{"id":33879,"date":"2021-04-16T17:10:49","date_gmt":"2021-04-16T15:10:49","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=33879"},"modified":"2021-04-16T17:11:58","modified_gmt":"2021-04-16T15:11:58","slug":"kammergericht-berufungsentscheidung-im-rechtsstreit-ueber-die-zahlung-von-gewerbemiete-bei-einer-staatlich-angeordneten-geschaeftsschliessung-wegen-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=33879","title":{"rendered":"Kammergericht: Berufungsentscheidung im Rechtsstreit \u00fcber die Zahlung von Gewerbemiete bei einer staatlich angeordneten Gesch\u00e4ftsschlie\u00dfung wegen der Corona-Pandemie"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat<\/strong> aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. M\u00e4rz 2021 mit Urteil vom 01. April 2021 als Berufungsinstanz <strong>entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Gesch\u00e4ftsschlie\u00dfung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage auf die H\u00e4lfte herabzusetzen sein k\u00f6nne, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden m\u00fcsse.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beklagte begehrt in diesem Verfahren als Eigent\u00fcmer einer als Spielhalle vermieteten Gewerbeeinheit im Wege einer Widerklage die Zahlung der restlichen Gewerbemiete f\u00fcr die Monate April und Mai 2020. Die Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin hatte in dem erstinstanzlichen Urteil vom 14. August 2020 \u2013 Aktenzeichen: 34 O 107\/20 \u2013 diese Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Urteil vom 01. April 2021 entschieden, dass die Kl\u00e4gerin sich wegen der Schlie\u00dfungsanordnung des Landes Berlin auf die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage nach \u00a7 313 Abs. 1 BGB berufen k\u00f6nne, sodass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50% zu reduzieren sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwar sei \u2013 so der 8. Zivilsenat \u2013 der Mietzahlungsanspruch f\u00fcr die Monate April und Mai 2020 nicht aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. M\u00e4rz 2020 zu verneinen, da dieses ohnehin nur bis zum 30. Juni 2020 geregelte Leistungsverweigerungsrecht nicht f\u00fcr Miet- und Pachtvertr\u00e4ge gelte. Die Miete sei aber wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 313 BGB anzupassen und \u2013 f\u00fcr den hier vorliegenden Fall der vollst\u00e4ndigen Schlie\u00dfung des Gesch\u00e4ftsbetriebes der Mieterin \u2013 um 50% zu reduzieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der 8. Zivilsenat hat diese Entscheidung damit begr\u00fcndet, dass<\/strong> zur Gesch\u00e4ftsgrundlage der Parteien als Vermieter und Mieterin von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen auch die Vorstellung geh\u00f6re, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stilllegung des \u00f6ffentlichen Lebens infolge pandemiebedingter Nutzungsuntersagungen und \u2013beeintr\u00e4chtigungen kommen werde, so dass das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben eine schwerwiegende \u00c4nderung der f\u00fcr die Vertragslaufzeit vorgestellten Umst\u00e4nde bedeute und damit das tats\u00e4chliche Element der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage verwirkliche. Die Kl\u00e4gerin habe im vorliegenden Fall die R\u00e4ume, die sie vor Beginn der Covid-Pandemie angemietet habe, durch hierzu ergangene staatliche Vorschriften oder Anordnungen \u00fcber die Schlie\u00dfung \u00fcberhaupt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise f\u00fcr ihr Gewerbe nutzen k\u00f6nnen. Es liege daher nahe, dass die Vertragsparteien, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorhergesehen h\u00e4tten, den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen h\u00e4tten. Dabei sei zu vermuten, dass eine Mietabsenkung f\u00fcr den Zeitraum einer zweimonatigen Zwangsschlie\u00dfung der Spielhalle vereinbart worden w\u00e4re, wenn die Parteien die Beschr\u00e4nkungen im Zuge der Covid-Pandemie vorhergesehen h\u00e4tten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es gehe \u2013 so der 8. Zivilsenat des Kammergerichts \u2013 im vorliegenden Fall nicht um ein \u201enormales\u201c Risiko der Gebrauchstauglichkeit bzw. Verwendung des Mietobjekts, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie, die als Systemkrise eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage sei. Das mit der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage verbundene Risiko k\u00f6nne daher regelm\u00e4\u00dfig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, au\u00dferhalb der Verantwortungssph\u00e4re beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgef\u00e4hrdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsm\u00f6glichkeit dar, dass \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls \u2013 die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete daher bei vollst\u00e4ndiger Betriebsuntersagung zur H\u00e4lfte zu reduzieren sei. Dabei m\u00fcsse eine konkrete Existenzbedrohung f\u00fcr den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten nicht positiv festgestellt werden, sondern die \u201eunter Umst\u00e4nden existenziell bedeutsamen Folgen\u201c im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien auch dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schlie\u00dfung einen Monat oder l\u00e4nger andauere.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Dieses Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig<\/strong>; soweit die Widerklage auf Zahlung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Miete in H\u00f6he von 50% abgewiesen wurde, kann dagegen Revision beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab f\u00f6rmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.<\/p>\n<p>Quelle: Kammergericht Berlin, <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/presse\/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit\/2021\/pressemitteilung.1075921.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 16.04.2021<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 8. 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