{"id":39244,"date":"2022-07-07T11:53:26","date_gmt":"2022-07-07T09:53:26","guid":{"rendered":"https:\/\/iuzb.de\/?p=39244"},"modified":"2025-09-06T09:22:22","modified_gmt":"2025-09-06T07:22:22","slug":"bverwg-soldaten-muessen-sich-gegen-covid-19-impfen-lassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=39244","title":{"rendered":"BVerwG: Soldaten m\u00fcssen sich gegen Covid-19 impfen lassen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Antr\u00e4ge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Gegenstand dieser Antr\u00e4ge nach der Wehrbeschwerdeordnung ist eine Allgemeine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24.&nbsp;November&nbsp;2021, mit der die Schutzimpfung gegen Covid-19 in die Liste der f\u00fcr alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden ist. Die beiden Antragsteller haben vorgetragen, die Impfung mit den von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffen sei rechtswidrig und greife in unzumutbarer Weise in ihre Rechte ein. Die mit den Impfstoffen verbundenen Risiken st\u00fcnden au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu deren Nutzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der 1. Wehrdienstsenat hat die Allgemeine Regelung zur Durchf\u00fchrung der Covid-19-Impfung als anfechtbare dienstliche Ma\u00dfnahme i.S. des \u00a7&nbsp;17&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Satz&nbsp;1 WBO angesehen, weil sie f\u00fcr die ausf\u00fchrenden Truppen\u00e4rzte und Disziplinarvorgesetzten bindend ist und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der betroffenen Soldaten hat. Er hat darum die Einw\u00e4nde gegen die Covid-19-Impfung an vier Verhandlungstagen er\u00f6rtert und inhaltlich \u00fcberpr\u00fcft. Dabei sind neben Sachverst\u00e4ndigen der Antragsteller und der Bundeswehr auch Fachleute des Paul-Ehrlich- und Robert-Koch-Instituts angeh\u00f6rt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Ergebnis hat sich die Allgemeine Regelung als formell und materiell rechtm\u00e4\u00dfig erwiesen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Regelung in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren erlassen und insbesondere die Soldatenvertretungen beteiligt. Es war im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;4 SG berechtigt, nach pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen den Kreis der notwendigen Schutzimpfungen durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Denn das Soldatengesetz enth\u00e4lt in \u00a7&nbsp;17a SG* eine ausdr\u00fcckliche Regelung dar\u00fcber, dass jeder Soldat verpflichtet ist, sich im Interesse der milit\u00e4rischen Auftragserf\u00fcllung gesund zu erhalten und dabei \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung \u00fcbertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden. Dies hat seinen Grund darin, dass der milit\u00e4rische Dienst seit jeher durch die Zusammenarbeit in engen R\u00e4umen (Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen), durch \u00dcbungen und Eins\u00e4tze in besonderen naturr\u00e4umlichen Gef\u00e4hrdungslagen und durch das Gemeinschaftsleben in Kasernen das besondere Risiko der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten mit sich bringt. Das Gesetz erwartet, dass jeder Soldat durch die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner pers\u00f6nlichen Einsatzf\u00e4higkeit und damit zur Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr (Art.&nbsp;87a GG) insgesamt beitr\u00e4gt. Die Erhaltung der eigenen Einsatzf\u00e4higkeit ist eine zentrale Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis des Soldaten (Art.&nbsp;33&nbsp;Abs.&nbsp;4 GG)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die gesetzliche Ausgestaltung der Duldungspflicht gen\u00fcgt auch dem rechtsstaatlichen Gebot, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Denn er hat die Reichweite des Eingriffs in das Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit in allgemeiner Weise hinreichend klar bestimmt und auf zumutbare Eingriffe begrenzt. Die genaue Festlegung der im Einzelnen hinzunehmenden Impfungen und zu verwendenden Impfstoffe konnte er dem Dienstherrn \u00fcberlassen, weil die Soldatinnen und Soldaten abh\u00e4ngig von ihrem Einsatzort im In- und Ausland unterschiedliche Impfungen ben\u00f6tigen. Au\u00dferdem erfordern etwa das Auftreten neuer Krankheitserreger oder das Bekanntwerden neuer Nebenwirkungen von Impfstoffen eine flexible und schnelle Entscheidungsfindung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei der Einf\u00fchrung der Duldungspflicht im November 2021 das ihm einger\u00e4umte Ermessen nicht \u00fcberschritten. Damals wies die Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus eine erhebliche Gef\u00e4hrlichkeit auf. Die vorhandenen Impfstoffe konnten zwar das Risiko einer Infektion und \u00dcbertragung nur verringern, aber die Gefahr schwerer Verl\u00e4ufe um 90 % reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Vorhandensein einer sich versch\u00e4rfenden pandemischen Lage im Winter 2021 best\u00e4tigt und n\u00e4her ausgef\u00fchrt, dass nach damaliger \u00fcberwiegender fachlicher Einsch\u00e4tzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die Covid-19-Impfung ausgegangen wurde (BVerfG, Beschluss vom 27.&nbsp;April&nbsp;2022 &#8211; 1 BvR 2649\/21 &#8211; Rn. 157 ff., 173 f.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der 1. Wehrdienstsenat hat sich nach der von ihm durchgef\u00fchrten Sachverst\u00e4ndigen-anh\u00f6rung auch der Bewertung angeschlossen, dass die Impfung gegen\u00fcber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt (BVerfG a.a.O. Rn. 184 f.). Au\u00dferdem reduziert sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume, so dass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich \u00fcberwiegt. Dies gilt nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch f\u00fcr die Gruppe der 18- bis 59-J\u00e4hrigen, die den \u00fcberwiegenden Anteil des milit\u00e4rischen Personals ausmachen. Das Bundesministerium der Verteidigung war berechtigt, bei seiner Einsch\u00e4tzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zur\u00fcckzugreifen, auch wenn diese Fachbeh\u00f6rde die Daten der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen entgegen \u00a7&nbsp;13&nbsp;Abs.&nbsp;5 IfSG bislang nicht erhalten hat. Durch die zahlreichen Einwendungen der Antragsteller wurde die \u00dcberzeugungskraft der amtlichen Ausk\u00fcnfte der beiden Fachbeh\u00f6rden nicht durchgreifend ersch\u00fcttert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings ist das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu \u00fcberwachen. Denn Daueranordnungen m\u00fcssen stets daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie angesichts ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde weiterhin verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und ermessensgerecht sind. Das Nachlassen der Gef\u00e4hrlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivit\u00e4t der aktuell verf\u00fcgbaren Impfstoffe sind Umst\u00e4nde, die eine erneute Ermessensentscheidung f\u00fcr die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Au\u00dferdem ist eine Evaluierung der Entscheidung dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Schlichtungsverfahren zugesagt worden.<\/p>\n<p>Quelle: Bundesverwaltungsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/de\/pm\/2022\/44\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 07.07.2022<\/a> zu:<br \/>\nBVerwG 1 WB 2.22 &#8211; Beschluss vom 07. Juli 2022 und<br \/>\nBVerwG 1 WB 5.22 &#8211; Beschluss vom 07. Juli 2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Antr\u00e4ge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. 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