{"id":33401,"date":"2021-03-15T17:06:32","date_gmt":"2021-03-15T16:06:32","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=33401"},"modified":"2021-03-17T18:06:36","modified_gmt":"2021-03-17T17:06:36","slug":"lsg-entschaedigung-nur-bei-nachgewiesenem-impfschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=33401","title":{"rendered":"LSG: Ent\u00adsch\u00e4\u00add\u00adi\u00adgung nur bei nach\u00adge\u00adwie\u00adsenem Impf\u00adschaden"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Tr\u00e4ge Augen &#8211; Impfschaden nicht nachgewiesen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Sch\u00e4digung durch den Impfstoff reicht f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsanspruch nicht aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zugrunde lag das Verfahren eines Soldaten (geb. 1988) aus dem Landkreis Oldenburg. Zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes wurde er im Jahre 2010 gegen Gelbfieber geimpft. In der Folgezeit klagte der Mann \u00fcber eine Verlangsamung der Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. In einer ersten Einsch\u00e4tzung hielt der Truppenarzt einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausf\u00e4llen und der Impfung f\u00fcr m\u00f6glich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bundeswehr lehnte eine Entsch\u00e4digung jedoch ab, da es Hinweise daf\u00fcr g\u00e4be, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Demgegen\u00fcber verwies der Mann auf Stellungnahmen seiner behandelnden \u00c4rzte, die einen Zusammenhang f\u00fcr m\u00f6glich hielten. Sofern es fr\u00fcher schon zu Verz\u00f6gerungen der Blickbewegungen gekommen sei, liege dies nach Ansicht des Mannes an \u00dcberarbeitung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf Grundlage mehrerer ausf\u00fchrlicher Gutachten hat das LSG die Rechtsauffassung der Bundeswehr best\u00e4tigt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Impfung f\u00fcr die Erkrankung (med. Rhombenzephalitis) urs\u00e4chlich gewesen ist. Die genaue Ursache sei nicht bekannt. Ursachen vieler neurologischer Erkrankungen seien wissenschaftlich noch nicht erforscht.<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Ma\u00dfgeblich sei der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft gem\u00e4\u00df den Arbeitsergebnissen der St\u00e4ndigen Impfkommission und der weltweiten Begleitforschung zu etwaigen Impfsch\u00e4den.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Obwohl der verwendete Impfstoff schon in \u00fcber 600 Millionen Dosen verimpft worden sei, g\u00e4be es im wissenschaftlichen Schrifttum keine Berichte \u00fcber \u00e4hnliche F\u00e4lle. Dies sei ein Indiz f\u00fcr anderweitige Gr\u00fcnde zumal der Mann schon vor der Impfung erste Symptome der Krankheit gezeigt habe. Die Gutachter h\u00e4tten \u00dcberarbeitung als medizinische Ursache der Ver\u00e4nderung der Augenbewegungen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, <a href=\"https:\/\/landessozialgericht.niedersachsen.de\/startseite\/aktuelles\/pressemitteilungen\/trage-augen-impfschaden-nicht-nachgewiesen-198174.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 15.03.2021<\/a> zum <a href=\"https:\/\/landessozialgericht.niedersachsen.de\/download\/166150\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 28. Januar 2021 \u2013 L 10 VE 11\/16<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>______<\/p>\n<p>Es ging hier um einen Impfstoff gegen <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Gelbfieber\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gelbfieber<\/a>. Der Kl\u00e4ger, ein Soldat, wurde zur Vorbereitung eines Einsatzes im Ausland aus dienstlichem Anlass geimpft.<\/p>\n<p>Ausug aus der <a href=\"https:\/\/landessozialgericht.niedersachsen.de\/download\/166150\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteilsbegr\u00fcndung<\/a>:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der Anspruch auf Versorgung als Folge einer Impfung setzt<\/strong> auch im Soldatenversorgungsrecht eine Schutzimpfung als Wehrdienstverrichtung, <strong>den Eintritt einer \u00fcber eine \u00fcbliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Sch\u00e4digung, also eine Impfkomplikation, sowie eine &#8211; dauerhafte &#8211; gesundheitliche Sch\u00e4digung, also einen Impfschaden, voraus. Zwischen den jeweiligen Anspruchsmerkmalen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Ma\u00dfstab daf\u00fcr ist<\/strong> die im sozialen Entsch\u00e4digungsrecht ebenso wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein geltende <strong>Kausalit\u00e4tstheorie von der wesentlichen Bedingung<\/strong>. Danach ist aus