{"id":592,"date":"2008-12-03T09:35:28","date_gmt":"2008-12-03T08:35:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gerber-beratung.de\/denkmodelle\/?p=592"},"modified":"2023-04-12T16:12:16","modified_gmt":"2023-04-12T14:12:16","slug":"kurzbericht-verfassungsbeschwerde-gegen-berliner-kammergesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=592","title":{"rendered":"Bericht: Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Kammergesetz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kippt die Teilrechtsf\u00e4higkeit durch ungleiches Handeln des Gesetzgebers?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof fand heute die angek\u00fcndigte m\u00fcndliche Verhandlung statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anwesend waren auf der Kl\u00e4gerseite von den vier klagenden \u00c4rzten lediglich drei \u00c4rzte, und zwar<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>der <a href=\"http:\/\/www.aerztekammer-berlin.de\/05_Unsere_Kammer\/15_Vorstand\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pr\u00e4sident<\/a> der Berliner \u00c4rztekammer (in Personalunion auch <a href=\"http:\/\/www.vw-baev.de\/1_baev\/2_Ausschuesse.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aufsichtsausschussvorsitzender<\/a> Berliner \u00c4rzteversorgung) und<\/li>\n<li>der <a href=\"http:\/\/www.aerztekammer-berlin.de\/05_Unsere_Kammer\/15_Vorstand\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vizepr\u00e4sident<\/a> der Berliner \u00c4rztekammer (in Personalunion auch <a href=\"http:\/\/www.vw-baev.de\/1_baev\/2_Ausschuesse.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verwaltungsausschussvorsitzender<\/a> Berliner \u00c4rzteversorgung) und<\/li>\n<li>der <a href=\"http:\/\/www.aerztekammer-berlin.de\/05_Unsere_Kammer\/15_Vorstand\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">2. Beisitzer<\/a> im Vorstand der Berliner \u00c4rztekammer (in Personalunion auch <a href=\"http:\/\/www.vw-baev.de\/1_baev\/2_Ausschuesse.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">stellv. Aufsichtsausschussvorsitzender<\/a> Berliner \u00c4rzteversorgung<\/li>\n<li>und deren Rechtsanwalt, <a href=\"http:\/\/www.whitecase.de\/html\/anwaltdetail.php?id=73&amp;ort=&amp;name=F&amp;fachbereich=&amp;limit=0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Herrn Prof. Dr. F.<\/a> von der Kanzlei W &amp; C.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf der Beklagtenseite waren in Vertretung f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten des Abgeordnetenhauses Herr Regierungsdirektor S. und mit Herrn D. und Herrn Dr. F. zwei Senatsr\u00e4te erschienen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht hatte den Parteien vor der Verhandlung einen umfangreichen Fragenkatalog zugestellt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung stand aus diesem Fragenkatalog heraus ein wohl neuer Aspekt intensiv im Blickpunkt: N\u00e4mlich, dass kurz nach Verabschiedung des ge\u00e4nderten Berliner Kammergesetzes am 19. Juni 2006, vom Berliner Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2006 das <a href=\"http:\/\/www.baukammer-berlin.de\/mitgliedschaft\/ABKG_Berlin_GVBl_Nr.26.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Berliner Architekten- und Baukammergesetzes<\/a> (ABKB) neu verabschiedet wurde und zwar ohne, dass dort in Bezug auf die Struktur der Versorgungswerke (\u00a7 4 b Berliner Kammergesetz \/ \u00a7 15 ABKB) die gleichen oder \u00e4hnliche Regularien festgelegt wurden. Hier sind zu nennen<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Verm\u00f6genstrennung<\/li>\n<li>Teilrechtsf\u00e4higkeit<\/li>\n<li>Neukonzeption der Organe<\/li>\n<li>Transparenz und<\/li>\n<li>Vertrauen in die Neutralit\u00e4t der Amtsinhaber<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine der Fragen war nun,<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>ob unter Verfassungsgesichtspunkten beide Sachverhalte vergleichbar sind und falls ja,<\/li>\n<li>ob es sachliche Gr\u00fcnde gibt, die die Beibehaltung der Unterschiedlichkeit rechtfertigten,<\/li>\n<li>oder ob die Grenze hin zur Willk\u00fcrlichkeit \u00fcberschritten wurde?