{"id":41147,"date":"2023-02-14T08:42:47","date_gmt":"2023-02-14T07:42:47","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=41147"},"modified":"2023-02-14T08:46:23","modified_gmt":"2023-02-14T07:46:23","slug":"das-top-aerzte-siegel-des-magazins-focus-verstoesst-gegen-das-lauterkeitsrechtliche-irrefuehrungsverbot-und-darf-in-der-form-nicht-mehr-verwendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=41147","title":{"rendered":"FOCUS &#8222;Top-\u00c4rzte-Siegel&#8220; verst\u00f6\u00dft gegen das lauterkeitsrechtliche Irref\u00fchrungsverbot und darf in der Form nicht mehr verwendet werden"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\"><strong>\u00c4rzte-Siegel<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die 4. Kammer f\u00fcr Handelssachen hat heute der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. \u201e\u00c4rzte-Siegel\u201c gegen einen Verlag stattgegeben (Az 4 HKO 14545\/21).<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der Kl\u00e4ger beanstandete, dass die Beklagte gegen Entgelt an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte Siegel verleiht, die sie als sogenannte \u201eTop Mediziner\u201c bzw. \u201eFocus Empfehlung\u201c auszeichnen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einmal im Jahr erscheint bei der Beklagten das Magazin \u201eFOCUS Gesundheit\u201c unter dem Titel \u201e\u00c4rzteliste\u201c. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in H\u00f6he von rund 2.000 EUR netto erhalten \u00c4rzte ein Siegel unter der Rubrik \u201eFOCUS EMPFEHLUNG\u201c, das sie sodann werbend benutzen k\u00f6nnen und dies auch (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) tun.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Beklagte verst\u00f6\u00dft durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den \u00c4rzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irref\u00fchrungsverbot.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden \u00c4rzte, die als \u201eTOP-Mediziner\u201c bezeichnet bzw. als \u201eFOCUS-Empfehlung\u201c angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Pr\u00fcfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den \u00c4rzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgeb\u00fchr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Pr\u00fcfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hierzu f\u00fchrt die Kammer Folgendes aus: Die angesprochenen Verkehrskreise w\u00fcrden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, \u00e4hnlich wie Pr\u00fcfsiegel der Stiftung Warentest auf-fassen und davon ausgehen, die betreffenden \u00c4rzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Pr\u00fcfung ausgezeichnet worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Pr\u00fcfzeichen f\u00fcr die gesch\u00e4ftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Pr\u00fcfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erf\u00fcllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien gepr\u00fcft wurde und bestimmte, von ihm f\u00fcr die G\u00fcte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Tats\u00e4chlich sei es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualit\u00e4t \u00e4rztlicher Dienstleistungen nicht mit Messger\u00e4ten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vielmehr seien von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, Kriterien dabei, die auf ausschlie\u00dflich subjektiven Elementen beruhten, wie z. B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Beklagte k\u00f6nne auch nicht damit geh\u00f6rt werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbst\u00e4ndiger, nachgelagerter Akt der \u00c4rztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei.<\/strong> Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch, zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Ver\u00f6ffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelm\u00e4\u00dfig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Wettbewerbswidrigkeit der Pr\u00fcfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irref\u00fchrender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Hinzu kommt, dass Medien zwar regelm\u00e4\u00dfig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Pr\u00fcfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt.<\/strong> Dass dies eine un\u00fcbliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beitr\u00e4ge ist, zeigt der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten \u201eWildwuchs\u201c gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den \u00c4rztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/strong><\/p>\n<p>Quelle: Landgericht M\u00fcnchen I, <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/gerichte-und-behoerden\/landgericht\/muenchen-1\/presse\/2023\/6.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 13.02.2023<\/a> zu Az 4 HKO 14545\/21<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Auch:<\/span><\/p>\n<p>LTO: <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/lg-muenchen-i-4hko1454521-verbraucherschutz-aezte-siegel-top-mediziner-irrefuehrung-auszeichnung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Focus-Siegel f\u00fcr \u00c4rzte ist irre\u00adf\u00fch\u00adrend<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4rzte-Siegel Die 4. 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