{"id":45012,"date":"2024-04-08T17:20:26","date_gmt":"2024-04-08T15:20:26","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=45012"},"modified":"2024-04-08T17:24:39","modified_gmt":"2024-04-08T15:24:39","slug":"landgericht-berlin-i-verurteilt-arzt-in-sterbehilfe-fall-wegen-totschlags-in-mittelbarer-taeterschaft-zu-einer-freiheitsstrafe-von-drei-jahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=45012","title":{"rendered":"Landgericht Berlin I verurteilt Arzt in Sterbehilfe-Fall wegen Totschlags in mittelbarer T\u00e4terschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die 40. Gro\u00dfe Strafkammer des Landgerichts Berlin I \u2013 Schwurgerichtskammer \u2013 hat heute einen 74-j\u00e4hrigen pensionierten Hausarzt, der in zwei F\u00e4llen einer 37-j\u00e4hrigen, unter Depressionen leidenden Frau todbringende Medikamente zur Verf\u00fcgung gestellt hatte, wegen Totschlags in mittelbarer T\u00e4terschaft f\u00fcr schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verh\u00e4ngt; im \u00dcbrigen wurde er freigesprochen. Zentral war f\u00fcr das Gericht dabei die Frage, inwiefern die sp\u00e4ter Verstorbene in den beiden F\u00e4llen ihren Selbstt\u00f6tungsentschluss freiverantwortlich gebildet hat oder nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Angeklagte hatte einger\u00e4umt, der Gesch\u00e4digten am 24. Juni 2021 auf ihren Wunsch hin Tabletten mit dem Wirkstoff <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Chloroquin\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Chloroquin<\/a> zur Verf\u00fcgung gestellt zu haben, damit diese sich damit selbst t\u00f6ten k\u00f6nne. Nach den Feststellungen der Kammer erbrach die Gesch\u00e4digte die Tabletten jedoch nach der Einnahme und \u00fcberlebte. Sie sei daraufhin in ein Krankenhaus eingeliefert und anschlie\u00dfend in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Bereits w\u00e4hrend ihrer Unterbringung habe sie erneut Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen. Obwohl die Gesch\u00e4digte schwankend in ihrem Entschluss zu sterben gewesen sei, habe der Angeklagte ihr am 12. Juli 2021 \u2013 unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Psychiatrie \u2013 in einem angemieteten Hotelzimmer in Berlin-Lichterfelde eine Infusion mit einer t\u00f6dlichen Dosis des Medikaments <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Thiopental\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Thiopental<\/a> Inresa gelegt. Die Gesch\u00e4digte habe die Infusion durch Aufdrehen des R\u00e4dchens selbst in Gang gesetzt und sei binnen Minuten verstorben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die Gesch\u00e4digte bei dem ersten Versuch im Juni 2021 trotz ihrer psychischen Erkrankung m\u00f6glicherweise noch in der Lage gewesen sei, das F\u00fcr und Wider ihrer Suizidentscheidung hinreichend realit\u00e4tsgerecht abzuw\u00e4gen; sie habe also im medizinischen Sinne noch freiverantwortlich gehandelt. Deshalb wurde der Angeklagte in diesem Punkt freigesprochen. Bei dem zweiten Fall im Juli 2021 hingegen sei der Gesch\u00e4digten eine objektive Abw\u00e4gung krankheitsbedingt nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Dies habe auch der Angeklagte erkannt, so der Vorsitzende in seiner heutigen m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung. Er habe nach dem ersten gescheiterten Suizidversuch ausgiebig mit der Gesch\u00e4digten kommuniziert und so mitbekommen, dass diese in ihrem Sterbewunsch ausgesprochen ambivalent gewesen sei. Sie habe st\u00e4ndig zwischen dem Wunsch zu leben und dem Wunsch zu sterben hin und her geschwankt. Noch am Morgen des Tattages habe sie binnen einer halben Stunde ihre Meinung ge\u00e4ndert. Damit sei deutlich geworden, dass ihr Entschluss nicht \u2013 wie von der Rechtsprechung f\u00fcr ein freiverantwortliches Handeln vorausgesetzt \u2013 von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen war, so der Vorsitzende weiter. Dar\u00fcber hinaus habe der Angeklagte unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung der Gesch\u00e4digten genommen, indem er ihr wahrheitswidrig zugesagt habe, erforderlichenfalls auch \u00fcber die Grenzen des Erlaubten hinaus nachzuhelfen, damit sie bei diesem zweiten Anlauf auch tats\u00e4chlich sterbe. Damit habe er die Entscheidung \u00fcber ihr Leben ma\u00dfgeblich beeinflusst. Deshalb sei in dieser besonderen Fallkonstellation davon auszugehen, dass der Angeklagte eben nicht nur straflose Beihilfe zum Suizid geleistet habe. Stattdessen habe er als mittelbarer T\u00e4ter die Gesch\u00e4digte zu einem Werkzeug gegen sich selbst gemacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.<\/p>\n<p>Quelle: Landgericht Berlin, <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/presse\/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit\/2024\/pressemitteilung.1434831.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 08.04.2024<\/a> zu Az.: 540 Ks 2\/23<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 40. 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