<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von der Senatsverwaltung wurde etwas quer erl\u00e4utert, dass sich beide Senatsverwaltungen offensichtlich nicht abgestimmt haben. W\u00e4hrend sich in der Senatsverwaltung f\u00fcr Gesundheit bereits ab dem Jahr 2003 \u00dcberlegungsgr\u00fcnde herausgebildet haben, um \u00c4mterh\u00e4ufungen zu beenden, gab es diese Entwicklung in der Senatsbauverwaltung nicht. Das Gericht interessierte sich jedoch nicht nur f\u00fcr die Vorg\u00e4nge in den beiden Senatsverwaltungen, sondern einer der Richter frage dann nochmals konkret nach &#8222;einer&#8220; Stellungnahme durch den Berliner Senat. Schlie\u00dflich sei der Senat &#8222;ein Organ&#8220;. Aber auch diese Nachfrage f\u00fchrte dann nur zu dem Ergebnis, dass es &#8222;im Senat&#8220; wohl keine einheitliche Abstimmung gegeben hat. Allerdings meinte einer der Beklagtenvertreter, dass ja auch die M\u00f6glichkeit bestehe, selbst bei einer kritischen W\u00fcrdigung durch das Gericht nicht das ge\u00e4nderte Berliner Kammergesetz anzugehen, sondern statt dessen eine Anpassung des ABKB an das Kammergesetz der Heilberufe anzumahnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Seitens der Kl\u00e4ger wurde im \u00dcbrigen die Mutma\u00dfung ge\u00e4u\u00dfert, dass die \u00c4nderung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden heraus erfolgte und das aus der ganzen Gesetzes\u00e4nderung heraus keine derartigen Gr\u00fcnde erkennbar seinen. Vielmehr erfolgte die \u00c4nderung aus dem politischen Raum heraus, um Amtsinhabern &#8222;Steine in den Weg zu legen&#8220;. Wer dies aber konkret sein solle, wurde nicht dargelegt und das Gericht hat auch nicht danach gefragt. Die Senatsverwaltung wies dies aber zur\u00fcck, auch im Hinblick, dass die \u00c4nderungs\u00fcberlegungen bereits im Jahr 2003 begannen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Interessant war auch noch, dass die Kl\u00e4ger den Standpunkt vertraten, dass die neue Vertreterversammlung der Berliner \u00c4rzteversorgung (welche sich aus der Delegiertenversammlung der \u00c4rztekammer heraus noch nicht gebildet wurde), mit 12 Mitgliedern von der Kopfzahl her derart gering besetzt ist, dass es bei 26.000 Mitgliedern nicht m\u00f6glich ist, auch Minderheitenlisten dort abzubilden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4gervertreter beantragte, \u00a7 4 b Abs. 5 Satz 5 des Berliner Kammergesetzes f\u00fcr &#8222;nichtig&#8220; zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollte dar Berliner Verfassungsgerichtshof zu der Einsch\u00e4tzung kommen, dass beide Kammergesetze und die dortigen Festlegungen zu den Versorgungswerken vergleichbar sind, so hatte ich den Eindruck, dass nicht nur dieser Satz, sondern m\u00f6glicherweise auch die ganzen \u00c4nderungen des \u00a7 4 b zur Disposition stehen k\u00f6nnten. Dies k\u00f6nnte zur Nichtigkeit f\u00fchren, aber auch, wie vom Beklagtenvertreter aufgeworfen, zu einer Anmahnung zur \u00c4nderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Versorgungswerk der Zahn\u00e4rztekammer Berlin und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. M\u00e4rz 2002 (hier mehr), wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung von keiner der Parteien auch nur im Ansatz erw\u00e4hnt. Auch nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung erw\u00e4hnt wurde der Umstand, dass das Konstrukt der Teilrechtsf\u00e4higkeit nach meiner Meinung eigentlich nur eine \u00dcbergangsnotl\u00f6sung darstellt, um die \u00e4rztlichen Versorgungswerke im Land Berlin in die Vollrechtsf\u00e4higkeit zu \u00fcberf\u00fchren (aber warum eben nicht auch die anderen berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerke?), was der Gesetzgeber aber nicht direkt tun konnte, sondern nur \u00fcber diesen Umweg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ansonsten hat die m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr den unbeteiligten Zuh\u00f6rer wohl nur einige Teilaspekte dieses spannenden Streitfalls zu Tage gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Obwohl ich eher dazu tendiere, \u00c4mterh\u00e4ufungen wie im Falle der \u00c4rztekammer und deren Versorgungswerkes f\u00fcr unzweckm\u00e4\u00dfig zu halten, hat mich in dieser Verhandlung der Sachvortrag des Kl\u00e4gerrechtsanwaltes Herrn Prof. Dr. F. in Bezug auf die Vergleichbarkeit der beiden Kammergesetze und deren Versorgungswerke mehr \u00fcberzeugt. Die Versorgungswerke beider Kammern werden \u00fcbrigens auch von der gleichen <a href=\"http:\/\/www.vgv-berlin.de\/1_wirueberuns\/111_gesellschafter.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verwaltungsgesellschaft<\/a> betreut.