{"id":39537,"date":"2022-08-01T08:40:42","date_gmt":"2022-08-01T06:40:42","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=39537"},"modified":"2022-08-01T08:40:42","modified_gmt":"2022-08-01T06:40:42","slug":"arzthaftungsrecht-aerztliches-aufklaerungsgespraech-erst-kurz-vor-op-kommt-zu-spaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=39537","title":{"rendered":"Arzthaftungsrecht:  \u00c4rztliches Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch erst kurz vor OP kommt zu sp\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die Einwilligung eines Patienten in einen \u00e4rztlichen Eingriff ist nur dann wirksam, wenn der Arzt zuvor verst\u00e4ndlich und ausf\u00fchrlich \u00fcber die Risiken der OP aufgekl\u00e4rt hat. Die Aufkl\u00e4rung muss auch so fr\u00fchzeitig sein, dass dem Patienten f\u00fcr die Entscheidung gen\u00fcgend Bedenkzeit verbleibt. Ein Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch erst am Tag der Operation oder sogar erst w\u00e4hrend der OP-Vorbereitung ist wegen des bestehenden Zeitdrucks grunds\u00e4tzlich versp\u00e4tet. Als Folge dessen ist die durchgef\u00fchrte Operation rechtswidrig. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat in einem solchen Fall einer Frau aus Baden-W\u00fcrttemberg jetzt ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 10.000 \u20ac zugesprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Frau litt unter mehreren Augenbeschwerden, unter anderem starker Kurzsichtigkeit, erh\u00f6htem Augeninnendruck und Tr\u00fcbung einer Linse. In einer Augenarztpraxis in der Metropolregion Rhein-Neckar wurde ihr deshalb bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehst\u00e4rken eingesetzt. Kurze Zeit nach der OP kam es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sehf\u00e4higkeit auf nur noch 25\u00a0%. Die Patientin gab dem operierenden Arzt hierf\u00fcr die Schuld; ihm seien Fehler bei der Behandlung unterlaufen. Au\u00dferdem habe er sie nicht ausreichend \u00fcber die Risiken der Operation aufgekl\u00e4rt, weshalb sie sich nicht f\u00fcr eine andere, weniger riskante Behandlung entschieden habe. Sie verklagte den behandelnden Arzt auf ein angemessenes Schmerzensgeld.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Klage hatte Erfolg. Zwar konnte die, durch einen Sachverst\u00e4ndigen beratene, Kammer nicht feststellen, dass die Operation fehlerhaft abgelaufen war. Allerdings sei der Eingriff bereits wegen fehlender wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen. Der Arzt habe nicht beweisen k\u00f6nnen, dass die Patientin vor der OP rechtzeitig und ausreichend aufgekl\u00e4rt worden war. Nach dem eigenen Vortrag des Arztes habe das Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch erst am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff im Rahmen einer vorbereitenden Untersuchung stattgefunden. Das sei nicht ausreichend, um einem Patienten eine freie Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Operation ohne Zeitdruck zu erm\u00f6glichen, so die Kammer. Dar\u00fcber hinaus habe die, von dem Arzt behauptete, Aufkl\u00e4rung auch inhaltliche M\u00e4ngel aufgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es ist Berufung zum Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken eingelegt worden.<\/p>\n<p>Quelle: LG Frankenthal, <a href=\"https:\/\/lgft.justiz.rlp.de\/de\/startseite\/detail\/news\/News\/detail\/entscheidung-des-monats-juli-2022\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 27.07.2022<\/a> zum Urteil vom 30.05.2022, Az. 4 O 147\/21.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einwilligung eines Patienten in einen \u00e4rztlichen Eingriff ist nur dann wirksam, wenn der Arzt zuvor verst\u00e4ndlich und ausf\u00fchrlich \u00fcber die Risiken der OP aufgekl\u00e4rt hat. 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