{"id":34245,"date":"2021-05-20T00:26:11","date_gmt":"2021-05-19T22:26:11","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=34245"},"modified":"2021-05-31T16:02:17","modified_gmt":"2021-05-31T14:02:17","slug":"ups-auch-ein-za-klagt-vor-dem-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=34245","title":{"rendered":"Im Fokus: Die sogenannte doppelte Besteuerung von Renten (Kl\u00e4ger sind ein ehemaliger Zahnarzt und ein fr\u00fcherer Steuerberater)"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify;\">Eine\/r unserer Lesenden hat aufgepasst, vielen Dank:<\/div>\n<div><\/div>\n<blockquote>\n<div style=\"text-align: justify;\"><span class=\"fn\">Anonymous<\/span><\/div>\n<div class=\"comment-meta commentmetadata\"><a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=34095#comment-2790\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">19. Mai 2021 am 23:57<\/a><\/div>\n<div class=\"comment-meta commentmetadata\"><strong>Aus der FAZ \u2013 Zahnarzt klagt vor dem BFH:<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/wirtschaft\/mehr-wirtschaft\/bundesfinanzhof-hoffnungsschimmer-fuer-rentner-17349298.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener ugc\">https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/wirtschaft\/mehr-wirtschaft\/bundesfinanzhof-hoffnungsschimmer-fuer-rentner-17349298.html<\/a><\/div>\n<\/blockquote>\n<div class=\"comment-content\">\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier ist das Verfahren:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Bundesfinanzhof: Information zur m\u00fcndlichen Verhandlungen zur sogenannten doppelten Besteuerung von Altersrenten:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/anhaengige-verfahren\/im-fokus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"font-size: 14pt;\"><strong>Im Fokus: Die sogenannte doppelte Besteuerung von Renten<\/strong><\/span><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17\/99 hat im Jahr 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17\/99, 2 BvR 1066\/10 f\u00fcr die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neuregelung der Rentenbesteuerung zu treffenden \u00dcbergangsregelungen klargestellt: \u201eIn jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr die Alterssicherung und die Besteuerung von Bez\u00fcgen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.\u201c Mit anderen Worten: Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf kein zweites Mal, also doppelt besteuert werden. Wann von einer doppelten Besteuerung auszugehen ist, ist bislang zwar noch nicht in allen Einzelheiten gekl\u00e4rt. Klar ist allerdings, dass dies nicht der Fall ist, wenn der auf die voraussichtliche Laufzeit der Rente hochgerechnete steuerfrei verbleibende Teil der Altersbez\u00fcge h\u00f6her ausf\u00e4llt als die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beitragsleistungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2005:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte zum 01.01.2005 umfassend neu geregelt. Die Neuregelung umfasst insbesondere die sogenannte Basisversorgung, zu der die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel \u00c4rzteversorgung) und die sogenannte R\u00fcrup-Rente geh\u00f6ren. Diese Renten unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7 22 EStG nicht mehr lediglich mit dem sogenannten Ertragsanteil der Besteuerung, sondern werden wie die Beamtenpensionen im Jahr der Zahlung im Grundsatz voll besteuert. Im Gegenzug sind die Einzahlungen in die Rente als Sonderausgaben steuerlich sofort abziehbar. Dieses Prinzip wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zur Umsetzung dieser grundlegenden Umstellung der Rentenbesteuerung sieht das Gesetz eine \u00dcbergangsphase bis 2040 vor. In dieser wurde der Besteuerungsanteil der Renten zun\u00e4chst \u2013 das hei\u00dft im Jahr 2005 \u2013 auf 50 % festgesetzt. F\u00fcr Renten, die nach 2005 beginnen, wird der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 j\u00e4hrlich um 2 %, danach um 1 % erh\u00f6ht. Die volle Steuerbarkeit greift im Jahr 2040 ein. Rentnerinnen und Rentner, die dann in Rente gehen, m\u00fcssen ihre Basisversorgung voll versteuern. F\u00fcr diejenigen, die ab 2005 Rente beziehen, wird der steuerfreie Anteil der Rente grunds\u00e4tzlich festgeschrieben, regelm\u00e4\u00dfige Rentenerh\u00f6hungen werden nach der Gesetzeslage dagegen auch in der \u00dcbergangsphase voll besteuert. Entsprechend einer weiteren \u00dcbergangsregelung bis zum Jahr 2025 ist der Abzug der Aufwendungen f\u00fcr die Rente beschr\u00e4nkt (\u00a7 10 Abs. 3 EStG), im Jahr 2005 auf 60 %. Der Betrag der abzugsf\u00e4higen Aufwendungen wird j\u00e4hrlich um 2 % erh\u00f6ht, so dass erst im Jahr 2025 ein voller Abzug m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die aktuellen Klageverfahren (X R 20\/19 und X R 