{"id":39283,"date":"2022-07-12T16:34:45","date_gmt":"2022-07-12T14:34:45","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=39283"},"modified":"2022-07-14T08:31:09","modified_gmt":"2022-07-14T06:31:09","slug":"bgh-entscheidet-zur-strafbarkeit-wegen-bestechlichkeit-und-bestechung-von-mandatstraegern-in-der-sog-maskenaffaere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=39283","title":{"rendered":"Maskenaff\u00e4re: BGH sieht Tatbestand der Bestechlichkeit nicht erf\u00fcllt"},"content":{"rendered":"<p><strong>BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatstr\u00e4gern in der sog. Maskenaff\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesgerichtshof hat die weiteren Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft M\u00fcnchen gegen drei Beschl\u00fcsse von Strafsenaten des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen verworfen. Mit diesen Entscheidungen hatten die Senate insbesondere Haft- und Verm\u00f6gensarrestanordnungen aufgehoben, welche die Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatstr\u00e4gern (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/108e.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 108e StGB<\/a>) in dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft zur sog. Maskenaff\u00e4re gegen drei Beschuldigte getroffen hatte, darunter das Mitglied des Deutschen Bundestages N. und das Mitglied des Bayerischen Landtages S.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1.<\/strong> Der nach der Gesch\u00e4ftsverteilung des Bundesgerichtshofs f\u00fcr weitere Beschwerden gegen Beschl\u00fcsse der Oberlandesgerichte zust\u00e4ndige 3. Strafsenat ist aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse von folgender Verdachtslage ausgegangen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beschuldigte L. und ein Mitbeschuldigter, zwei Privatunternehmer, fassten Anfang M\u00e4rz 2020 den Plan, Schutzausr\u00fcstung zur Eind\u00e4mmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuf\u00fchren, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbeh\u00f6rden zu verkaufen. In Abstimmung mit L. trat der Mitbeschuldigte an die ihm pers\u00f6nlich bekannten Beschuldigten N. und S. heran und trug ihnen an, gegen Entgelt ihre Autorit\u00e4t und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Beh\u00f6rden die Ware von Firmen des L. oder mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben. Die beiden Parlamentarier erkl\u00e4rten sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden. In der Folge traten sie mit Entscheidungstr\u00e4gern verschiedener Bundes- und Landesbeh\u00f6rden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">N. vermittelte zwei Vertr\u00e4ge einer f\u00fcr die Abwicklung des Vorhabens eingebundenen Firma mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat, vertreten durch das Bundespolizeipr\u00e4sidium Potsdam, vom 20. M\u00e4rz 2020 (3 Mio. FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Mio. \u20ac) sowie mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit, vom 27.\/28. M\u00e4rz 2020 (8,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 37,25 Mio. \u20ac). Er stellte den Kontakt zu den f\u00fcr die Ministerien handelnden Entscheidungstr\u00e4gern und Mitarbeitern her und setzte sich sowohl bei der Anbahnung der Kaufvertr\u00e4ge als auch bei deren Abwicklung f\u00fcr L. und den Mitbeschuldigten ein. Gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden trat N. als &#8222;MdB&#8220; und stellvertretender Vorsitzender einer der Bundestagsfraktionen auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">S. vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrages \u00fcber Schutzmasken zwischen der benannten Firma und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium f\u00fcr Gesundheit und Pflege, vom 20. M\u00e4rz 2020 (3,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 14,25 Mio. \u20ac). Er stellte den Kontakt zur zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin des Ministeriums her und f\u00f6rderte den Vertragsschluss. Seine entsprechenden E-Mails an die Beh\u00f6rde versandte S. \u2013 teilweise mit seiner Berufsbezeichnung &#8222;Rechtsanwalt&#8220; \u2013 unter der E-Mailadresse einer seiner beiden Kanzleien, verwendete aber auch mehrfach eine Signatur mit dem K\u00fcrzel &#8222;MdL&#8220;.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die beiden beschuldigten Abgeordneten erhielten f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit den Maskenverk\u00e4ufen abredegem\u00e4\u00df eine Entlohnung. Von den bei der benannten Firma eingegangenen Zahlungen zog deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zun\u00e4chst die f\u00fcr die Beschaffung der Masken entstandenen Kosten und den ihr zustehenden Provisionsbetrag ab. \u00dcber die von ihm mitgeteilten Restbetr\u00e4ge erstellte L. insgesamt neun Rechnungen \u00fcber Beratungs- und Provisionsleistungen. Daraufhin veranlasste der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die \u00dcberweisung der Rechnungssummen von mehr als 10 Mio. \u20ac auf ein Konto des L. bei einer Liechtensteiner Bank. N., der zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH war, stellte in deren Namen zwei Rechnungen wegen &#8222;Abschlagszahlung Beratungshonorar&#8220; \u00fcber 660.000 \u20ac und 600.000 \u20ac, von denen die erste beglichen wurde. S., der ma\u00dfgebenden Einfluss auf eine andere GmbH hatte, veranlasste, dass diese einen Gewinnanteil von 1,243 Mio. \u20ac abrechnete. L. \u00fcberwies daraufhin den Betrag auf ihr Bankkonto.