{"id":4151,"date":"2013-01-13T10:38:31","date_gmt":"2013-01-13T09:38:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=4151"},"modified":"2016-11-24T09:36:26","modified_gmt":"2016-11-24T08:36:26","slug":"da-schau-her-unten-wird-draufgehauen-oben-legalisiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=4151","title":{"rendered":"Da schau her &#8230; unten wird draufgehauen &#8211; oben &#8222;legalisiert&#8220; &#8230;"},"content":{"rendered":"<p>Spiegel, 13.01.2013:<\/p>\n<blockquote><p>Vor wenigen Monaten hatte der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rt, dass <a title=\"\u00c4rzte, die Schmiergeld annehmen, vor einem Gericht nicht bestraft werden k\u00f6nnen\" href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/wissenschaft\/medizin\/bgh-aerzte-duerfen-geschenke-der-pharmaindustrie-annehmen-a-840406.html\" target=\"_blank\">\u00c4rzte, die Schmiergeld annehmen, vor einem Gericht nicht bestraft werden k\u00f6nnen<\/a>. Seither haben bundesweit Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsverfahren gegen \u00c4rzte wieder eingestellt. Deshalb werden die \u00c4rztekammern k\u00fcnftig auch kaum mehr Akten von Staatsanwaltschaften erhalten, um gegen diese \u00c4rzte berufsrechtlich vorgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daraus zieht der Pr\u00e4sident der Bundes\u00e4rztekammer nun Konsequenzen: &#8222;Wir \u00c4rzte brauchen mehr Ermittlungsrechte&#8220;, sagte <a href=\"http:\/\/www.bundesaerztekammer.de\/page.asp?his=0.1.16.1547\" target=\"_blank\">Montgomery<\/a>, &#8222;ich w\u00e4re sehr daf\u00fcr, dass wir eine polizei\u00e4hnliche Funktion bek\u00e4men, damit wir sehr fr\u00fch schon selbst durchsuchen und Akten beschlagnahmen k\u00f6nnen.&#8220;&#8230; <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/wissenschaft\/medizin\/korruption-aerztekammern-haben-fast-1000-verfahren-eingeleitet-a-877205.html\" target=\"_blank\">lesen<\/a><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Herzlichen Dank an AK f\u00fcr die kommentierende \u00dcbermittlung!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hintergrund:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/2012-06-22-BGH-Pressemitteilung-97-12-300x82.jpg\" target=\"_blank\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-16700\" src=\"https:\/\/iuzb.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/2012-06-22-BGH-Pressemitteilung-97-12-300x82.jpg\" alt=\"2012-06-22-bgh-pressemitteilung-97-12-300x82\" width=\"300\" height=\"82\" \/><\/a><\/p>\n<p>Bundesgerichtshof, <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;Seite=4&amp;nr=60678&amp;pos=121&amp;anz=217\" target=\"_blank\">Pressemitteilung Nr. 97\/2012 <\/a>vom 22.06.2012<\/p>\n<blockquote>\n<h3>Keine Strafbarkeit von Kassen\u00e4rzten wegen Bestechlichkeit<\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Kassen\u00e4rzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung f\u00fcr die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit nach \u00a7 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nach \u00a7 299 Abs. 1 StGB scheidet aus. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die \u00c4rzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (\u00a7 334 StGB) oder Bestechung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr (\u00a7 299 Abs. 2 StGB) strafbar. Der niedergelassene, f\u00fcr die vertrags\u00e4rztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt n\u00e4mlich bei der Wahrnehmung der ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Abs. 2 SGB V \u00fcbertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtstr\u00e4ger im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des \u00a7 299 StGB.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das hat der Gro\u00dfe Senat f\u00fcr Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassen\u00e4rzten Schecks \u00fcber einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 \u20ac \u00fcbergeben hatte, wegen Bestechung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der \u00dcbergabe des Schecks hatte ein als &#8222;Verordnungsmanagement&#8220; bezeichnetes Pr\u00e4miensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass \u00c4rzte als Pr\u00e4mie f\u00fcr die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats f\u00fcr Strafsachen beruht im Wesentlichen auf folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar Stellen \u00f6ffentlicher Verwaltung im Sinne der Amtstr\u00e4gerdefinition in \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Auch erf\u00fcllt das System der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes eine aus dem Sozialstaatsgrundsatz folgende, in hohem Ma\u00dfe der Allgemeinheit dienende Aufgabe. Die Kassen\u00e4rzte sind aber nicht dazu bestellt, Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Der freiberuflich t\u00e4tige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionstr\u00e4ger einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde. Er wird auf Grund der individuellen, freien Auswahl des gesetzlich Versicherten t\u00e4tig. Sein Verh\u00e4ltnis zu dem Versicherten, der ihn regelm\u00e4\u00dfig individuell ausw\u00e4hlt, wird \u2013 ungeachtet der mit der Zulassung verbundenen Verpflichtung zur Teilnahme an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung \u2013 wesentlich von pers\u00f6nlichem Vertrauen und einer Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist. Innerhalb des Behandlungsverh\u00e4ltnisses konkretisiert die Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen Leistungsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen; sie ist aber untrennbarer Bestandteil der \u00e4rztlichen Behandlung und vollzieht sich innerhalb des personal gepr\u00e4gten Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen dem Versicherten und seinem Arzt, der die Verordnung nach seiner aus \u00a7 1 B\u00c4O folgenden Verpflichtung auszurichten hat. Die Einbindung des Vertragsarztes in das System \u00f6ffentlich gelenkter Daseinsf\u00fcrsorge verleiht der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit danach nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsaus\u00fcbung. Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Betrachtungsweise.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dem Kassenarzt fehlt es bei der Verordnung eines Arzneimittels auch an der Beauftragteneigenschaft im Sinne von \u00a7 299 Abs. 1 StGB. Gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V wirken die Leistungserbringer, also auch die Kassen\u00e4rzte, mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellung der kassen\u00e4rztlichen Versorgung zusammen, begegnen sich nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung also auf einer Ebene der Gleichordnung. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kassen\u00e4rzten und den Krankenkassen gesetzlich ausgeschlossen. Dem Begriff des Beauftragten ist aber schon vom Wortsinn her die \u00dcbernahme einer Aufgabe im Interesse des Auftraggebers immanent, der sich den Beauftragten frei ausw\u00e4hlt und ihn bei der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit anleitet. Es kommt hinzu, dass die Krankenkasse den vom Versicherten frei gew\u00e4hlten Arzt akzeptieren muss. Dieser wird vom Versicherten als &#8222;sein&#8220; Arzt wahrgenommen, den er beauftragt hat und dem er sein Vertrauen schenkt. Eine sachgerechte Bewertung der \u00e4rztlichen Verordnung vor dem Hintergrund des sozialrechtlichen Regelungsgef\u00fcges f\u00fchrt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kassenarzt kein Beauftragter der Krankenkassen ist. Dass die Verordnung von Medikamenten (und Hilfsmitteln) dabei auch Relevanz f\u00fcr die Krankenkasse hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gro\u00dfe Senat f\u00fcr Strafsachen hatte nur zu entscheiden, ob korruptives Verhalten von Kassen\u00e4rzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Das war zu verneinen. Dar\u00fcber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafw\u00fcrdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbest\u00e4nde eine effektive strafrechtliche Ahndung erm\u00f6glicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Spiegel, 13.01.2013: Vor wenigen Monaten hatte der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rt, dass \u00c4rzte, die Schmiergeld annehmen, vor einem Gericht nicht bestraft werden k\u00f6nnen. 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