{"id":44853,"date":"2024-03-21T21:40:41","date_gmt":"2024-03-21T20:40:41","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=44853"},"modified":"2024-03-25T09:54:33","modified_gmt":"2024-03-25T08:54:33","slug":"bverfg-verarbeitung-der-postanschrift-eines-antragstellers-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=44853","title":{"rendered":"BVerwG: Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gest\u00fctzten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<\/a> zul\u00e4ssig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat (BMI), wandte sich gegen eine auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/58.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> gest\u00fctzte Verwarnung des beklagten Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Beanstandung lag ein Auskunftsersuchen eines Antragstellers zugrunde, welches dieser \u00fcber eine Internetplattform per E-Mail an das BMI gerichtet hatte. Jene Plattform generiert E-Mail-Adressen, unter denen ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt und die Kommunikation mit der Beh\u00f6rde abgewickelt werden kann. Das BMI hatte auf der \u00dcbermittlung der Anschrift des Antragstellers bestanden und ihm in einem per Post \u00fcbermittelten Schreiben geantwortet. Daraufhin erlie\u00df der Beklagte eine Verwarnung mit der Begr\u00fcndung, die Postanschrift sei ohne rechtliche Grundlage abgefragt und unberechtigt verarbeitet worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verwaltungsgericht K\u00f6ln hat der Klage stattgegeben und die Verwarnung aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster das erstinstanzliche Urteil ge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen. Die Verwarnung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Bei der Erhebung der Postanschrift habe es sich um einen Verarbeitungsvorgang gehandelt, f\u00fcr den \u00a7 3 BDSG eine Rechtsgrundlage biete. Allerdings seien die Voraussetzungen der Norm nicht erf\u00fcllt gewesen, weil es an der Erforderlichkeit der Datenerhebung gefehlt habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ge\u00e4ndert und die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Die von der angegriffenen Verwarnung erfassten Datenverarbeitungen &#8211; die Erhebung der Anschrift, ihre Speicherung sowie die Verwendung &#8211; lassen sich auf \u00a7 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes st\u00fctzen. \u00a7 3 BDSG stellt f\u00fcr Datenverarbeitungen von geringer Eingriffsintensit\u00e4t im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine \u00f6ffentliche Stelle unter anderem dann zul\u00e4ssig, wenn sie zur Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist. Diese Vorschrift wird durch die Br\u00fcckennorm des \u00a7 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ausgef\u00fcllt. Die Erforderlichkeit verlangt die Pr\u00fcfung, ob das von der \u00f6ffentlichen Stelle verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Zudem sind die Grunds\u00e4tze der Zweckbindung und der Datenminimierung einzuhalten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/5.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 5 Abs. 1 DSGVO<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gemessen hieran war die Abfrage der Anschrift zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bearbeitung des Auskunftsersuchens erforderlich. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind anonyme Antr\u00e4ge unzul\u00e4ssig. Deshalb muss die Beh\u00f6rde den Namen und regelm\u00e4\u00dfig auch die Anschrift des Antragstellers kennen. Die Speicherung der Adresse war erforderlich, um sie f\u00fcr die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern. Auch die Verwendung der Anschrift f\u00fcr die \u00dcbersendung des ablehnenden Bescheides per Post war erforderlich. Das BMI durfte sich ermessensfehlerfrei f\u00fcr die Schriftform und die Bekanntgabe per Post entscheiden, obwohl der Antragsteller einen elektronischen Zugang gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vwvfg\/__3a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 3a Abs. 1 VwVfG<\/a> er\u00f6ffnet hatte. Bislang muss es ein Antragsteller in der Regel hinnehmen, dass die Beh\u00f6rde trotz eines er\u00f6ffneten elektronischen Zugangs mit ihm auf dem Postweg kommuniziert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bundesverwaltungsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/de\/pm\/2024\/10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 21.03.2024<\/a> zum Urteil vom 20.03.2024 &#8211; BVerwG 6 C 8.22<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gest\u00fctzten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit \u00a7 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zul\u00e4ssig. 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