{"id":35759,"date":"2021-10-14T20:04:47","date_gmt":"2021-10-14T18:04:47","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=35759"},"modified":"2021-10-14T20:05:04","modified_gmt":"2021-10-14T18:05:04","slug":"bag-eine-betriebliche-oder-staatlich-gefoerderte-rente-unterliegt-einem-besonderen-pfaendungs-schutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=35759","title":{"rendered":"BAG: Eine betriebliche oder staatlich gef\u00f6rderte Rente unterliegt einem besonderen Pf\u00e4ndungs-Schutz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 12pt;\"><strong>Pf\u00e4ndbares Arbeitseinkommen iSv. \u00a7 850 Abs. 2 ZPO &#8211; Entgeltumwandlung nach Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob die monatlich von der Beklagten aufgrund einer mit der Streitverk\u00fcndeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungspr\u00e4mie in eine von der Beklagten zugunsten der Streitverk\u00fcndeten abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) zum pf\u00e4ndbaren Einkommen der Streitverk\u00fcndeten iSv. \u00a7 850 Abs. 2 ZPO geh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger ist der geschiedene Ehemann der Streitverk\u00fcndeten. Die Beklagte ist deren Arbeitgeberin. Im Rahmen der Scheidung des Kl\u00e4gers und der Streitverk\u00fcndeten war es zu einer Vereinbarung \u00fcber die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die Streitverk\u00fcndete im Wege eines familiengerichtlichen Vers\u00e4umnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an den Kl\u00e4ger verpflichtet. Aufgrund dieses Vers\u00e4umnisbeschlusses erwirkte der Kl\u00e4ger einen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss \u00fcber das gegenw\u00e4rtige und zuk\u00fcnftige Arbeitseinkommen der Streitverk\u00fcndeten. Der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss wurde der Beklagten im November 2015 zugestellt. Im Mai 2016 schlossen die Streitverk\u00fcndete und die Beklagte eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Beklagte, Beg\u00fcnstigte ist die Streitverk\u00fcndete. Der von der Beklagten monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag betr\u00e4gt 248,00 Euro. In der Folgezeit leistete die Beklagte aufgrund des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses Zahlungen an den Kl\u00e4ger, wobei sie bei der Ermittlung des pf\u00e4ndbaren Einkommens der Streitverk\u00fcndeten den monatlichen Versicherungsbeitrag iHv. 248,00 Euro unber\u00fccksichtigt lie\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit seiner Klage begehrt der Kl\u00e4ger von der Beklagten h\u00f6here Zahlungen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Entgeltumwandlung das pf\u00e4ndbare Einkommen der Streitverk\u00fcndeten nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses die Verwertungszust\u00e4ndigkeit \u00fcber ihre Forderung verloren. Im \u00dcbrigen gelte der Rechtsgedanke des \u00a7 850h ZPO.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Revision der Beklagten war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber f\u00fcr den\/die Arbeit-nehmer\/in eine Direktversicherung abschlie\u00dft und ein Teil der k\u00fcnftigen Entgeltanspr\u00fcche des Arbeitnehmers\/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung f\u00fcr seine\/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grunds\u00e4tzlich kein pf\u00e4ndbares Einkommen iSv. \u00a7 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran \u00e4ndert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Streitverk\u00fcndete mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus \u00a7 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG* auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in \u00a7 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht \u00fcberschritten wurde. Bei einer an \u00a7 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Streitverk\u00fcndeten mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Kl\u00e4ger als Gl\u00e4ubiger benachteiligende Verf\u00fcgung iSv. \u00a7 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein R\u00fcckgriff auf \u00a7 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn \u2013 anders als hier \u2013 ein h\u00f6herer Betrag als der in \u00a7 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quelle: Bundesarbeitsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/presse\/pfaendbares-arbeitseinkommen-isv-%c2%a7-850-abs-2-zpo-entgeltumwandlung-nach-pfaendungs-und-ueberweisungsbeschluss\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> zum Urteil vom 14. Oktober 2021 \u2013 8 AZR 96\/20 \u2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Weiterf\u00fchrend:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>FAZ:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/finanzen\/altersvorsorge-entgeltumwandlung-zaehlt-nicht-zum-pfaendungseinkommen-17585002.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesch\u00fctzte Altersvorsorge: Entgeltumwandlung z\u00e4hlt nicht zum Pf\u00e4ndungseinkommen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pf\u00e4ndbares Arbeitseinkommen iSv. \u00a7 850 Abs. 2 ZPO &#8211; Entgeltumwandlung nach Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob die monatlich von der Beklagten aufgrund einer mit der Streitverk\u00fcndeten vereinbarten [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":1,"footnotes":""},"categories":[163,68],"tags":[],"class_list":["post-35759","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bag","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/35759","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=35759"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/35759\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":35761,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/35759\/revisions\/35761"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=35759"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=35759"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=35759"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}