{"id":43939,"date":"2023-12-22T16:25:04","date_gmt":"2023-12-22T15:25:04","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43939"},"modified":"2024-02-26T08:00:17","modified_gmt":"2024-02-26T07:00:17","slug":"olg-vermittlerin-von-aerztlichen-behandlungsleistungen-unterfaellt-nicht-regelungen-der-goae-und-darf-rabatte-anbieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43939","title":{"rendered":"OLG: Vermittlerin von \u00e4rztlichen Behandlungs\u00adleistungen unterf\u00e4llt nicht Regelungen der GO\u00c4 und darf Rabatte anbieten"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Rabatte<\/strong><\/span><br \/>\n<strong>Vermittlung von \u00e4rztlichen Behandlungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vermittlerin von \u00e4rztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit mit einem Rabatt von 20% werben, wenn sie diesen Rabatt selbst tr\u00e4gt und die von ihr vermittelten \u00c4rzten vollst\u00e4ndig auf Basis der GO\u00c4 honoriert werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hob mit heute ver\u00f6ffentlichter Entscheidung eine auf Unterlassung gerichtete Eilentscheidung des Landgerichts auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragsgegnerin vermittelt \u00fcber eine von ihr entwickelte Plattform \u00e4rztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Ihre T\u00e4tigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: <strong>\u201eBuche jetzt deine Termine und spare 20%\u201c<\/strong>. Im Rahmen dieser Werbeaktion \u00fcbermittelten die Kooperations\u00e4rzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung \u00fcber ihre Geb\u00fchrenforderung. Die Antragsgegnerin zog den beworbenen Rabatt von 20 % ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperations\u00e4rzte aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hiergegen wendet sich der Antragsteller, ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Das Landgericht hatte der Antragsgegnerin daraufhin im Eilverfahren verboten, \u00e4rztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die pauschale Rabattgew\u00e4hrung auf \u00e4rztliche Behandlungskosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig, f\u00fchrte das OLG aus. Mit den Vorschriften der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rzte (GO\u00c4) solle \u201eeinem ruin\u00f6sen Preiswettbewerb der \u00c4rzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegen\u201c gewirkt werden. Jede Pauschalierung der \u00e4rztlichen Verg\u00fctung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten sei deshalb untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragsgegnerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GO\u00c4. Adressaten der GO\u00c4 seien ausschlie\u00dflich \u00c4rzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Die Antragsgegnerin habe hier zudem ausweislich der eidesstattlichen Versicherung den Arzt entsprechend den Regelungen der GO\u00c4 \u2013 also ohne Rabatt &#8211; bezahlt und den den Patienten einger\u00e4umten Rabatt selbst getragen. \u201eEntscheidend ist nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GO\u00c4 korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollst\u00e4ndig erh\u00e4lt und folglich nicht selbst gegen die Verg\u00fctungsregelungen verst\u00f6\u00dft\u201c, untermauert der Senat. Da nur \u00c4rzte der GO\u00c4 unterl\u00e4gen, k\u00f6nne die Antragsgegnerin unter keinen Umst\u00e4nden einen Versto\u00df gegen die Regelungen der GO\u00c4 begehen. Ihr fehle die daf\u00fcr n\u00f6tige \u201eT\u00e4terqualifikation\u201c. Nur wenn ein anderer vors\u00e4tzlich gegen die Vorschriften verstie\u00dfe, k\u00f6nne sie an einer solchen vors\u00e4tzlichen Haupttat vors\u00e4tzlich teilnehmen. \u201eDa aber die Kooperations\u00e4rzte der Antragsgegnerin ordnungsgem\u00e4\u00df nach der GO\u00c4 abrechnen, fehlt es an einer vors\u00e4tzlich begangenen Haupttat, so dass auch eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin ausscheidet\u201c, vertieft das OLG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch der Zweck der GO\u00c4, dass Abrechnungsverhalten der \u00c4rzte so zu regulieren, dass ruin\u00f6ser Preiswettbewerb zwischen den \u00c4rzten verhindert werde, gebiete hier nicht eine entsprechende Anwendung auch auf die Antragstellerin. \u201eSelbst, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine blo\u00df vor\u00fcbergehende Marketingma\u00dfnahme handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Gesundheitsversorgung der Bev\u00f6lkerung durch qualifizierte \u00c4rzte in Gefahr geraten werden k\u00f6nnte, falls sich Unternehmen wie die Antragsgegnerin einem ruin\u00f6sen Preiswettbewerb ausgesetzt s\u00e4hen\u201c, schlie\u00dft das OLG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist in K\u00fcrze unter <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.rv.hessenrecht.hessen.de<\/a> abrufbar.<\/p>\n<p>Quelle: OLG Frankfurt\/Main, <a href=\"https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/presse\/vermittlung-von-aerztlichen-behandlungsleistungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 11.12.2023<\/a> zu Az. &#8211; 6 U 82\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>PS 26.02.2024:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE240000063\/part\/L\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE240000063\/part\/L<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rabatte Vermittlung von \u00e4rztlichen Behandlungsleistungen Die Vermittlerin von \u00e4rztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit mit einem Rabatt von 20% werben, wenn sie diesen Rabatt selbst [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":1,"footnotes":""},"categories":[350,68],"tags":[],"class_list":["post-43939","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medizinrecht","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/43939","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=43939"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/43939\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":44597,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/43939\/revisions\/44597"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=43939"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=43939"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=43939"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}