{"id":44435,"date":"2024-02-14T06:44:45","date_gmt":"2024-02-14T05:44:45","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=44435"},"modified":"2024-02-14T06:44:45","modified_gmt":"2024-02-14T05:44:45","slug":"betriebspruefung-eine-steuerliche-betriebspruefung-ist-auch-nach-dem-tod-des-geschaeftsinhabers-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=44435","title":{"rendered":"Betriebspr\u00fcfung: Eine steuerliche Betriebspr\u00fcfung ist auch nach dem Tod des Gesch\u00e4ftsinhabers zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die Durchf\u00fchrung einer steuerlichen Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr zur\u00fcckliegende Besteuerungszeitr\u00e4ume ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergef\u00fchrt wird. <strong>Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben \u00fcber. Dazu geh\u00f6rt auch die Duldung der Betriebspr\u00fcfung.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dies hat das Hessische Finanzgericht am 10.05.2023 entschieden (Az. 8 K 816\/20).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Geklagt hatten zwei S\u00f6hne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den S\u00f6hnen nicht weitergef\u00fchrt. Das beklagte Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr mehrere zur\u00fcckliegende Jahre an. Die S\u00f6hne waren der Auffassung, dass eine Betriebspr\u00fcfung nur erfolgen d\u00fcrfe, solange der Inhaber selbst Ausk\u00fcnfte zu der betrieblichen T\u00e4tigkeit geben k\u00f6nne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebspr\u00fcfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ist eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei Steuerpflichtigen zul\u00e4ssig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgr\u00fcnden notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchf\u00fchrung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte H\u00f6he der Steuern \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zur\u00fcckliegende Jahre \u00fcberpr\u00fcft w\u00fcrden. Die Vorschrift k\u00f6nne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum der \u00fcberpr\u00fcft werden solle existiert habe. Eine sp\u00e4tere Betriebseinstellung sei unma\u00dfgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben \u00fcbergingen. Eine Au\u00dfenpr\u00fcfung m\u00fcsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst gef\u00fchrt h\u00e4tten. M\u00f6gliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Ausk\u00fcnfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden k\u00f6nnten, seien nicht bei der Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen. Dies seien Umst\u00e4nde, die im sp\u00e4teren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisf\u00fchrung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bez\u00fcglich \u00e4lterer Besteuerungszeitr\u00e4ume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anh\u00e4ngig seien, da jedes Jahr f\u00fcr sich allein betrachtet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (X B 73\/23) eingelegt worden.<\/strong><\/p>\n<p>Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel, <a href=\"https:\/\/finanzgerichtsbarkeit.hessen.de\/presse\/eine-steuerliche-betriebspruefung-ist-auch-nach-dem-tod-des-geschaeftsinhabers-zulaessig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 31.01.2024<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Durchf\u00fchrung einer steuerlichen Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr zur\u00fcckliegende Besteuerungszeitr\u00e4ume ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergef\u00fchrt wird. 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