{"id":43745,"date":"2023-11-24T08:30:06","date_gmt":"2023-11-24T07:30:06","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43745"},"modified":"2023-11-24T08:35:35","modified_gmt":"2023-11-24T07:35:35","slug":"bverwg-keine-gleichstellung-von-gekauften-presseausweisen-mit-dem-bundeseinheitlichen-presseausweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43745","title":{"rendered":"Keine Gleichstellung von &#8222;gekauften&#8220; Presseausweisen mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Anerkennung von Presseausweisen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Unternehmen, das Dienstleistungen f\u00fcr Journalisten anbietet, kann <span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>nicht<\/strong><\/span> die Gleichstellung der von ihm ausgestellten Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die f\u00fcr ihre Kunden &#8211; mehrheitlich nebenberuflich t\u00e4tige Fachjournalisten &#8211; u. a. Presseausweise ausstellt. Sie ist nicht als ausgabeberechtigt f\u00fcr bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt. Eine solche Anerkennung hatte die aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Tr\u00e4gerverein des Deutschen Presserats e.V. hierf\u00fcr eingerichtete St\u00e4ndige Kommission verweigert, weil die Kl\u00e4gerin nicht die darin geforderte Voraussetzung erf\u00fclle, dass ihre Kunden hauptberuflich als Journalisten t\u00e4tig sind. Der bundeseinheitliche Presseausweis soll dem vereinfachten Nachweis der Pressezugeh\u00f6rigkeit gegen\u00fcber Beh\u00f6rden dienen. Neben ihm bestehen auch andere M\u00f6glichkeiten, die Pressezugeh\u00f6rigkeit nachzuweisen, etwa durch Presseausweise nicht anerkannter Verb\u00e4nde oder durch Redaktionsschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wegen der Verweigerung der Anerkennung der Kl\u00e4gerin durch die St\u00e4ndige Kommission ist ein Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin anh\u00e4ngig. Zugleich verlangte die Kl\u00e4gerin vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen, die von ihr ausgestellten Presseausweise in gleicher Weise wie bundeseinheitliche Presseausweise anzuerkennen. Das Land lehnte dies ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Die Praxis des beklagten Landes zur Anerkennung von Presseausweisen verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Grundrechten. Sie ber\u00fchrt nicht den Schutzbereich der von dieser geltend gemachten Pressefreiheit. F\u00fcr das Funktionieren einer freien Presse ist es nicht notwendig, dass die u.a. von der Kl\u00e4gerin ausgegebenen Presseausweise in gleicher Weise anerkannt werden wie der bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser kann den Zugang zu Beh\u00f6rden erleichtern, ist hierf\u00fcr aber nicht Voraussetzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der Kl\u00e4gerin hat der Beklagte nicht eingegriffen. Eine Ma\u00dfnahme, die in Zielsetzung und Wirkung einem klassischen freiheitsbeschr\u00e4nkenden Eingriff gleichk\u00e4me, liegt hier angesichts der vom Oberverwaltungsgericht in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellten geringf\u00fcgigen Auswirkungen der Anerkennungspraxis nicht vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schlie\u00dflich verst\u00f6\u00dft diese Praxis auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar behandelt der Beklagte die Ausweise der von der St\u00e4ndigen Kommission des Deutschen Presserats anerkannten Verb\u00e4nde generell anders als die Ausweise nicht anerkannter Verb\u00e4nde. Diese Ungleichbehandlung wird aber von einem hinreichenden sachlichen Grund getragen. Die Akzeptanz des bundeseinheitlichen Presseausweises als Grundlage einer erleichterten Legitimierung von Presseangeh\u00f6rigen setzt voraus, dass er nach einem einheitlichen Verfahren mit standardisierten Voraussetzungen und mit einheitlichem Erscheinungsbild ausgegeben wird. Das beklagte Land darf deshalb in seiner Praxis der Anerkennung von Presseausweisen danach differenzieren, ob der sie jeweils ausstellende Dienstleister oder Verband von der St\u00e4ndigen Kommission als ausgabeberechtigt anerkannt worden ist. Ob diese Anerkennung von der Verpflichtung abh\u00e4ngig gemacht werden darf, den bundesweiten Presseausweis ausschlie\u00dflich an hauptberufliche Journalisten zu vergeben, ist daf\u00fcr unerheblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soweit die Kl\u00e4gerin die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Anerkennungspraxis in Zweifel zieht, kann ihr Anspruch schon deshalb nicht bestehen, weil er eine Gleichbehandlung im Unrecht darstellte.<\/p>\n<p>Quelle: Bundesverwaltungsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/pm\/2023\/89\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 23.11.2023<\/a> zu &#8222;BVerwG 10 C 2.23&#8220; mit Urteil vom 23. November 2023&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anerkennung von Presseausweisen Ein Unternehmen, das Dienstleistungen f\u00fcr Journalisten anbietet, kann nicht die Gleichstellung der von ihm ausgestellten Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis beanspruchen. 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