33\/19):<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In den nunmehr zur m\u00fcndlichen Verhandlung beim X. Senat des Bundesfinanzhofs anstehenden Verfahren r\u00fcgen die Kl\u00e4ger eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung ihrer Renteneink\u00fcnfte. Insoweit gleichen sich die Streitf\u00e4lle, sie weisen allerdings in vielen Einzelfragen erhebliche Unterschiede auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ff0000;\">Zu beachten ist ferner, dass der X. Senat \u00fcber zwei Einzelf\u00e4lle entscheidet<\/span>. Dabei wird er die individuelle Situation der Kl\u00e4ger betrachten und pr\u00fcfen, ob im konkreten Einzelfall eine doppelte Besteuerung vorliegt und in diesem Zusammenhang die f\u00fcr seine Entscheidung ma\u00dfgeblichen Fragen beantworten. <span style=\"color: #ff0000;\">Anders formuliert: Der Bundesfinanzhof befindet nicht \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung aller Rentnerinnen und Rentner.<\/span> <span style=\"color: #ff0000;\">Er entscheidet auch nicht \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Rentenbesteuerung f\u00fcr Rentnerjahrg\u00e4nge ab 2040, die ihre Renten voll zu versteuern haben, ihre Beitr\u00e4ge hierf\u00fcr aber nur in den Jahren 2025 bis 2039 bis zum gesetzlichen H\u00f6chstbetrag ohne prozentuale Beschr\u00e4nkung abziehen konnten.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Worum geht es in dem Verfahren X R 20\/19?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4ger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger war freiberuflich t\u00e4tig und daher <span style=\"color: #ff0000;\">Pflichtmitglied eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks<\/span>. Au\u00dferdem blieb er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kl\u00e4ger erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen H\u00f6herversicherung. Zudem bezog er mehrere \u201eR\u00fcrup\u201c-Renten und zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das beklagte Finanzamt setzte f\u00fcr die gesetzliche Altersrente einschlie\u00dflich der Leistungen aus der H\u00f6herversicherung den sich hierf\u00fcr ergebenden \u201eBesteuerungsanteil\u201c von 58 % an. Im Hinblick auf seine hohen Beitragsleistungen in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sogenannte \u00d6ffnungsklausel an, die es erm\u00f6glicht, in bestimmten Konstellationen f\u00fcr einen Teil der Altersrente die steuerlich g\u00fcnstigere Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen zu k\u00f6nnen. Im Streitfall f\u00fchrte das dazu, dass knapp die H\u00e4lfte der gesetzlichen Rente mit einem Ertragsanteil von nur 20 % erfasst wurde. Die \u201eR\u00fcrup\u201c-Renten wurden mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten\u00a0\u2013 wie vom Gesetz vorgesehen \u2013 mit dem Ertragsanteil in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4ger wenden sich gegen die H\u00f6he der Besteuerung ihrer Alterseink\u00fcnfte. Sie gehen davon aus, dass die H\u00f6herversicherung ein von der gesetzlichen Altersrente losgel\u00f6stes eigenes Rentenrecht begr\u00fcnde und die Leistungen hieraus in vollem Umfang mit dem Ertragsanteil von nur 20 % zu besteuern seien. Sie halten zudem die \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr nicht anwendbar, da der hierf\u00fcr erforderliche Antrag von ihnen nicht gestellt worden sei. Nach ihren Berechnungen seien die gesetzliche Altersrente, eine der \u201eR\u00fcrup\u201c-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen in verfassungswidriger Weise doppelt besteuert worden, das hei\u00dft, die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beitr\u00e4ge fielen h\u00f6her aus als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Welche konkreten rechtlichen Fragen stellen sich in dem Verfahren X R 20\/19?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesfinanzhof wird sich in dem Verfahren mit mehreren, die doppelte Besteuerung von Altersrenten ber\u00fchrenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen haben. So wird unter anderem zu beantworten sein, wie Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung aus der H\u00f6herversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 269 SGB VI \u2013 eine bereits seit mehr als 20 Jahren abgeschaffte, aber in Bezug auf die Beitr\u00e4ge bestandsgesch\u00fctzte Versicherung der 1950er Jahre \u2013 im Rahmen der Regelungen zu den Alterseink\u00fcnften (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) zu besteuern sind. Diese nicht dynamisierten Zusatzleistungen (sogenannte Steigerungsbetr\u00e4ge) beruhen auf freiwilligen Beitr\u00e4gen und werden im Unterschied zur Altersrente nach versicherungsmathematischen Grunds\u00e4tzen berechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein weiterer Schwerpunkt: Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung