{"id":40701,"date":"2022-12-20T23:47:30","date_gmt":"2022-12-20T22:47:30","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=40701"},"modified":"2022-12-20T23:47:30","modified_gmt":"2022-12-20T22:47:30","slug":"bag-verjaehrung-von-urlaubsanspruechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=40701","title":{"rendered":"BAG: Verj\u00e4hrung von Urlaubsanspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verj\u00e4hrung. Allerdings beginnt die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer \u00fcber seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien St\u00fccken nicht genommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beklagte besch\u00e4ftigte die Kl\u00e4gerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zahlte der Beklagte an die Kl\u00e4gerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Kl\u00e4gerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">W\u00e4hrend das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage \u2013 soweit f\u00fcr das Revisionsverfahren von Bedeutung \u2013 abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Kl\u00e4gerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsanspr\u00fcche seien verj\u00e4hrt, f\u00fcr nicht durchgreifend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften \u00fcber die Verj\u00e4hrung (\u00a7 214 Abs. 1, \u00a7 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des \u00a7 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer \u00fcber seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien St\u00fccken nicht genommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120\/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verj\u00e4hrungsvorschriften, die Gew\u00e4hrleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union zur\u00fcck, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme zu sch\u00fctzen. Die Gew\u00e4hrleistung der Rechtssicherheit d\u00fcrfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Vers\u00e4umnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tats\u00e4chlich auszu\u00fcben. Der Arbeitgeber k\u00f6nne die Rechtssicherheit gew\u00e4hrleisten, indem er seine Obliegenheiten gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer nachhole.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin nicht durch Erf\u00fcllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Anspr\u00fcche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (\u00a7 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zul\u00e4ssigen \u00dcbertragungszeitraums (\u00a7 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gew\u00e4hrte Urlaub sei bereits w\u00e4hrend des laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach Ablauf von drei Jahren verj\u00e4hrt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Kl\u00e4gerin innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quelle: Bundesarbeitsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/presse\/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> zum Urteil vom 20. Dezember 2022 \u2013 9 AZR 266\/20 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verj\u00e4hrung. 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