{"id":50894,"date":"2026-01-19T12:14:39","date_gmt":"2026-01-19T11:14:39","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=50894"},"modified":"2026-01-19T12:20:31","modified_gmt":"2026-01-19T11:20:31","slug":"bgh-verurteilung-eines-berliner-arztes-wegen-mitwirkung-an-einer-selbsttoetung-rechtskraeftig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=50894","title":{"rendered":"BGH: Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Mitwirkung an einer Selbstt\u00f6tung rechtskr\u00e4ftig"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Der in Leipzig ans\u00e4ssige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2024 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten f\u00fcr seine Mitwirkung an der Selbstt\u00f6tung einer 37-j\u00e4hrigen Gesch\u00e4digten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom wegen seiner Mitwirkung an einem vorhergehenden Suizidversuch der Gesch\u00e4digten erhobenen Vorwurf eines versuchten T\u00f6tungsdelikts hat es ihn freigesprochen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Gesch\u00e4digte zur Tatzeit in einer akuten depressiven Episode ihrer manisch-depressiven Grunderkrankung, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste. Sie kontaktierte deshalb den Angeklagten, einen pensionierten Facharzt f\u00fcr Innere Medizin, der als &#8222;Freitodbegleiter&#8220; arbeitete. Er erkl\u00e4rte sich nach einem 90-min\u00fctigen Kennenlernen sogleich zur Unterst\u00fctzung ihrer Selbstt\u00f6tung bereit. Ein Abwarten oder das Einbinden einer Sterbehilfeorganisation hielt er nicht f\u00fcr erforderlich, obwohl ihm bekannt war, dass eine depressive Erkrankung die freie Willensbildung beeinflussen kann. Er sah sich aber in der Lage, eine entsprechende Beurteilung eigenst\u00e4ndig vorzunehmen. Zudem empfand er die von Sterbehilfeorganisationen bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelm\u00e4\u00dfig ge\u00fcbte Zur\u00fcckhaltung als unangebracht und diskriminierend.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Einen wenige Tage sp\u00e4ter mit vom Angeklagten bereitgestellten Mitteln unternommenen Suizidversuch \u00fcberlebte die Gesch\u00e4digte (Freispruchsfall). Angeh\u00f6rige verst\u00e4ndigten Rettungskr\u00e4fte, die sie in eine psychiatrische Klinik brachten, wo sie durch richterliche Anordnung untergebracht wurde. Der Angeklagte hatte versucht, die Verst\u00e4ndigung von Rettungskr\u00e4ften, den Transport der Gesch\u00e4digten in die Klinik und die richterliche Anordnung ihrer Unterbringung zu verhindern. Nachdem ihm die Klinik Hausverbot erteilt hatte, hielt er nunmehr telefonisch engen Kontakt zu der Gesch\u00e4digten und versicherte ihr fortw\u00e4hrend seine jederzeitige und kurzfristige Bereitschaft, ihre Selbstt\u00f6tung weiter zu unterst\u00fctzen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Die Gesch\u00e4digte konnte unter dem Einfluss ihrer depressiven Erkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsm\u00f6glichkeiten noch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realit\u00e4tsgerecht einsch\u00e4tzen. F\u00e4lschlich sah sie sich als &#8222;austherapiert&#8220; an und meinte, in ihrem Leben noch nie gl\u00fccklich gewesen zu sein und folglich nie mehr gl\u00fccklich sein zu k\u00f6nnen. Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstem Lebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Angeklagten mit, seine Unterst\u00fctzung nicht mehr zu ben\u00f6tigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann &#8211; mit Entschuldigung f\u00fcr das ewige &#8222;Hin und Her&#8220; &#8211; erneut um Unterst\u00fctzung zu bitten. Der Angeklagte erkannte ihre Ambivalenz. Um ihr die Angst vor einem erneuten Misslingen und von der Gesch\u00e4digten bef\u00fcrchteten Folgesch\u00e4den zu nehmen, versicherte er der Wahrheit zuwider, ihr Versterben dieses Mal erforderlichenfalls durch Gabe zus\u00e4tzlicher Mittel sicherzustellen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Am Tag ihrer Klinikentlassung nahm die Gesch\u00e4digte zun\u00e4chst wieder einmal gegen\u00fcber dem Angeklagten von einer Selbstt\u00f6tung Abstand. Nur Minuten sp\u00e4ter bat sie ihn um Unterst\u00fctzung f\u00fcr eine Selbstt\u00f6tung noch am selben Tag. Hierzu erkl\u00e4rte sich der Angeklagte bereit. Er traf sich nur Stunden nach der Entlassung mit der Gesch\u00e4digten in einem Hotelzimmer, legte ihr einen Zugang und schloss eine Infusion an, die er mit einem nur ihm als Arzt zug\u00e4nglichen Narkosemittel versetzte. Die Gesch\u00e4digte \u00f6ffnete den Durchflussregler und verstarb.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Gesch\u00e4digte den Entschluss, ihrem Leben ein Ende zu setzen, nicht freiverantwortlich getroffen hat. Es hat daf\u00fcr ma\u00dfgeblich auf den Einfluss der akuten depressiven Episode auf ihre Willensbildung, auf die Labilit\u00e4t ihres Todeswunsches w\u00e4hrend des Klinikaufenthalts und auf die manipulative Zusicherung des Angeklagten abgestellt. Der Angeklagte habe vors\u00e4tzlich gehandelt und das Geschehen steuernd in den H\u00e4nden gehalten, so dass er als mittelbarer T\u00e4ter eines Totschlags anzusehen sei. F\u00fcr den vorangegangenen Selbstt\u00f6tungsversuch hat das Landgericht hingegen einen Mangel an Freiverantwortlichkeit nicht sicher feststellen k\u00f6nnen und den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Die \u00dcberpr\u00fcfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof auf die vom Angeklagten erhobene Sachr\u00fcge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskr\u00e4ftig.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Vorinstanz: Landgericht Berlin I &#8211; Urteil vom 8. April 2024 &#8211; (540 Ks) 278 Js 405\/21 (2\/23)<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;\">Quelle: BGH, <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2026\/2026013.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 19.01.2026<\/a> zum Beschluss vom 14.08.2025 &#8211; 5 StR 520\/24<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der in Leipzig ans\u00e4ssige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2024 verworfen. 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