{"id":42909,"date":"2023-07-08T19:18:03","date_gmt":"2023-07-08T17:18:03","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=42909"},"modified":"2023-07-08T19:18:03","modified_gmt":"2023-07-08T17:18:03","slug":"exmatrikulation-wegen-teilnahme-an-online-chat-waehrend-einer-klausur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=42909","title":{"rendered":"Exmatrikulation wegen Teilnahme an Online-Chat w\u00e4hrend einer Klausur"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Austausch \u00fcber Pr\u00fcfungsinhalte in einer Online-Chatgruppe w\u00e4hrend einer Online-Klausur stellt eine besonders schwere T\u00e4uschung dar, die zur Exmatrikulation f\u00fchren kann. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin nahm als Studentin einer Berliner Hochschule an einer Online-Klausur teil. Nach der Klausur wurden dem Pr\u00fcfer anonym per E-Mail Screenshots sowie Texte von Chat-Verl\u00e4ufen zugespielt. Diese zeigen die Kommunikation mehrerer Personen \u00fcber Pr\u00fcfungsinhalte im Zeitraum der Klausurbearbeitung. Nachdem die Hochschule die Kl\u00e4gerin dazu angeh\u00f6rt hatte, stellte sie fest, dass die Kl\u00e4gerin am Online-Chat teilgenommen hat und sah darin eine besonders schwere T\u00e4uschung. Entsprechend wurde die Klausur der Kl\u00e4gerin als \u201eendg\u00fcltig nicht bestanden\u201c bewertet und die Kl\u00e4gerin exmatrikuliert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Screenshots und die Texte des Chats seien gef\u00e4lscht, die Hochschule selbst habe die Chatgruppe eingerichtet, folgte das Gericht nicht. Es sei fernliegend, dass die Hochschule den Chat selbst konstruiert habe. Es erscheine plausibel, dass der \u00dcbermittler der Chatprotokolle aus Angst vor Repressalien der Kommillitonen anonym habe bleiben wollen. Entgegen der Darstellung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe, um der Kl\u00e4gerin zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, dessen es bed\u00fcrfe, um den ca. 1000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation abzubilden. \u00dcberdies sei die Annahme der Kl\u00e4gerin unzutreffend, wonach die Inhalte des Chats ohnehin sinnlos seien und lediglich \u201eallgemeines Gemurmel\u201c darstellten. Denn der Chat habe sich detailliert mit der Aufgabenstellung der Klausur befasst und es seien L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge untereinander diskutiert worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schlie\u00dflich ist es dem Urteil des Gerichts zufolge nicht zu beanstanden, dass Folge der T\u00e4uschung die Exmatrikulation ist. Bei der Bemessung der Sanktion habe die Hochschule ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen, dass die Ma\u00dfnahme auch generalpr\u00e4ventive Wirkung habe. Das sei mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen T\u00e4uschungshandlungen gerechtfertigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/verwaltungsgericht\/presse\/pressemitteilungen\/2023\/pressemitteilung.1342244.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 05.07.2023<\/a> zum Urteil der 12. Kammer vom 6. Juni 2023 (VG 12 K 430\/21)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Austausch \u00fcber Pr\u00fcfungsinhalte in einer Online-Chatgruppe w\u00e4hrend einer Online-Klausur stellt eine besonders schwere T\u00e4uschung dar, die zur Exmatrikulation f\u00fchren kann. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. 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