Kinder\/Jugendliche behandelt, sich viel Zeit bei der Behandlung von Kindern nimmt und auf Grund seiner besonderen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingeht, um m\u00f6gliche \u00c4ngste vor zahn\u00e4rztlichen Untersuchungen und Ma\u00dfnahmen abzubauen.<\/li>\n<li>Zugleich ist mit dem Begriff &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; auch die Vorstellung verbunden, dass die Warte- und Behandlungsr\u00e4ume in besonderem Ma\u00dfe auf Kinder ausgerichtet sind, z. B. durch das Vorhandensein zus\u00e4tzlicher Spielsachen oder eine sonstige kinderfreundliche und kindgerechte Ausstattung&#8230;<\/li>\n<li>F\u00fcr diese sowohl die Praxisausstattung als auch auf die pers\u00f6nliche Qualifikation des Zahnarztes in den Blick nehmende Auslegung des Begriffs &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; spricht auch das Verst\u00e4ndnis des eigens gegr\u00fcndeten <a href=\"http:\/\/www.kinderzahnaerzte.de\/\" target=\"_blank\">Bundesverbandes der Kinderzahn\u00e4rzte<\/a> (BuKiZ e. V. \u2013 www&#8230;. de -).<\/li>\n<li>Der Verband macht die Mitgliedschaft eines Zahnarztes davon abh\u00e4ngig,\n<ul>\n<li>dass der Betreffende seine Arbeitszeit \u00fcberwiegend der Kinderzahnheilkunde widmet<\/li>\n<li>und seinen Praxisablauf sowie seine Praxisorganisation und \u2013einrichtung auf &#8222;dieses spezielle Patientengut&#8220; ausgerichtet hat<\/li>\n<li>wobei er sogar noch eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierung des Zahnarztes fordert&#8230;<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten t\u00e4uschen die Kl\u00e4ger mit ihrer Bezeichnung &#8222;Kinderzahnarzt\/Kinderzahn\u00e4rzte&#8220; und &#8222;Kinderzahnarztpraxis&#8220; indessen nicht \u00fcber das F\u00fchren einer nach der Berufsordnung nicht vorgesehenen Fachzahnarztbezeichnung.<\/li>\n<li>Zwar verbindet \u2013 wie dargestellt \u2013 der betroffene Personenkreis mit der Bezeichnung &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; einen Zahnarzt, der im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig t\u00e4tig ist.<\/li>\n<li>Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die potentiellen Patienten vom Vorliegen einer qualifizierten speziellen Weiterbildung im Sinne einer mindestens dreij\u00e4hrigen Fachzahnarztausbildung (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 <a href=\"http:\/\/www.zahnaerztekammernordrhein.de\/nc\/fuer-zahnaerzte\/recht-goz\/rechtsvorschriften.html?tx_drblob_pi1%5BdownloadUid%5D=56\" target=\"_blank\">WO<\/a>) ausgehen.<\/li>\n<li>Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Bezeichnung &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; und nicht etwa &#8222;Zahnarzt f\u00fcr Kinderzahnheilkunde&#8220; in Rede steht.<\/li>\n<li>Lediglich letztere Wortkombination k\u00f6nnte eine N\u00e4he und Vergleichbarkeit zum &#8222;Fachzahnarzt f\u00fcr &#8230;&#8220; suggerieren und damit beim verst\u00e4ndigen Patienten den Eindruck erwecken, als sei die Bezeichnung Ausdruck einer besonderen durch f\u00f6rmliche Weiterbildung erworbenen Qualifikation und als habe sich der Betreffende einer entsprechenden Weiterbildung unterzogen&#8230;<\/li>\n<li>Dieser Eindruck wird mit dem \u2013 schlagwortartig verk\u00fcrzten und inzwischen auch bekannten \u2013 Begriff des &#8222;Kinderzahnarztes&#8220; aber gerade nicht erweckt.<\/li>\n<li>Auch vor dem Hintergrund einer im Laufe der Zeit intensiveren Information insbesondere \u00fcber das Internet, einer st\u00e4ndig zunehmenden Kenntnis und eines gr\u00f6\u00dfer werdenden Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr berufsbezogene Umst\u00e4nde bei \u00c4rzten und Zahn\u00e4rzten kann mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den ma\u00dfgebenden Verbraucher- und Patientenkreisen der Unterschied zwischen der (Facharztqualifikation) des &#8222;Kinderarztes&#8220; und dem schlagwortartigen Begriff des &#8222;Kinderzahnarztes&#8220; im dargestellten Sinne &#8230; bekannt ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr den gro\u00dfen Bekanntheitsgrad des &#8222;Kinderzahnarztes&#8220; spricht neben der Existenz des Bundesverbandes der Kinderzahn\u00e4rzte auch, dass im Internet unter dem Stichwort &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; eine Vielzahl von Ergebnissen angezeigt wird. Mit Blick darauf ist aber davon auszugehen, dass der betroffene Personenkreis mit einem &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; nicht zwingend eine Facharztqualifikation verbindet.<\/li>\n<li>Die M\u00f6glichkeit der Angabe von T\u00e4tigkeitsschwerpunkten ber\u00fccksichtigt, dass den Angeh\u00f6rigen freier Berufe im gesch\u00e4ftlichen Verkehr Raum bleiben muss f\u00fcr interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt. In Bezug auf die Angabe von T\u00e4tigkeitsschwerpunkten bei Zahn\u00e4rzten ist anerkannt, dass nicht irref\u00fchrende Hinweise (mit dem Zusatz T\u00e4tigkeitsschwerpunkt) auf eine tats\u00e4chlich erfolgte Spezialisierung keine berufswidrige Werbung darstellen, wenn die Spezialisierung m\u00f6glicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden Erfahrungen vorliegen.<\/li>\n<li>Angesichts des sch\u00fctzenswerten Vertrauens des ma\u00dfgeblichen Personenkreises in die \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der pers\u00f6nlichen Qualifikationen eines &#8222;Kinderzahnarztes&#8220; muss zur\u00fcckstehen, dass der Begriff des Kinderzahnarztes \u2013 f\u00fcr sich gesehen &#8211; schlagwortartig griffiger und eing\u00e4ngiger als die Angabe eines &#8222;T\u00e4tigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde&#8220; ist&#8230;<\/li>\n<li>Allerdings erfordert gerade der \u2013 inzwischen \u2013 gro\u00dfe Bekanntheitsgrad des Begriffs &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; und die damit verbundene erhebliche Ausweitung des erreichbaren Personenkreises die Klarstellung, dass im Interesse der Qualit\u00e4tssicherung die Bezeichnung &#8222;Kinderzahnarzt&#8220; nur in Verbindung mit der Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr die Angabe eines &#8222;T\u00e4tigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde&#8220; in Betracht kommt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Angabe und werbliche Verwendung der Bezeichnung &#8222;Kinderzahnarzt&#8220;, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 13 A 1384\/10 am 25.05.2012 eine jetzt ver\u00f6ffentliche differenzierte Entscheidung getroffen. 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