sieht die \u00d6ffnungsklausel die M\u00f6glichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Alterseink\u00fcnfte\u00a0nur mit dem g\u00fcnstigeren Ertragsanteils zu besteuern. Betroffen sind F\u00e4lle, in denen sehr hohe Beitr\u00e4ge in die Altersvorsorgesysteme eingezahlt wurden und daher zu vermuten ist, dass gemessen an der H\u00f6he der Rentenanspr\u00fcche zu geringe Beitr\u00e4ge steuerlich abziehbar waren. Allerdings verlangt das Gesetz, dass die oder der Steuerpflichtige von sich aus t\u00e4tig wird, das hei\u00dft beim Finanzamt die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel beantragt. Der Bundesfinanzhof wird \u00fcber die Anforderungen an einen solchen Antrag zu befinden haben. Er wird sich gegebenenfalls auch dazu \u00e4u\u00dfern m\u00fcssen, wie sich ein nicht gestellter Antrag auf die Beurteilung auswirkt, ob die Altersrente doppelt besteuert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ferner wird der Bundesfinanzhof dazu Stellung beziehen, ob sich bei Leibrenten aus privaten Kapitalanlageprodukten im Hinblick auf deren Besteuerung mit dem Ertragsanteil die Frage einer doppelten Besteuerung systematisch ergeben kann. Das Finanzgericht hatte f\u00fcr mehrere vom Kl\u00e4ger bezogene Renten dieser Form eine doppelte Besteuerung f\u00fcr das Streitjahr von insgesamt 100 \u20ac errechnet, diesen Betrag jedoch als lediglich geringf\u00fcgig und daher als von den Kl\u00e4gern hinzunehmen angesehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Worum geht es in dem Verfahren X R 33\/19?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4ger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger war als Angestellter zun\u00e4chst Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er blieb dies auf Antrag auch w\u00e4hrend seiner sp\u00e4teren T\u00e4tigkeit als Freiberufler. Der Kl\u00e4ger bezieht seit Ende des Jahres 2007 eine gesetzliche Altersrente, die das beklagte Finanzamt im Streitjahr 2008 mit dem Besteuerungsanteil von 54 % ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4ger wenden hiergegen ein, in Anbetracht des hohen aus versteuertem Einkommen erbrachten Teils von Beitr\u00e4gen an die gesetzliche Rentenversicherung f\u00fchre der Ansatz eines steuerpflichtigen Anteils von 54 % zu einer unzul\u00e4ssigen doppelten Besteuerung der Altersrente. Dies begr\u00fcnden sie damit, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge h\u00f6her ausgefallen seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Welche konkreten rechtlichen Fragen stellen sich in dem Verfahren X R 33\/19?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesfinanzhof befasst sich zum zweiten Mal mit diesem Fall. Die erste Entscheidung des Finanzgerichts hatte er mit Urteil vom 21.06.2016 (X R 44\/14, BFHE 256, 545), in dem er zahlreiche bislang noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rte Detailfragen zur doppelten Besteuerung aufgezeigt hatte, aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesfinanzhof wird sich im jetzigen Revisionsverfahren mit mehreren dieser Detailfragen zu den Berechnungsparametern einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersrenten auseinandersetzen. So wird das Gericht voraussichtlich dar\u00fcber entscheiden, ob bestimmte durch das Gesetz steuerfrei gestellte Betr\u00e4ge bei der Ermittlung des steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Teils der Rente einzubeziehen sind und diesen somit erh\u00f6hen. Hierzu z\u00e4hlen vor allem der Grundfreibetrag und die abziehbaren Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge. Ungekl\u00e4rt ist zudem, ob Anspr\u00fcche aus einer sp\u00e4teren Hinterbliebenenversorgung des statistisch l\u00e4nger lebenden Ehegatten zu ber\u00fccksichtigen sind. Ferner sind weitere Ausf\u00fchrungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage zu erwarten, wie im Einzelnen zu bestimmen ist, ob oder inwiefern Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase aus versteuertem Einkommen geleistet wurden oder durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich unbelastet erbracht werden konnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grunds\u00e4tzlich verfassungsgem\u00e4\u00df. Dabei hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf die allgemeine Ausgestaltung der \u00dcbergangsregelungen ausdr\u00fccklich auch gr\u00f6bere Typisierungen und Generalisierungen als zul\u00e4ssig angesehen. