{"id":34365,"date":"2021-05-31T15:45:40","date_gmt":"2021-05-31T13:45:40","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=34365"},"modified":"2021-05-31T16:14:08","modified_gmt":"2021-05-31T14:14:08","slug":"bfh-zur-sog-doppelten-besteuerung-von-renten-i-bfh-legt-berechnungsgrundlagen-fest-und-zeigt-damit-drohende-doppelte-besteuerung-kuenftiger-rentnergenerationen-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=34365","title":{"rendered":"BFH: Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I \u2013 BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung k\u00fcnftiger Rentnergenerationen auf."},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 &#8211; X R 33\/19 erstmals genaue Berechnungsparameter f\u00fcr die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Kl\u00e4gers \u2013 der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht \u2013 keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass sp\u00e4tere Rentnerjahrg\u00e4nge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein d\u00fcrften. Dies folgt daraus, dass der f\u00fcr jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er d\u00fcrfte daher k\u00fcnftig rechnerisch in vielen F\u00e4llen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge zu kompensieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Streitfall war der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner aktiven Erwerbst\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend selbst\u00e4ndig als <strong>Steuerberater<\/strong> t\u00e4tig. Auf seinen Antrag hin war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeitr\u00e4ge gr\u00f6\u00dftenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen, also nur zum Teil \u201esteuerlich absetzen\u201c. Seit 2007 erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger eine Altersrente. Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte \u2013 entsprechend der gesetzlichen \u00dcbergangsregelung \u2013 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen. Der Kl\u00e4ger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch der BFH ist der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht gefolgt. Vielmehr h\u00e4lt er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) best\u00e4tigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseink\u00fcnftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbez\u00fcgen als auch die gesetzlichen \u00dcbergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar ist danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine solche doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzufl\u00fcsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge. Der Auffassung der Kl\u00e4ger, nach der die zwischen der fr\u00fcheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. k\u00fcnftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu ber\u00fccksichtigen sei, folgte der Senat nicht. F\u00fcr eine solche Abweichung vom sog. Nominalwertprinzip sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen k\u00f6nnen Wertsteigerungen der Renten &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erh\u00f6hung darstellen &#8211; besteuert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Erstmals hat der X. Senat jetzt konkrete Berechnungsparameter f\u00fcr die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die j\u00e4hrlichen Rentenfreibetr\u00e4ge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig l\u00e4nger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Alle anderen Betr\u00e4ge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als \u201esteuerfreien Rentenbezug\u201c in die Vergleichsrechnung einbeziehen m\u00f6chte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unber\u00fccksichtigt. Sie dienen anderen \u2013 \u00fcberwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher f\u00fcr den Gesetzgeber nicht dispositiven \u2013 Zwecken und k\u00f6nnen daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des \u201esteuerfreien Rentenbezugs\u201c unber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge hat der X. Senat ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei Anwendung dieser Berechnungsgrunds\u00e4tze konnte die Revision der Kl\u00e4ger keinen Erfolg haben. Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbez\u00fcge des Kl\u00e4gers ergab sich keine doppelte Besteuerung. Diese zeichnet sich allerdings f\u00fcr sp\u00e4tere Rentnerjahrg\u00e4nge, f\u00fcr die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen \u00dcbergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, ab. Denn auch diese Rentnerjahrg\u00e4nge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeitr\u00e4ge aus versteuertem Einkommen geleistet.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Rechtlicher Hintergrund:<\/span><\/p>\n<div class=\"spoiler-wrap\">\n\t\t\t\t<div class=\"spoiler-head folded\">Spoiler<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"spoiler-body\"><br \/>\n<em>Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil (dem sog. \u201eErtragsanteil\u201c) der Einkommensteuer. Dadurch zahlten Rentner, die neben ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte hatten, in der Praxis keine Einkommensteuer. Pension\u00e4re \u2013 also insbesondere ehemalige Beamte, aber auch Empf\u00e4nger von Betriebspensionen \u2013 mussten ihre Altersbez\u00fcge hingegen voll versteuern. Das BVerfG hat in dieser Rechtslage eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ge-sehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung sp\u00e4testens mit Wirkung ab 2005 verpflichtet (Urteil vom 06.03.2002 &#8211; 2 BvL 17\/99, BVerfGE 105, 73).<\/em><\/p>\n<p><em>Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseink\u00fcnftegesetz nachgekommen. Seit dem 01.01.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbez\u00fcge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Im Gegenzug k\u00f6nnen die Steuerpflichtigen aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen \u2013 insbesondere ihre Rentenversicherungs-beitr\u00e4ge &#8211;\u00a0 als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen (nachgelagerte Besteuerung).<\/em><\/p>\n<p><em>Eine sofortige volle Besteuerung der Renten war dem Gesetzgeber nicht m\u00f6glich, weil die Rentner ihre bis 2004 geleisteten Beitr\u00e4ge nicht in vollem Umfang hatten einkommensteuerlich geltend machen k\u00f6nnen. Eine sofortige Steuerfreistellung s\u00e4mtlicher Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge erschien dem Gesetzgeber wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen\u00a0 unm\u00f6glich. Er hat daher sowohl f\u00fcr die Besteuerungsseite als auch f\u00fcr die Beitragsseite sehr langfristig wirkende \u00dcbergangsregelungen geschaffen. Diese sehen vor, dass bei Rentnern, die bis einschlie\u00dflich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. F\u00fcr Rentner, deren Rentenbezug sp\u00e4ter beginnt, vermindert sich der f\u00fcr den Freibetrag ma\u00dfgebende Prozentsatz. So sind bei Rentnern, die im Jahr 2021 erstmals eine Rente beziehen, nur noch 19 % der Rente steuerfrei. Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, m\u00fcssen ihre gesamte Rente versteuern. F\u00fcr die Beitragsseite sehen die \u00dcbergangsregelungen vor, dass im Jahr 2005 zun\u00e4chst nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, im Jahr 2021 sind es 92 %. Ab dem Jahr 2025 werden s\u00e4mtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungek\u00fcrzt als Sonderausgaben abziehbar sein.<\/em><\/p>\n<p><em>Das BVerfG hat in seinem bereits erw\u00e4hnten Rentenurteil hinsichtlich der vom Gesetzgeber zu treffenden \u00dcbergangsregelungen u.a. formuliert: \u201eIn jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr die Alterssicherung und die Besteuerung von Bez\u00fcgen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.\u201c In der steuerrechtlichen Literatur und in zahlreichen Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH wird geltend gemacht, die gesetzliche \u00dcbergangsregelung f\u00fchre in vielen Fallgruppen zu einer doppelten Besteuerung; dies sei verfassungswidrig.<\/em><\/p>\n<p><\/div>\n\t\t\t<\/div>\n<p>Quelle: Bundesfinanzhof, <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/presse\/pressemeldungen\/detail\/zur-sog-doppelten-besteuerung-von-renten-i-bfh-legt-berechnungsgrundlagen-fest-und-zeigt-damit-drohende-doppelte-besteuerung-kuenftiger-rentnergenerationen-auf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 31.05.2021<\/a><br \/>\nzum Urteil vom 19.05.2021, Aktenzeichen X R 33\/19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorhergehend:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=34245\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IUZB, 20.05.2021<\/a>: Im Fokus: Die sogenannte doppelte Besteuerung von Renten (Kl\u00e4ger sind ein ehemaliger Zahnarzt und ein fr\u00fcherer Steuerberater)<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 &#8211; X R 33\/19 erstmals genaue Berechnungsparameter f\u00fcr die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. 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