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2.<\/strong> Der Bundesgerichtshof hat \u2013 wie bereits die Senate des Oberlandesgerichts sowie dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend \u2013 entschieden, dass das den drei Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht als Bestechlichkeit von Abgeordneten nach \u00a7 108e Abs. 1 StGB (Beschuldigte N. und S.) oder Bestechung von Abgeordneten (Beschuldigter L.) strafbar ist. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Tatbest\u00e4nde des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/108e.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 108e Abs. 1 und 2 StGB<\/a> setzen unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses &#8222;bei der Wahrnehmung seines Mandates&#8220; eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterl\u00e4sst. Die Beschuldigten N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen f\u00fcr die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die \u00dcbereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatst\u00e4tigkeit als solche, n\u00e4mlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Aussch\u00fcssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschlie\u00dflich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatstr\u00e4ger bei au\u00dferparlamentarischen Bet\u00e4tigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Beh\u00f6rdenentscheidungen zu beeinflussen, erf\u00fcllt dieses Merkmal nicht. Ebenso wenig gen\u00fcgt es, wenn das Parlamentsmitglied dazu die in dieser Funktion gekn\u00fcpften Beziehungen zu Entscheidungstr\u00e4gern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieses Verst\u00e4ndnis des Strafgesetzes ist &#8211; wie in den Beschlussgr\u00fcnden im Einzelnen dargelegt ist \u2013 Ergebnis der Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, namentlich nach dem Wortlaut des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/108e.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 108e StGB<\/a>, dessen systematischem Kontext, dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser Strafnorm. Dabei kam der Begr\u00fcndung des \u2013 der ma\u00dfgeblichen Fassung des Straftatbestandes zugrundeliegenden \u2013 Gesetzesentwurfs sowie der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses des Bundestages f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Materialien sind dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein au\u00dferparlamentarische Bet\u00e4tigungen des Mandatstr\u00e4gers zu erfassen. Das Korruptionsdelikt der missbr\u00e4uchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen v\u00f6lkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat er nicht in das deutsche Recht \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der 3. Strafsenat hat darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber obliegt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Im Hinblick auf den vom Wortlaut des \u00a7 108e StGB gedeckten eindeutigen gesetzgeberischen Willen, das au\u00dferparlamentarische Wirken des Mandatstr\u00e4gers durch diese Norm nicht zu erfassen, kommt eine diese Intention missachtende Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die hier zu beurteilenden Handlungen \u00e4hnlich strafw\u00fcrdig erscheinen m\u00f6gen wie das vom Gesetz p\u00f6nalisierte Verhalten. Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitsl\u00fccke erkennen sollte, ist es seine Sache, dar\u00fcber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schlie\u00dfen will.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3.<\/strong> Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleiben der gegen den Beschuldigten L. erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Verm\u00f6gensarreste \u00fcber insgesamt ca. 3,6 Mio. \u20ac aufgehoben. Insoweit ist keine weitere Anfechtung mehr statthaft.<\/p>\n<p>Quelle: Bundesgerichtshof, <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2022\/2022107.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 12.07.2022<\/a> zum Beschluss vom 5. Juli 2022 \u2013 StB 7-9\/22<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Weiterf\u00fchrend:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>Wikipedia: <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Maskenaff%C3%A4re\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8222;Maskenaff\u00e4re&#8220;<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatstr\u00e4gern in der sog. 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