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt, auch wenn die \u00dcbergangsregelung trotz der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Vorbelastung der Beitr\u00e4ge nicht zwischen vormals Selbst\u00e4ndigen und vormaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern differenziert. Das Bundesverfassungsgericht hat diese langj\u00e4hrige Rechtsprechung im Jahr 2016 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Bereits gekl\u00e4rte Fragen zur sogenannten doppelten Besteuerung von Renten:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt ist, dass Rentenzahlungen nicht der Besteuerung unterworfen werden d\u00fcrfen, soweit die zugrundeliegenden Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen geleistet worden sind. Eine verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung kann allerdings nicht bereits in der Beitragsphase erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. Die oder der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung erstmalig bei Beginn des Rentenbezugs r\u00fcgen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zun\u00e4chst nur Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beitr\u00e4gen speisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. Legt die oder der Steuerpflichtige die aus ihrer oder seiner Sicht bestehende doppelte Besteuerung hinreichend substantiiert dar, m\u00fcssen das Finanzamt und im Fall eines gerichtlichen Steuerstreits das Finanzgericht einzelfallbezogen ermitteln und pr\u00fcfen, ob tats\u00e4chlich eine doppelte Besteuerung vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4. Die \u201eBeweislast\u201c f\u00fcr das Vorliegen einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung tr\u00e4gt die oder der Steuerpflichtige.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5. Kann die oder der Steuerpflichtige im Einzelfall nachweisen, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt, kann ihr oder ihm aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen. Wie ein solcher Anspruch konkret ausgestaltet ist, brauchte der Bundesfinanzhof bislang noch nicht entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Noch offene Fragen zur doppelten Besteuerung von Renten:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des steuerfrei gestellten Rententeilbetrags ist offen,<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>ob allein die durchschnittliche weitere statistische Lebenserwartung der oder des Steuerpflichtigen relevant ist oder auch die auf statistischen Durchschnittswerten beruhende Lebenserwartung des Ehegatten mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu ber\u00fccksichtigen ist,<\/li>\n<li>der Werbungskostenpauschbetrag (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) als zus\u00e4tzliche Steuerfreistellung anzusehen ist,<\/li>\n<li>ob die Grundfreibetr\u00e4ge, Sonderausgabenabz\u00fcge f\u00fcr die aus der Rente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge sowie die steuerfrei bleibenden Zusch\u00fcsse der Rentenversicherungstr\u00e4ger zu den Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen (\u00a7 3 Nr. 14 EStG), die der oder dem Steuerpflichtigen w\u00e4hrend des Rentenbezugs zustehen, zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. In Bezug auf die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen geleisteten Teil der Altersvorsorgeaufwendungen ist insbesondere offen,<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>ob die jeweils geltenden H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen auch durch Beitr\u00e4ge zu Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie privaten Krankenversicherungen, deren Leistungen \u00fcber das Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, aufgezehrt werden,<\/li>\n<li>wie der Vorwegabzug bei den Sonderausgaben in F\u00e4llen der Zusammenveranlagung von Ehegatten zuzuordnen ist,<\/li>\n<li>ob aus dem geleisteten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung solche Anspr\u00fcche herauszurechnen sind, die kalkulatorisch nicht auf den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente entfallen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine\/r unserer Lesenden hat aufgepasst, vielen Dank: Anonymous 19. Mai 2021 am 23:57 Aus der FAZ \u2013 Zahnarzt klagt vor dem BFH: https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/wirtschaft\/mehr-wirtschaft\/bundesfinanzhof-hoffnungsschimmer-fuer-rentner-17349298.html Hier ist das Verfahren: Bundesfinanzhof: Information zur [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":0,"footnotes":""},"categories":[83,68,180],"tags":[],"class_list":["post-34245","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh","category-recht","category-versorgungswerke"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/34245","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=34245"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/34245\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":34259,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/34245\/revisions\/34259"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=34245"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=34245"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=34245"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}