{"id":36350,"date":"2021-11-30T17:57:39","date_gmt":"2021-11-30T16:57:39","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=36350"},"modified":"2021-11-30T18:00:58","modified_gmt":"2021-11-30T17:00:58","slug":"bag-urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=36350","title":{"rendered":"BAG: Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit (hier: Arbeitsausfall durch die Corona-Pandemie)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 14pt;\"><strong>Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollst\u00e4ndig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin ist bei der Beklagten drei Tage w\u00f6chentlich als Verkaufshilfe mit Backt\u00e4tigkeiten besch\u00e4ftigt. Bei einer Sechstagewoche h\u00e4tte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein j\u00e4hrlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie f\u00fchrte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Kl\u00e4gerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollst\u00e4ndig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an f\u00fcnf Tagen arbeitete.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausf\u00e4lle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage m\u00fcssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu k\u00fcrzen. F\u00fcr das Jahr 2020 st\u00fcnden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub f\u00fcr das Kalenderjahr 2020. Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/burlg\/__3.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 3 Abs. 1 BUrlG<\/a> bel\u00e4uft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grunds\u00e4tzlich unter Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcr das Urlaubsjahr ma\u00dfgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um f\u00fcr alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gew\u00e4hrleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend f\u00fcr den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 f\u00fcr die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von \u00a7 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Kl\u00e4gerin errechnete sich zun\u00e4chst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterj\u00e4hrige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Kl\u00e4gerin aus dem Kalenderjahr 2020 \u00fcbersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollst\u00e4ndig ausgefallen ist, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 \u2013 9 AZR 225\/21 \u2013<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">* <span style=\"font-size: 10pt;\">Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 19. M\u00e4rz 2019 \u2013 9 AZR 406\/17 \u2013 (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 \u2013 9 AZR 481\/18 \u2013 (Altersteilzeit).<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>In einer weiteren Sache<\/strong> hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grunds\u00e4tze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 \u2013 9 AZR 234\/21 \u2013<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/presse\/urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 30.11.2021<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollst\u00e4ndig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu ber\u00fccksichtigen. 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