{"id":39124,"date":"2022-06-27T10:10:21","date_gmt":"2022-06-27T08:10:21","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=39124"},"modified":"2022-06-27T10:32:51","modified_gmt":"2022-06-27T08:32:51","slug":"berliner-datenschutzbeauftragte-anordnung-und-bussgelder-wegen-unzulaessiger-videoueberwachung-hier-fachklinik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=39124","title":{"rendered":"Berliner Datenschutzbeauftragte: Anordnung und Bu\u00dfgelder wegen unzul\u00e4ssiger Video\u00fcberwachung (hier Fachklinik und Mischgeb\u00e4ude mit Arztpraxis)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Berliner Beauftragte f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit<\/strong><\/p>\n<p>Aus dem Jahresbericht 2021 (<a href=\"https:\/\/www.datenschutz-berlin.de\/fileadmin\/user_upload\/pdf\/pressemitteilungen\/2022\/20220524-PM-Jahresbericht-2021-BlnBDI.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> \/ <a href=\"https:\/\/www.datenschutz-berlin.de\/fileadmin\/user_upload\/pdf\/publikationen\/jahresbericht\/BlnBDI-Jahresbericht-2021-Web.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BERICHT KOMPLETT<\/a>) vom 24. Mai 2022:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 14pt;\"><strong>13.4 Anordnung und Bu\u00dfgelder wegen unzul\u00e4ssiger Video\u00fcberwachung<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unsere Sanktionspraxis zeigt, dass Video\u00fcberwachung h\u00e4ufig zu leichtfertig und ohne fundierte Begr\u00fcndung aus Pr\u00e4ventionsgesichtspunkten eingesetzt wird, ohne dabei die Rechte der betroffenen Personen ausreichend zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>In einem Fall haben wir daher Immobilieneigent\u00fcmer:innen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in einem gemischt genutzten Geb\u00e4ude angebrachten Videokameras verboten<\/strong>. Die Video\u00fcberwachung diente dem Zweck der Pr\u00e4vention und Aufkl\u00e4rung von Straftaten in Form von Sachbesch\u00e4digungen durch \u201eSchmierereien\u201c, Einbr\u00fcche oder Drogenmissbrauch, da sich das Geb\u00e4ude in einem Kriminalit\u00e4tsschwerpunkt befindet. Allerdings konnte kein Fall nachgewiesen werden, bei dem die Video\u00fcberwachung tats\u00e4chlich zur Aufdeckung von Straftaten f\u00fchrte. Die drei Kameras erm\u00f6glichten durch ihre Positionierung im Eingangsbereich, im Innenhof und vor dem Kellerzugang, die Mieter:innen rund um die Uhr anlasslos insbesondere dahingehend zu beobachten, wann und wie oft sie das Haus und den Keller betreten und verlassen (inkl. An- und Abwesenheit), und ob sie ordnungsgem\u00e4\u00df ihren M\u00fcll entsorgen. Dazu kam noch, <strong>dass auch die Patient:innen der ebenfalls im Geb\u00e4ude befindlichen Arztpraxen beim Betreten des Geb\u00e4udes gefilmt wurden.<\/strong> Im konkreten Fall war die Video\u00fcberwachung bereits nicht erforderlich, denn schon durch gut positionierte Bewegungsmelder und Absprachen mit den Arztpraxen, wem Einlass ins Geb\u00e4ude gew\u00e4hrt wird, war es m\u00f6glich, ungebetenen Dritten den Zugang zum Geb\u00e4ude zu erschweren. Sie war auch im engeren Sinne nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, denn eine st\u00e4ndige Video\u00fcberwachung eines Wohngeb\u00e4udes zum Schutz gegen Sachbesch\u00e4digungen ist grds. unzul\u00e4ssig. Es bedarf konkreter Tatsachen, die das Vorliegen einer tats\u00e4chlichen Gef\u00e4hrdungslage in dem Ausma\u00df begr\u00fcnden, dass eine Video\u00fcberwachung als letzter L\u00f6sungsweg notwendig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>In einem Bu\u00dfgeldfall ging es um die Video\u00fcberwachung einer Fachklinik<\/strong> durch insgesamt 21 Kameras in den R\u00e4umen der Klinik. Rund um die Uhr wurden so die Patient:innen und Mitarbeitenden gefilmt, weil die Klinikleitung sich vor Straftaten und Eigentumssch\u00e4den in der Klinik sch\u00fctzen wollte. Eine angebliche Einwilligung der Mitarbeitenden im Arbeitsvertrag scheiterte bereits an der Freiwilligkeit der Einwilligung wegen der Drucksituation im Arbeitsverh\u00e4ltnis. Auch deutlich sichtbar angebrachte Hinweise auf die Video\u00fcberwachung berechtigen nicht den Schluss, dass die Patient:innen durch das Betreten der \u00fcberwachten R\u00e4umlichkeiten rechtswirksam ihr Einverst\u00e4ndnis mit der Beobachtung zum Ausdruck bringen. Auch sonst konnte die Fachklinik keine Anhaltspunkte vortragen, die diese umfangreiche Video\u00fcberwachung der Klinik rechtfertigten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einem weiteren Fall haben wir ein Bu\u00dfgeld gegen ein Getr\u00e4nkehandelsunternehmen verh\u00e4ngt, das die \u00f6ffentliche Stra\u00dfe neben dem Unternehmensgeb\u00e4ude filmte.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Video\u00fcberwachung von Geb\u00e4uden und \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen sollte datenschutzrechtlich grds. als ultima ratio zum Schutz von Eigentum und vor Straftaten angesehen werden. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Video\u00fcberwachung bedarf es konkreter Tatsachen f\u00fcr das Vorliegen einer tats\u00e4chlichen Gef\u00e4hrdungslage, die \u00fcber das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und der nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berliner Beauftragte f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit Aus dem Jahresbericht 2021 (Pressemitteilung \/ BERICHT KOMPLETT) vom 24. 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