{"id":45491,"date":"2024-06-25T12:40:51","date_gmt":"2024-06-25T10:40:51","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=45491"},"modified":"2024-06-25T12:45:37","modified_gmt":"2024-06-25T10:45:37","slug":"bag-medizinischer-dienst-darf-au-auch-der-eigenen-mitarbeiter-pruefen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=45491","title":{"rendered":"BAG: Medizinischer Dienst darf AU auch der eigenen Mitarbeiter pr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong> Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Arbeitsverh\u00e4ltnis &#8211; Medizinischer Dienst &#8211; Schadenersatz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunf\u00e4higkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/9.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO<\/a> auch dann zul\u00e4ssig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet zu gew\u00e4hrleisten, dass \u00fcberhaupt kein anderer Besch\u00e4ftigter Zugang zu diesen Daten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der beklagte Medizinische Dienst Nordrhein f\u00fchrt ua. im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen medizinische Begutachtungen zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunf\u00e4higkeit gesetzlich Versicherter durch, und zwar auch dann, wenn der Auftrag seine eigenen Mitarbeiter betrifft. Im letztgenannten Fall ist es \u2013 nach den Regelungen in einer zwischen dem Beklagten und dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung und einer vom Beklagten erlassenen Dienstanweisung \u2013 einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern einer jeweils in D\u00fcsseldorf und in Duisburg eingerichteten besonderen Einheit (sog. Organisationseinheit \u201eSpezialfall\u201c), gestattet, unter Verwendung eines gesperrten Bereichs des IT-Systems des Beklagten die anfallenden (Gesundheits-)Daten betroffener Arbeitnehmer zu verarbeiten und nach Abschluss des Begutachtungsauftrags Zugang zum elektronischen Archiv zu erhalten. Der Zugriff auf die Daten erfolgt durch den Einsatz personalisierter Softwarezertifikate und darf nur innerhalb vergebener Zugriffsrechte, die sich an den zu erledigenden Aufgaben orientieren, stattfinden. In der Dienstanweisung ist zudem ua. festgelegt, dass f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten am Standort D\u00fcsseldorf bestimmte \u2013 in einem \u201eZugriffskonzept\u201c namentlich benannte \u2013 Mitarbeiter (Assistenzkr\u00e4fte und Gutachter) der Organisationseinheit \u201eSpezialfall\u201c in Duisburg zust\u00e4ndig sind. Nach der Dienstvereinbarung zugangsberechtigt sind au\u00dferdem \u2013 wiederum ausschlie\u00dflich zur Erledigung ihrer Aufgaben \u2013 die Mitarbeiter der beim Beklagten standort\u00fcbergreifend in D\u00fcsseldorf eingerichteten IT-Abteilung, der im Streitzeitraum neun Besch\u00e4ftigte angeh\u00f6rten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger war zuletzt als Systemadministrator und Mitarbeiter \u201eHelpdesk\u201c in der IT-Abteilung des Beklagten t\u00e4tig. Seit November 2017 war er ununterbrochen arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Ab Mai 2018 bezog er von seiner gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Diese beauftragte im Juni 2018 den Beklagten mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers. Eine bei dem Beklagten angestellte \u00c4rztin, die der Organisationseinheit \u201eSpezialfall\u201c in Duisburg angeh\u00f6rte, fertigte ein Gutachten, das die Diagnose der Krankheit des Kl\u00e4gers enthielt. Vor Erstellung des Gutachtens holte die \u00c4rztin bei dem behandelnden Arzt telefonisch Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Gesundheitszustand des Kl\u00e4gers ein. Nachdem der Kl\u00e4ger \u00fcber seinen behandelnden Arzt von dem Telefonat Kenntnis erlangt hatte, kontaktierte er eine Kollegin aus der IT-Abteilung, die auf seine Bitten im Archiv nach dem Gutachten recherchierte, hiervon mit ihrem Mobiltelefon Fotos machte und anschlie\u00dfend die Fotos dem Kl\u00e4ger mittels eines Messenger-Dienstes \u00fcbermittelte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger vom Beklagten die Zahlung von immateriellem Schadenersatz ua. auf der Grundlage von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 82 Abs. 1 DSGVO<\/a> mit der Begr\u00fcndung verlangt, die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten durch den Beklagten sei unzul\u00e4ssig gewesen. Das Gutachten habe durch einen anderen Medizinischen Dienst erstellt werden m\u00fcssen; jedenfalls sei die Gutachterin nicht berechtigt gewesen, bei seinem behandelnden Arzt telefonisch Ausk\u00fcnfte einzuholen. Auch seien die Sicherheitsma\u00dfnahmen rund um die Archivierung des Gutachtens unzureichend gewesen. Die unrechtm\u00e4\u00dfige Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten habe bei ihm bestimmte \u2013 n\u00e4her ausgef\u00fchrte \u2013 Sorgen und Bef\u00fcrchtungen ausgel\u00f6st. Zweitinstanzlich hat der Kl\u00e4ger au\u00dferdem im Wege der Leistungs- und der Feststellungsklage materiellen Schadenersatz in Gestalt eines ihm entstandenen bzw. k\u00fcnftig entstehenden (Erwerbs-)Schadens mit der Begr\u00fcndung geltend gemacht, die Kenntnis von dem Telefonat zwischen der Gutachterin und seinem behandelnden Arzt habe zu einer Verl\u00e4ngerung seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit gef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Grundvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die \u2013 kumulativ \u2013 in einem Versto\u00df gegen die DSGVO, einem dem Betroffenen entstandenen materiellen und\/oder immateriellen Schaden und einem Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Versto\u00df bestehen, liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem Versto\u00df gegen die Bestimmungen der DSGVO. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Kl\u00e4gers durch den Beklagten war insgesamt unionsrechtlich zul\u00e4ssig. Sie gen\u00fcgte den Vorgaben des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs aus der Vorabentscheidung vom 21. Dezember 2023 (- C-667\/21 \u2013 [Krankenversicherung Nordrhein]), um die ihn der Senat durch Beschluss vom 26. August 2021 (- 8 AZR 253\/20 (A) -) ersucht hat. Die Verarbeitung war zur Erstellung der von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragten gutachtlichen Stellungnahme, die ihre Grundlage im nationalen Recht hat, zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO erforderlich. Das betrifft auch das zwischen der Gutachterin des Beklagten und dem behandelnden Arzt des Kl\u00e4gers gef\u00fchrte Telefonat. Die Datenverarbeitung gen\u00fcgte zudem den Garantien des Art. 9 Abs. 3 DSGVO, da s\u00e4mtliche Mitarbeiter des Beklagten, die Zugang zu Gesundheitsdaten des Kl\u00e4gers hatten, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht bzw. jedenfalls dem Sozialgeheimnis, das die Mitarbeiter des Beklagten auch untereinander zu beachten haben, unterlagen. Das Unionsrecht enth\u00e4lt in den genannten Bestimmungen keine Vorgabe, wonach in einem Fall wie dem Vorliegenden ein anderer Medizinischer Dienst mit der Gutachtenerstellung beauftragt werden m\u00fcsste oder sichergestellt werden m\u00fcsste, dass kein anderer Arbeitnehmer des beauftragten Medizinischen Dienstes Zugang zu Gesundheitsdaten des Betroffenen erh\u00e4lt. Entsprechende Beschr\u00e4nkungen der (Gesundheits-)Datenverarbeitung, die die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 DSGVO einf\u00fchren oder aufrechterhalten d\u00fcrfen, sind im nationalen (deutschen) Recht nicht enthalten. Die Datenverarbeitung durch den Beklagten war auch im \u00dcbrigen rechtm\u00e4\u00dfig. Sie erf\u00fcllte die allgemeinen Bedingungen f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige Verarbeitung des neben Art. 9 DSGVO anwendbaren <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 6 DSGVO<\/a>. Die vom Beklagten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben als Medizinischer Dienst zum Schutz der Gesundheitsdaten eigener Mitarbeiter getroffenen organisatorischen und technischen Ma\u00dfnahmen wurden \u00fcberdies den im Unionsrecht verankerten Grunds\u00e4tzen der Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit gerecht. Davon war umso mehr auszugehen als der einzige nachgewiesene Fall eines unberechtigten Zugriffs auf Gesundheitsdaten eines Besch\u00e4ftigten, die der Beklagte als Medizinischer Dienst verarbeitet hat, auf eine Initiative des Betroffenen selbst \u2013 hier des Kl\u00e4gers \u2013 zur\u00fcckzuf\u00fchren war.<\/p>\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/presse\/verarbeitung-von-gesundheitsdaten-im-arbeitsverhaeltnis-medizinischer-dienst-schadenersatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> zum Urteil vom 20. Juni 2024 \u2013 8 AZR 253\/20 \u2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Arbeitsverh\u00e4ltnis &#8211; Medizinischer Dienst &#8211; Schadenersatz Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":2,"footnotes":""},"categories":[342,163,68],"tags":[],"class_list":["post-45491","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-arbeitsrecht","category-bag","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/45491","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=45491"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/45491\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":45499,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/45491\/revisions\/45499"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=45491"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=45491"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=45491"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}