{"id":34184,"date":"2021-05-11T19:10:05","date_gmt":"2021-05-11T17:10:05","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=34184"},"modified":"2021-05-11T19:10:05","modified_gmt":"2021-05-11T17:10:05","slug":"vg-berlin-hauskauf-von-patientin-verstoesst-nicht-gegen-aerztliche-berufsordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=34184","title":{"rendered":"VG Berlin: Hauskauf von Patientin verst\u00f6\u00dft nicht gegen \u00e4rztliche Berufsordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"textile\">\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis k\u00e4uflich erwirbt, verst\u00f6\u00dft damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Mit dieser Begr\u00fcndung hat das Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Arzt hatte im Februar 2018 ein Grundst\u00fcck seiner 1925 geborenen Patientin erworben. Die Patientin war seit 16 Jahren in seiner Behandlung gewesen. 2017 begab sie sich aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbed\u00fcrftige Haus \u00fcber einen Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr 250.000,- Euro zu verkaufen. Neben dem Arzt hatte sich ein Grundst\u00fccksnachbar interessiert gezeigt. Gleichwohl entschied sich die Patientin f\u00fcr ihren Arzt als K\u00e4ufer und blieb dann dabei, als der Nachbar sp\u00e4ter ein h\u00f6heres Angebot abgab. Die \u00c4rztekammer Berlin leitete auf Beschwerde des Nachbarn ein berufsgerichtliches Verfahren ein, weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit des Erwerbs erhalten habe. Er sei nur deshalb von der Patientin ausgew\u00e4hlt worden, obwohl sie von dem Nachbarn einen h\u00f6heren Kaufpreis h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen. Dies sei mit einer Geldbu\u00dfe zu ahnden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Berufsgericht hat den Beschuldigten freigesprochen. Zwar sei es \u00c4rztinnen und \u00c4rzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsaus\u00fcbung von Patientinnen und Patienten mehr als geringf\u00fcgige Geschenke oder andere Vorteile f\u00fcr sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und wie hier letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle. Das Gebot des Nachbarn habe nicht dem markt\u00fcblichen Preis entsprochen, weil er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundst\u00fccks f\u00fcr seine Mutter gehabt habe. Der blo\u00dfe Abschluss eines Gesch\u00e4fts sei zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Die Beteiligten m\u00fcssten den Vorteil jedenfalls vereinbaren, um den Arzt bei seiner \u00e4rztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrit\u00e4t der \u00c4rzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Gesch\u00e4ftsbeziehung bei Gelegenheit der \u00e4rztlichen Berufst\u00e4tigkeit unterbleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen das Urteil kann die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/verwaltungsgericht\/presse\/pressemitteilungen\/2021\/pressemitteilung.1084435.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 11.05.2021<\/a> zum Urteil der 90. Kammer vom 30. April 2021 (VG 90 K 6.19 T)<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis k\u00e4uflich erwirbt, verst\u00f6\u00dft damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. 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