{"id":43268,"date":"2023-09-07T12:18:00","date_gmt":"2023-09-07T10:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43268"},"modified":"2023-09-07T12:25:08","modified_gmt":"2023-09-07T10:25:08","slug":"bverwg-gesetzliche-verpflichtung-der-telekommunikationsanbieter-zur-vorratsspeicherung-von-telekommunikations-verkehrsdaten-unionsrechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=43268","title":{"rendered":"BVerWG: Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die in \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 176 TKG (\u00a7 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie f\u00fcr elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002\/58\/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerinnen, zwei Telekommunikationsunternehmen, wenden sich gegen die ihnen zuerst durch \u00a7 113a Abs. 1 i.V.m. \u00a7 113b TKG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 auferlegte und nunmehr inhaltlich weitestgehend unver\u00e4ndert in \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 176 TKG geregelte Verpflichtung, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Die f\u00fcr eine Dauer von zehn Wochen zu speichernden Daten umfassen u.a. die Rufnummern der beteiligten Anschl\u00fcsse, Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung bzw. die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht, zugewiesene Internetprotokoll-Adressen und Benutzerkennungen sowie Kennungen der Anschl\u00fcsse und Endger\u00e4te. F\u00fcr eine Dauer von vier Wochen zu speichern sind zudem Standortdaten, d.h. im Wesentlichen die Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzelle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verwaltungsgericht K\u00f6ln hatte auf die Klagen festgestellt, dass die Kl\u00e4gerinnen nicht verpflichtet sind, die im Gesetz genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang bzw. den Zugang zu \u00f6ffentlichen Telefondiensten vermitteln, zu speichern. Die Speicherpflicht versto\u00dfe gegen Unionsrecht und sei daher in den F\u00e4llen der Kl\u00e4gerinnen unanwendbar. Die grunds\u00e4tzlichen Rechtsfragen des im vorliegenden Zusammenhang ma\u00dfgeblichen Unionsrechts seien durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gekl\u00e4rt. Auf die Sprungrevision der Beklagten, vertreten durch die Bundesnetzagentur, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des EuGH gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV eingeholt (BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 25. September 2019 &#8211; 6 C 12.18 und 6 C 13.18, vgl. <a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/presse\/pressemitteilungen\/pressemitteilung.php?jahr=2019&amp;nr=66\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung 66\/2019<\/a> vom 25. September 2019).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 20. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-793\/19 und C-794\/19, Space Net u.a.), berichtigt durch Beschluss vom 27. Oktober 2022, beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Dabei hat es die auf \u00a7 113a Abs. 1 i.V.m. \u00a7 113b TKG a.F. bezogenen Feststellungsausspr\u00fcche des Verwaltungsgerichts an die nunmehr geltenden Vorschriften in \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 176 TKG angepasst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des EuGH ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine anlasslose, fl\u00e4chendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Gro\u00dfteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt. Diese gen\u00fcgt schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Da die Vorratsspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in die betroffenen Grundrechte darstellen, die eine gesonderte Rechtfertigung erfordern, ist die Begrenzung der Verwendungszwecke in \u00a7 177 Abs. 1 TKG (\u00a7 113 c Abs. 1 TKG a.F.) von vornherein nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und pr\u00e4ziser Regeln f\u00fcr die vorgelagerte Ma\u00dfnahme der Speicherung der Daten zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soweit die gesetzliche Regelung die Erbringung von Telefondiensten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Daten betrifft, die erforderlich sind, um die Quelle und den Adressaten einer Nachricht, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung oder &#8211; im Fall der \u00dcbermittlung von Kurz-, Multimedia- oder \u00e4hnlichen Nachrichten &#8211; die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht sowie, im Fall der mobilen Nutzung, die Bezeichnung der Funkzellen, die vom Anrufer und vom Angerufenen bei Beginn der Verbindung genutzt wurden, zu identifizieren, fehlt es au\u00dferdem an der vom EuGH geforderten strikten Begrenzung der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soweit sich die Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und in diesem Rahmen u.a. auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse bezieht, umfassen die unionsrechtlich zul\u00e4ssigen Zwecke nach der Entscheidung des EuGH zwar auch die Bek\u00e4mpfung schwerer Kriminalit\u00e4t und die Verh\u00fctung schwerer Bedrohungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit. Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung der Speicherungszwecke sieht die Regelung im Telekommunikationsgesetz jedoch nicht vor. Die f\u00fcr die Ermittlung der Speicherzwecke ma\u00dfgebliche Regelung der Verwendungszwecke im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft geht deutlich \u00fcber den unionsrechtlichen Rahmen hinaus. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die fr\u00fchere Rechtslage nach \u00a7 113 c Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 113 Abs. 1 Satz 3 TKG a.F., sondern auch f\u00fcr die nunmehr geltende Regelung in \u00a7 177 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 174 Abs. 1 Satz 3 TKG, die die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ber\u00fccksichtigen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht kommt, darf die Regelung im Telekommunikationsgesetz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quelle: Bundesverwaltungsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/de\/pm\/2023\/66\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemtteilung vom 07.09.2023<\/a> zu Az BVerwG 6 C 6.22 &#8211; Urteil vom 14. August 2023.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die in \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 176 TKG (\u00a7 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Telekommunikationsdienste [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":8,"footnotes":""},"categories":[79,108,68],"tags":[],"class_list":["post-43268","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bverwg","category-datenschutz-und-informationsfreiheit","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/43268","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=43268"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/43268\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":43276,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/43268\/revisions\/43276"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=43268"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=43268"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=43268"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}