{"id":35627,"date":"2021-10-04T16:13:54","date_gmt":"2021-10-04T14:13:54","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=35627"},"modified":"2021-10-04T16:13:54","modified_gmt":"2021-10-04T14:13:54","slug":"bgh-verhandlungstermin-am-12-oktober-2021-i-s-zahnaerzte-gegen-aerztebewertungsportal-jameda","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=35627","title":{"rendered":"BGH: Verhandlungstermin am 12. Oktober 2021 i.S. Zahn\u00e4rzte gegen \u00c4rztebewertungsportal &#8222;JAMEDA&#8220;"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Verhandlungstermin am 12. Oktober 2021 um 10.30 Uhr in Sachen VI ZR 488\/19 und VI ZR 489\/19 (\u00c4rztebewertungsportal &#8222;JAMEDA&#8220;)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der unter anderem f\u00fcr das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am kommenden Dienstag, den 12. Oktober 2021, ab 10.30 Uhr in zwei Verfahren um das \u00c4rztebewertungsportal &#8222;JAMEDA&#8220; m\u00fcndlich verhandeln (Az. VI ZR 488\/19 und VI ZR 489\/19).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beklagte betreibt das \u00c4rztebewertungsportal &#8222;JAMEDA&#8220;, das monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht wird. Sie erstellt dabei f\u00fcr alle \u00c4rzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer des Portals k\u00f6nnen die \u00c4rzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden f\u00fcr die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote f\u00fcr den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten \u00c4rzten den Erwerb eines &#8222;Gold&#8220;- oder &#8222;Platinpakets&#8220; gegen monatliche Zahlungen von 69 \u20ac bzw. 139 \u20ac an, die es erm\u00f6glichen, die Profilseiten &#8211; etwa durch Hinzuf\u00fcgen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Ver\u00f6ffentlichung von Fachartikeln &#8211; ansprechender zu gestalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin im Verfahren VI ZR 488\/19 ist <strong>Fachzahn\u00e4rztin f\u00fcr Parodontologie<\/strong>, der Kl\u00e4ger im Verfahren VI ZR 489\/19 <strong>Fachzahnarzt f\u00fcr Oralchirurgie<\/strong>. Sie verf\u00fcgen \u00fcber kein kostenpflichtiges Paket bei der Beklagten; in ihre Aufnahme in das Portal der Beklagten haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von der Beklagten deshalb mit einem Basisprofil gef\u00fchrt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollst\u00e4ndige L\u00f6schung ihrer Daten aus dem Portal der Beklagten, zum anderen, es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu ver\u00f6ffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist. Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl &#8211; im Einzelnen bezeichneter &#8211; Unterschiede bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer \u00c4rzte bzw. \u00c4rztelisten, die M\u00f6glichkeit, Bilder, Texte u. \u00e4. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden \u00c4rzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur f\u00fcr zahlende \u00c4rzte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht Bonn (Az. 9 U 157\/18 bzw. 18 U 143\/18) hat beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht K\u00f6ln (Az. 15 U 89\/19 bzw. 15 U 126\/19) hinsichtlich der L\u00f6schungsantr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen. Hinsichtlich der &#8211; im Revisionsverfahren allein noch relevanten &#8211; Unterlassungsantr\u00e4ge hat es das landgerichtliche Urteil unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Berufungen der Beklagten \u00fcberwiegend abge\u00e4ndert und die Klagen abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Zul\u00e4ssigkeit der Aufnahme der Kl\u00e4ger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen, wonach eine rechtm\u00e4\u00dfige Datenverarbeitung voraussetzt, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kl\u00e4ger als betroffene Personen nicht \u00fcberwiegen. Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabw\u00e4gung sei von den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30\/17, GRUR 2018, 636) auszugehen. Danach erf\u00fclle das von der Beklagten betriebene Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erw\u00fcnschte Funktion. Der Portalbetreiber k\u00f6nne seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gest\u00fctzte Rechtsposition gegen\u00fcber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe; erforderlich sei hierf\u00fcr, dass Basiskunden auf dem Portal als &#8222;Werbeplattform&#8220; f\u00fcr Premiumkunden ben\u00fctzt w\u00fcrden und dass den Premiumkunden dadurch ein Vorteil gew\u00e4hrt werde, der schlie\u00dflich aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, mithin f\u00fcr diesen nicht erkennbar, erfolge. Dies sei nur hinsichtlich eines (geringen) Teils der Unterlassungsantr\u00e4ge der Fall. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kl\u00e4ger ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiter.<\/p>\n<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 04.10.2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verhandlungstermin am 12. Oktober 2021 um 10.30 Uhr in Sachen VI ZR 488\/19 und VI ZR 489\/19 (\u00c4rztebewertungsportal &#8222;JAMEDA&#8220;) Der unter anderem f\u00fcr das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat des [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":5,"footnotes":""},"categories":[258,82,68],"tags":[],"class_list":["post-35627","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bewertungsportale","category-bgh","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/35627","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=35627"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/35627\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":35628,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/35627\/revisions\/35628"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=35627"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=35627"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=35627"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}