{"id":34363,"date":"2021-05-31T16:01:10","date_gmt":"2021-05-31T14:01:10","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=34363"},"modified":"2021-05-31T16:15:16","modified_gmt":"2021-05-31T14:15:16","slug":"bfh-zur-sog-doppelten-besteuerung-von-renten-ii-bei-privaten-renten-kann-es-systembedingt-nicht-zu-einer-doppelten-besteuerung-kommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=34363","title":{"rendered":"BFH: Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II \u2013 Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20\/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung gekl\u00e4rt. Er hat nicht nur \u00fcber die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen H\u00f6herversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. \u00d6ffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten au\u00dferhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die \u2013 anders als gesetzliche Altersrenten \u2013 lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die j\u00e4hrlichen Rentenfreibetr\u00e4ge des Rentenbeziehers geh\u00f6ren, sondern auch die eines etwaig l\u00e4nger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kl\u00e4ger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger war als <strong>Zahnarzt<\/strong> Pflichtmitglied eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen H\u00f6herversicherung. Zudem bezog er mehrere \u201eR\u00fcrup\u201c-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte f\u00fcr die gesetzliche Altersrente einschlie\u00dflich der Leistungen der H\u00f6herversicherung den sich nach der gesetzlichen \u00dcbergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Kl\u00e4gers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. \u00d6ffnungsklausel an. Diese erm\u00f6glicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem g\u00fcnstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die \u201eR\u00fcrup\u201c-Renten des Kl\u00e4gers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten \u2013 wie vom Gesetz vorgesehen \u2013 mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4ger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gr\u00fcnden f\u00fcr unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der \u201eR\u00fcrup\u201c-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen w\u00fcrden unzul\u00e4ssigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beitr\u00e4ge h\u00f6her seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen H\u00f6herversicherung zur gesetzlichen Altersrente (\u00a7 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regul\u00e4ren Rentenbez\u00fcgen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer \u00fcberdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fchren und ausschlie\u00dflich aus eigenen Beitr\u00e4gen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kl\u00e4ger, dass die gesetzliche \u00d6ffnungsklausel, die bei \u00fcberobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie h\u00e4tte danach im Streitfall keine Anwendung finden d\u00fcrfen, weil die Kl\u00e4ger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der \u00d6ffnungsklausel verletzte die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel zu Unrecht gew\u00e4hrte Entlastung fiel n\u00e4mlich h\u00f6her aus als der Betrag, der ohne Geltung der \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen w\u00e4re. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen \u00d6ffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, \u00fcberhaupt eine doppelte Besteuerung r\u00fcgen k\u00f6nnen, musste daher offen bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die j\u00e4hrlichen Rentenfreibetr\u00e4ge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig l\u00e4nger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer sp\u00e4teren \u2013 bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen \u2013 Witwenrente der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder \u201eR\u00fcrup\u201c-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der \u00dcbergangsphase in voller H\u00f6he und nicht \u2013 wie von den Kl\u00e4ger begehrt \u2013 mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu ber\u00fccksichtigen. Der BFH best\u00e4tigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hinsichtlich der streitigen Renten des Kl\u00e4gers aus privaten Kapitalanlageprodukten au\u00dferhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die f\u00fcr diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des X. Senats bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zul\u00e4ssiger Weise die Verzinsung der Kapitalr\u00fcckzahlung f\u00fcr die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.<\/p>\n<p>Quelle: Bundesfinanzhof, <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/presse\/pressemeldungen\/detail\/zur-sog-doppelten-besteuerung-von-renten-ii-bei-privaten-renten-kann-es-systembedingt-nicht-zu-einer-doppelten-besteuerung-kommen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 31.05.2021<\/a><br \/>\nzum Urteil vom 19.05.2021, Aktenzeichen X R 20\/19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorhergehend:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=34245\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IUZB, 20.05.2021<\/a>: Im Fokus: Die sogenannte doppelte Besteuerung von Renten (Kl\u00e4ger sind ein ehemaliger Zahnarzt und ein fr\u00fcherer Steuerberater)<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20\/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung gekl\u00e4rt. 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