{"id":42824,"date":"2023-07-01T06:43:32","date_gmt":"2023-07-01T04:43:32","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=42824"},"modified":"2023-07-01T06:53:38","modified_gmt":"2023-07-01T04:53:38","slug":"bundesarbeitsgericht-arbeitgeber-duerfen-ueberwachungsvideos-trotz-datenschutz-auswerten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=42824","title":{"rendered":"BAG: Arbeitgeber d\u00fcrfen \u00dcberwachungsvideos trotz Datenschutz auswerten, wenn die Datenerhebung offen erfolgt und vors\u00e4tzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht (hier Arbeitszeitbetrug)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Offene Video\u00fcberwachung &#8211; Verwertungsverbot<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einem K\u00fcndigungsschutzprozess besteht grunds\u00e4tzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Video\u00fcberwachung, die vors\u00e4tzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme des Arbeitgebers nicht vollst\u00e4ndig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten zuletzt als Teamsprecher in der Gie\u00dferei besch\u00e4ftigt. Die Beklagte wirft ihm ua. vor, am 2. Juni 2018 eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl verg\u00fctet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kl\u00e4ger zwar an diesem Tag zun\u00e4chst das Werksgel\u00e4nde betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu \u00fcbersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgel\u00e4nde ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass der Kl\u00e4ger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien au\u00dferordentlich, hilfsweise ordentlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger ua. geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2018 gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Video\u00fcberwachung unterl\u00e4gen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und d\u00fcrften daher im K\u00fcndigungsschutzprozess nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis auf einen Antrag betreffend ein Zwischenzeugnis Erfolg. Sie f\u00fchrte zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dieses musste nicht nur das Vorbringen der Beklagten zum Verlassen des Werksgel\u00e4ndes durch den Kl\u00e4ger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus der Video\u00fcberwachung am Tor zum Werksgel\u00e4nde in Augenschein nehmen. Dies folgt aus den einschl\u00e4gigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob die \u00dcberwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, w\u00e4re eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers durch die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. <strong>Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vors\u00e4tzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht.<\/strong> In einem solchen Fall ist es grunds\u00e4tzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Der Senat konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gr\u00fcnden der Generalpr\u00e4vention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vors\u00e4tzliche Pflichtverst\u00f6\u00dfe in Betracht kommt, wenn die offene \u00dcberwachungsma\u00dfnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/presse\/offene-videoueberwachung-verwertungsverbot-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> zum Urteil vom 29. Juni 2023 \u2013 2 AZR 296\/22 \u2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Weiterf\u00fchrend:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>LTO:<br \/>\nAbw\u00e4gung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bag-2azr29622-video-ueberwachung-arbeitnehmer-arbeitgeber-arbeitsplatz-aufzeichnung-arbeitszeitbetrug-verwertung-verwertungsverbot-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>BAG zur Video\u00ad\u00fcber\u00adwa\u00adchung am Arbeits\u00adplatz&nbsp;<\/strong><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Offene Video\u00fcberwachung &#8211; Verwertungsverbot In einem K\u00fcndigungsschutzprozess besteht grunds\u00e4tzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Video\u00fcberwachung, die vors\u00e4tzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. 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