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hinsichtlich des Sachvortrages betreffend der urspr\u00fcnglichen Klagebegr\u00fcndung in Sachen &#8222;Inkompatibilit\u00e4tsregelung&#8220; (Verhinderung der \u00c4mterh\u00e4ufung) contra Recht auf freien Zugang zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern, \u00fcberzeugten mich eher die Ausf\u00fchrungen der Beklagtenvertreter. Hier wurde vom Gericht in der Einleitung der Beklagtenstandpunkt dargelegt, dass es sich bei den Ehren\u00e4mtern in den Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften nicht um \u00f6ffentliche \u00c4mter im Sinne Artikel 19 der <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/rbmskzl\/verfassung\/abschnitt2.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Berliner Verfassung<\/a> handelte, wo sich Jedefrau und Jedermann um allgemeine politische \u00c4mter bewerben k\u00f6nne, sondern um Ehren\u00e4mter, welche nur Mitgliedern der Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften offen stehen, also einem begrenzten Personenkreis. Au\u00dferdem sei der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich berechtigt zu entscheiden, Ehren\u00e4mter einzuf\u00fchren, diese abzuschaffen oder die Erlangung an Auflagen zu verkn\u00fcpfen. Hinsichtlich des Punktes der Willk\u00fcrlichkeit f\u00fchrte Herr Prof. Dr. F. aus, dass es sich bei den Gesetzgebungszielsetzungen &#8222;Transparenz&#8220; und &#8222;Vertrauen in die Neutralit\u00e4t der Amtsinhaber&#8220; zwar um politisch ehrenwerte W\u00fcnsche handelt, es sich rechtsstaatlich betrachtet aber letztendlich &#8222;Leerformen&#8220; handelt und hier in diesem Fall keine ausreichende gesetzliche Begr\u00fcndung vorliegt. Zumindestens einen der Richter hatte ich in der Befragung jedoch so verstanden, dass dieser die Begr\u00fcndungen zum Gesetz schon derart schl\u00fcssig ansieht, dass keine Willk\u00fcr vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Man wird sehen, zu welchem Urteil das Gericht kommt. Mein nicht ma\u00dfgeblicher Eindruck ist,<\/strong> dass die urspr\u00fcngliche Klage keinen Erfolg haben wird, denn hier stellen sich die klagenden \u00c4rzte zu sehr selbst pers\u00f6nlich in den Mittelpunkt der Dinge. Das Einfallstor k\u00f6nnte jedoch die Sache mit dem ABKB sein, welche scheinbar erst sp\u00e4ter (?) Eingang in die Betrachtung gefunden hat und ich vermute, dass gerade dieser Punkt nicht ohne Grund intensiv in der m\u00fcndliche Verhandlung er\u00f6rtert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Randbemerkung noch und was mir bisher auch noch nicht bekannt war: Im Jahr 1999 fand im Versorgungswerk der \u00c4rztekammer eine Sonderpr\u00fcfung mittels eines Wirtschaftspr\u00fcfers statt. Dadurch wurde &#8222;Missbrauch beendet&#8220;, welche der \u00c4rztekammerpr\u00e4sident auf Nachfrage des Gerichtes kurz mit den Begriffen &#8222;Immobilien&#8220;, &#8222;externe Berater&#8220; und &#8222;Aufwandsentsch\u00e4digungen&#8220; und insgesamt zusammengefasst als &#8222;Selbstbedienungsmentalit\u00e4t&#8220; beschrieb. Der Schaden soll aber &#8222;\u00fcberschaubar&#8220; gewesen sein. Jedenfalls haben er und der Vizepr\u00e4sident diese Dinge beendet und damit auch den Beweis erbracht, dass gerade auch die in der \u00c4rztekammer seit 40 Jahren bestehende Struktur geeignet ist, um Transparenz sicherzustellen. Allerdings hatte ich den Eindruck, dass der \u00c4rztekammerpr\u00e4sident hier auch nicht tiefer erl\u00e4uternd in die Frage einsteigen wollte. Mir selbst kommt dieses Argument eher auch wie ein Gegenargument vor? &#8211; Na egal, wer interessiert sich heute schon f\u00fcr anno dazumal *zwinker* ?<\/p>\n<p>Die m\u00fcndliche Urteilsverk\u00fcndung erfolgt am<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: red;\"><strong>Mittwoch, 04. M\u00e4rz 2009<br \/>\n<\/strong><\/span>um 14:00 Uhr<br \/>\nim Plenarsaal des Berliner Verfassungsgerichtshofes<\/p><\/blockquote>\n<p><span style=\"color: white;\">.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: white;\">.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrundmaterialien:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/sen\/justiz\/gerichte\/lverfgh\/presse\/archiv\/20081121.1310.114902.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verfassungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 21.11.2008<\/a><\/li>\n<li>BZF: B\u00c4V \u00dcberleitung in selbstst\u00e4ndige Kd\u00f6R?<\/li>\n<li>BZF: Berliner Kammergesetz: \u00a7 4 b Gesetzgebungs-Erl\u00e4uterung<\/li>\n<li>BZF: VZB \u00dcberleitung in selbstst\u00e4ndige Kd\u00f6R<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kippt die Teilrechtsf\u00e4higkeit durch ungleiches Handeln des Gesetzgebers? 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