der F\u00fclle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. <strong>Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen<\/strong>, die unter Abw\u00e4gen ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinurs\u00e4chlichkeit nicht erforderlich ist. Die Impfung und sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsst\u00f6rung m\u00fcssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit &#8211; im sogenannten Vollbeweis &#8211; feststehen. Allein f\u00fcr die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenh\u00e4nge reicht der Beweisma\u00dfstab der Wahrscheinlichkeit aus, \u00a7 61 Satz 1 IfSG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Wahrscheinlichkeit eines urs\u00e4chlichen Zusammenhangs<\/strong> zwischen Impfung und Impfkomplikation sowie zwischen Impfkomplikation und Impfschaden <strong>ist gegeben<\/strong>, <strong>wenn<\/strong> <strong>auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell geltenden medizinischen Lehrmeinung mehr f\u00fcr als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die aktuell geltende medizinische Lehrmeinung ist hierbei im Grundsatz den Anhaltspunkten f\u00fcr die \u00e4rztliche Gutachtert\u00e4tigkeit im sozialen Entsch\u00e4digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) zu entnehmen (s. dazu auch die Hinweise auf S. 5 der Einleitung zu der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung, deren Anlage \u201eVersorgungsmedizinische Grunds\u00e4tze\u201c (im Folgenden: VMG) allein aus Rechtsgr\u00fcnden keine Ausf\u00fchrungen mehr zu Kausalit\u00e4tsbeurteilungen einzelner Krankheitsbilder enth\u00e4lt), solange sich keine Anzeichen daf\u00fcr ergeben, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011, Az.: B 9 VJ 1\/10 R, SozR 4-3851 \u00a7 60 Nr. 4; der Senat folgt in st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch zum Impfschadensrecht dieser st\u00e4ndigen Spruchpraxis des Bundessozialgerichts vgl. dazu zuletzt Urteil vom 5. November 2020, L 10 VE 46\/17).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Nr. 57 der Ausgabe 2008 der AHP ist <strong>zur Ermittlung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft auf die Arbeitsergebnisse der St\u00e4ndigen Impfkommission zur\u00fcckzugreifen<\/strong>, die im Epidemiologischen Bulletin ver\u00f6ffentlicht sind. <strong>Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umst\u00e4nde f\u00fcr als gegen die Kausalit\u00e4t sprechen. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit reicht nicht aus<\/strong> (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 7. April 2011, B 9 VJ 1\/10 R, ver\u00f6ffentlicht in juris, Rn. 36 ff.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ursache eines K\u00f6rperschadens sind in dem hier erheblichen Sinne diejenigen Bedin-gungen (das sind die Umst\u00e4nde, die nicht hinweggedacht werden k\u00f6nnen, ohne dass der Eintritt der Gesundheitsst\u00f6rung entfiele \u2013 conditio sine qua non), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben zu einem Erfolg (dem Eintritt eines K\u00f6rperschadens) mehrere Bedingungen beigetragen, so sind nur diejenigen Bedingungen Ursache im Rechtssinn, die von ihrer Bedeutung und Tragweite f\u00fcr den Eintritt des Schadens wenigstens der Bedeutung und Tragweite der Summe der anderen Bedingungen ann\u00e4hernd gleichwertig sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: B 9 V 6\/13 R, SozR 4-7945 \u00a7 3 Nr. 1; insoweit unterscheidet sich die Bewertung von den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grunds\u00e4tzen: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1\/05 R, SozR 4-2700 \u00a7 8 Nr. 17). <strong>Kommt<\/strong> dagegen <strong>einem der Umst\u00e4nde gegen\u00fcber den anderen eine \u00fcberragende Bedeutung zu, ist er allein Ursache im Rechtssinn<\/strong> (Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung, vgl. Rohr\/Str\u00e4sser\/Dahm, Kommentar zum BVG, Anm. 10 zu \u00a7 1). Dies gilt auch, soweit zum Zeitpunkt des angeschuldigten sch\u00e4digenden Ereignisses bereits eine Disposition f\u00fcr den Eintritt einer Gesundheitsst\u00f6rung vorhanden war, ein dieser Gesundheitsst\u00f6rung zuzuordnendes pathologisches physisches oder psychisches Geschehen aber noch nicht eingetreten war. In diesem Fall <strong>ist der Einfluss der Krankheitsanlage einerseits und des \u00e4u\u00dferen Ereignisses andererseits auf den Eintritt der Gesundheitsst\u00f6rung zu gewichten.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tr\u00e4ge Augen &#8211; Impfschaden nicht nachgewiesen Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. 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