{"id":35213,"date":"2021-08-23T07:18:44","date_gmt":"2021-08-23T05:18:44","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=35213"},"modified":"2021-08-23T07:25:52","modified_gmt":"2021-08-23T05:25:52","slug":"landkreis-verlangt-zu-recht-einhaltung-von-corona-regeln-in-arztpraxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=35213","title":{"rendered":"Landkreis verlangt zu Recht Einhaltung von Corona-Regeln in Arztpraxis"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Landkreis Bad D\u00fcrkheim hat von der Inhaberin einer Arztpraxis zu Recht die Einhaltung bestimmter Corona-Regeln gefordert. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstra\u00dfe im Anschluss an die heutige m\u00fcndliche Verhandlung verk\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin, eine approbierte \u00c4rztin und u.a. Fach\u00e4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin, ist Inhaberin einer Arztpraxis im Landkreis Bad D\u00fcrkheim. Aufgrund von mehreren Beschwerden von B\u00fcrgern nahmen eine Amts\u00e4rztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis vor. Ausweislich deren Feststellungen waren in der Praxis mehrere Aush\u00e4nge angebracht, die folgenden Wortlaut hatten:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEs besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>\u201eIn Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das m\u00f6chten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weitere Plakate in den Praxisr\u00e4umen hatten den Inhalt<\/p>\n<blockquote><p>\u201eCorona ist nicht gef\u00e4hrlicher als eine Grippe!\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">und<\/p>\n<blockquote><p>\u201ePolitiker treffen Entscheidungen ohne zuverl\u00e4ssige Datenbasis\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei der \u00dcberpr\u00fcfung am 14. Mai 2020 hielt die Bestuhlung im Wartezimmer den von der zu diesem Zeitpunkt geltenden 7. Corona Bek\u00e4mpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) geforderten Abstand von 1,5 m nicht ein. Anl\u00e4sslich der Kontrollen am 15. und 18. Mai 2020 wurde festgestellt, dass die genannten Plakate nicht entfernt worden waren. Die Mitarbeiter der Praxis und Patienten trugen keine Schutzmasken. Allerdings war die Bestuhlung im Wartezimmer den Hygieneregeln angepasst worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 19. Mai 2020 erlie\u00df der beklagte Landkreis Bad D\u00fcrkheim gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die folgende Verf\u00fcgung:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSie werden verpflichtet, daf\u00fcr zu sorgen, dass Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.<\/p>\n<p>Sie werden verpflichtet, durch geeignete Ma\u00dfnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen.<\/p>\n<p>Sie werden verpflichtet, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Mitarbeiter ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.<\/p>\n<p>Sie werden aufgefordert, das Aufh\u00e4ngen von Plakaten mit dem Inhalt \u201ekeine Maskenpflicht\u201c zu unterlassen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Bescheid vom 19. Mai 2020 nach erfolgloser Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens im Februar 2021 mit der Begr\u00fcndung Klage erhoben, der Beklagte habe f\u00fcr seine Anordnungen keine Grundlage. Es fehle schon daran, dass sie, die Kl\u00e4gerin, Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen k\u00f6nne, auch nicht nach der CoBeLVO. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschlie\u00dflich die jeweiligen Personen selber. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin h\u00f6chst zweifelhaft. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu m\u00fcssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten k\u00f6nnten. Das k\u00f6nnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage heute abgewiesen. Bei dem Bescheid vom 19. Mai 2020 handele es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt, so dass sich der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richte. Zu diesem Zeitpunkt s\u00e4hen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der 24. CoBeLVO eine ausreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die im Bescheid vom 19. Mai 2020 getroffenen Anordnungen des Beklagten vor. Soweit die Kl\u00e4gerin moniere, sie k\u00f6nne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, k\u00f6nne sie damit nicht durchdringen, denn sie habe nach der Verf\u00fcgung vom 19. Mai 2020 lediglich als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzma\u00dfnahmen beachtet w\u00fcrden. Dies schlie\u00dfe es ein, dass der Kl\u00e4gerin aufgegeben werden k\u00f6nne, das Aufh\u00e4ngen von Plakaten mit dem Inhalt \u201ekeine Maskenpflicht\u201c zu unterlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. August 2021 \u2013 5 K 125\/21.NW<\/p>\n<p>Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz, <a href=\"https:\/\/vgnw.justiz.rlp.de\/de\/startseite\/detail\/news\/News\/detail\/landkreis-verlangt-zu-recht-einhaltung-von-corona-regeln-in-arztpraxis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> vom 17.08.2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Landkreis Bad D\u00fcrkheim hat von der Inhaberin einer Arztpraxis zu Recht die Einhaltung bestimmter Corona-Regeln gefordert. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. 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