{"id":43374,"date":"2023-09-25T10:13:36","date_gmt":"2023-09-25T08:13:36","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43374"},"modified":"2024-05-01T19:26:43","modified_gmt":"2024-05-01T17:26:43","slug":"vg-berlin-gesundheitsamt-darf-nachweis-fuer-masernimpfung-fordern-und-zwangsgeld-androhen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43374","title":{"rendered":"VG Berlin: Gesundheitsamt darf Nachweis f\u00fcr Masernimpfung fordern und Zwangsgeld androhen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Gesundheits\u00e4mter d\u00fcrfen f\u00fcr den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern und f\u00fcr den Fall, dass ein Nachweis von den Eltern nicht vorgelegt wird, auch ein Zwangsgeld androhen. Das hat das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem Infektionsschutzgesetz &#8211; IfSG &#8211; m\u00fcssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, \u00fcber ausreichenden Impfschutz gegen Masern verf\u00fcgen und dies nachweisen. Hierzu z\u00e4hlen u.a. Schulen. Die minderj\u00e4hrigen Antragsteller, eine Sch\u00fclerin und zwei Sch\u00fcler, besuchen jeweils Schulen im Bezirk Treptow-K\u00f6penick von Berlin. Das dortige Gesundheitsamt hatte deren Erziehungsberechtigten zun\u00e4chst auf die Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung hingewiesen; nachdem diese dem nicht nachgekommen waren und auch sonst keine \u00e4rztliche Bescheinigung \u00fcber das Vorliegen einer Immunit\u00e4t gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung erbracht hatten, forderte die Beh\u00f6rde sie jeweils auf, einen Nachweis f\u00fcr eine Masernimpfung der Kinder vorzulegen und drohte f\u00fcr den Fall der Nichtbefolgung jeweils ein Zwangsgeld von 200,- Euro an. Zur Begr\u00fcndung berief sich die Beh\u00f6rde auf die Gef\u00e4hrlichkeit der Masernkrankheit, die als hochansteckende Viruskrankheit mit schwerwiegenden Komplikationen einhergehen k\u00f6nne. Der Aufbau eines Gemeinschaftsschutzes sei daher wichtig und erst vorhanden, wenn mindestens 95 % der Bev\u00f6lkerung immun seien. Die Eltern haben jeweils um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nachgesucht; sie halten die Nachweispflicht, die faktisch eine Impfpflicht bedeute, f\u00fcr verfassungswidrig. Mit der Impfung gingen erhebliche gesundheitliche Risiken einher. Gegen den Willen ihrer Kinder k\u00f6nnten sie die Impfung nicht durchsetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die 14. Kammer hat die hiergegen gerichteten Eilantr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen. Die mit Zwangsgeldandrohung verbundenen Nachweisanforderungen seien aller Voraussicht nach rechtm\u00e4\u00dfig. Die Bestimmungen des IfSG zur Nachweispflicht seien nicht evident verfassungswidrig, sondern im Gegenteil angesichts der Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 21. Juli 2022 zu nicht-schulpflichtigen Kindern (1 BvR 469\/20 u.a.) mit einiger Wahrscheinlichkeit verfassungsgem\u00e4\u00df. Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht aus Art. 6 des Grundgesetzes ein. Die Regelung sei aber verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sie \u2013 wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern entschieden habe \u2013 einen legitimen Zweck verfolge. Sie k\u00f6nne dazu beitragen, die Impfquote in der Bev\u00f6lkerung zu erh\u00f6hen und damit die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Die Masernimpfung weise nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine Impfeffektivit\u00e4t von 95 bis 100 % auf und wirke lebenslang. Sie sei auch bei schulpflichtigen Kindern nicht offenkundig unangemessen. Der mit der Ma\u00dfnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung st\u00fcnden nicht evident au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Schwere des Eingriffs. Das Elternrecht werde nicht als Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern nur als eine solche zum Schutz des Kindes gew\u00e4hrt. Die Aus\u00fcbung der elterlichen Gesundheitssorge habe sich daher stets am Kindeswohl zu orientieren. In der Sache seien die Aufforderungen nicht zu beanstanden. Dies gelte auch f\u00fcr die Zwangsgeldandrohungen. Insbesondere liege kein Vollstreckungshindernis darin, dass (angeblich) der Wille der Kinder entgegenstehe. Die Antragsteller h\u00e4tten jeweils nicht glaubhaft gemacht, dass eine dahingehende von der notwendigen Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit getragene erzieherische Einwirkung auf ihre Kinder von vornherein zum Scheitern verurteilt w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen die Beschl\u00fcsse kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/verwaltungsgericht\/presse\/pressemitteilungen\/2023\/pressemitteilung.1369022.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 25.09.2023<\/a> zu Beschl\u00fcssen der 14. Kammer vom 11. und 15. September 2023 (VG 14 L 210\/23 und VG 14 L 231\/23)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesundheits\u00e4mter d\u00fcrfen f\u00fcr den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern und f\u00fcr den Fall, dass ein Nachweis von den Eltern nicht vorgelegt wird, auch ein Zwangsgeld androhen. 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